Wo gehobelt wird, fallen Späne. Das gilt prinzipiell auch für die Betriebsratsarbeit. Und es kommt vor, dass die
Betriebsratsbeschlüsse nicht immer zu 100 Prozent wasserdicht sind.
Was kann der Betriebsrat dann tun? Kann er den vermeintlich
fehlerhaften Beschluss durch einen aktualisierten Beschluss nachträglich heilen? Kann er damit einer auf dieser Grundlage abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung zur Wirksamkeit verhelfen?
Um die rechtliche Möglichkeit einer
nachträglichen Genehmigung einer Betriebsvereinbarung ging es in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Mitbestimmungs-MagazinAnmeldung zu VolleLadungMitbestimmung
KontaktBetriebsrat Kanzlei / Smart Arbeitsrecht
Raphael Lugowski und Hamza Gülbas
Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg
Tel.: 040 524 717 830
E-Mail:
[email protected]Webseitewww.betriebsrat-kanzlei.de
www.smart-arbeitsrecht.de