
Sign up to save your podcasts
Or
Mehr Informationen & Fachlicher Austausch: www.überbrückungshilfe-netzwerk.de
Kontaktdaten Dennls Hillemann:
Rechtsanwalt Dennis Hillemann
c/o Rechtsanwälte Advant Beiten
Neuer Wall 72
20354 Hamburg
E-Mail: [email protected]
www.advant-beiten.com;
Telefon +49.(0)40.68 87 45 - 132 und +49.(0)151.64 84 49 86
In dieser Folge geht es um eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden. Kostenlast für das beklagte Land bei Untätigkeitsklage im Corona-Überbrückungshilfe-Verfahren: Ein Meilenstein für AntragstellerIn einem kürzlich ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden (Az. 3 K 2568/23) wurde ein wichtiger Präzedenzfall im Bereich der Corona-Überbrückungshilfen geschaffen. Der Fall, bei dem unsere Kanzlei Fieldfisher die Klägerin vertrat, wirft ein Schlaglicht auf die Problematik der verzögerten Bearbeitung von Förderanträgen und stärkt die Position von Antragstellern gegenüber den Behörden. Im Folgenden möchte ich die wesentlichen Aspekte des Falls erläutern und die Bedeutung für zukünftige ähnliche Fälle herausarbeiten.1. Hintergrund des FallsUnsere Mandantin, ein Unternehmen aus der Gastronomiebranche, hatte am 17.05.2022 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe bei der Bezirksregierung gestellt. Trotz der Dringlichkeit der Situation und der klaren Fristen für die Bearbeitung solcher Anträge erfolgte über einen langen Zeitraum keine Reaktion seitens der Behörde. Diese Verzögerung brachte unsere Mandantin in eine prekäre Lage, da die Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen ursprünglich zum 31.10.2023 ablaufen sollte. In dieser Situation wandten wir uns am 07.09.2023 an die zuständige Bezirksregierung und forderten sie auf, bis zum 28.09.2023 über den Antrag zu entscheiden. Gleichzeitig kündigten wir für den Fall der weiteren Untätigkeit die Erhebung einer Untätigkeitsklage an.2. Die Untätigkeitsklage als rechtliches InstrumentDie Untätigkeitsklage ist ein wichtiges Rechtsmittel, das in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankert ist. Sie ermöglicht es Bürgern und Unternehmen, gegen die Untätigkeit von Behörden vorzugehen, wenn diese über einen unangemessen langen Zeitraum keine Entscheidung über einen Antrag oder Widerspruch treffen.Im vorliegenden Fall erhoben wir die Untätigkeitsklage am 06.10.2023, nachdem auch auf unser Aufforderungsschreiben keine Reaktion der Behörde erfolgt war. Die Klage zielte darauf ab, die Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu zwingen.3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts MindenDas Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom 19.07.2024 die Rechtmäßigkeit unserer Klageerhebung bestätigt und wichtige Grundsätze für ähnliche Fälle festgelegt:a) Einstellung des VerfahrensDas Gericht stellte das Verfahren ein, nachdem beide Parteien es übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Grund war die Bescheidung des Antrags - allerdings erst in 2024.b) KostenentscheidungVon besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des Gerichts, die Kosten des Verfahrens der beklagten Behörde aufzuerlegen. Diese Entscheidung basiert auf § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in Fällen der Untätigkeitsklage die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte.c) Beurteilung der KlageerhebungDas Gericht stellte klar, dass unsere Mandantin die Untätigkeitsklage nicht verfrüht erhoben hatte. Es betonte, dass unsere Mandantin vor Klageerhebung mit einer Bescheidung durch die Behörde rechnen durfte.d) Bedeutung der Informationspflicht der BehördeEin zentraler Punkt in der Begründung des Gerichts war die Feststellung, dass es Sache der Behörde ist, den Betroffenen über Gründe für eine verzögerte Entscheidung zu informieren. Wenn die Behörde dies unterlässt, veranlasst sie die Erhebung der Klage und muss folglich deren Kosten tragen.
Mehr Informationen & Fachlicher Austausch: www.überbrückungshilfe-netzwerk.de
Kontaktdaten Dennls Hillemann:
Rechtsanwalt Dennis Hillemann
c/o Rechtsanwälte Advant Beiten
Neuer Wall 72
20354 Hamburg
E-Mail: [email protected]
www.advant-beiten.com;
Telefon +49.(0)40.68 87 45 - 132 und +49.(0)151.64 84 49 86
In dieser Folge geht es um eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden. Kostenlast für das beklagte Land bei Untätigkeitsklage im Corona-Überbrückungshilfe-Verfahren: Ein Meilenstein für AntragstellerIn einem kürzlich ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden (Az. 3 K 2568/23) wurde ein wichtiger Präzedenzfall im Bereich der Corona-Überbrückungshilfen geschaffen. Der Fall, bei dem unsere Kanzlei Fieldfisher die Klägerin vertrat, wirft ein Schlaglicht auf die Problematik der verzögerten Bearbeitung von Förderanträgen und stärkt die Position von Antragstellern gegenüber den Behörden. Im Folgenden möchte ich die wesentlichen Aspekte des Falls erläutern und die Bedeutung für zukünftige ähnliche Fälle herausarbeiten.1. Hintergrund des FallsUnsere Mandantin, ein Unternehmen aus der Gastronomiebranche, hatte am 17.05.2022 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe bei der Bezirksregierung gestellt. Trotz der Dringlichkeit der Situation und der klaren Fristen für die Bearbeitung solcher Anträge erfolgte über einen langen Zeitraum keine Reaktion seitens der Behörde. Diese Verzögerung brachte unsere Mandantin in eine prekäre Lage, da die Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen ursprünglich zum 31.10.2023 ablaufen sollte. In dieser Situation wandten wir uns am 07.09.2023 an die zuständige Bezirksregierung und forderten sie auf, bis zum 28.09.2023 über den Antrag zu entscheiden. Gleichzeitig kündigten wir für den Fall der weiteren Untätigkeit die Erhebung einer Untätigkeitsklage an.2. Die Untätigkeitsklage als rechtliches InstrumentDie Untätigkeitsklage ist ein wichtiges Rechtsmittel, das in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankert ist. Sie ermöglicht es Bürgern und Unternehmen, gegen die Untätigkeit von Behörden vorzugehen, wenn diese über einen unangemessen langen Zeitraum keine Entscheidung über einen Antrag oder Widerspruch treffen.Im vorliegenden Fall erhoben wir die Untätigkeitsklage am 06.10.2023, nachdem auch auf unser Aufforderungsschreiben keine Reaktion der Behörde erfolgt war. Die Klage zielte darauf ab, die Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu zwingen.3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts MindenDas Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom 19.07.2024 die Rechtmäßigkeit unserer Klageerhebung bestätigt und wichtige Grundsätze für ähnliche Fälle festgelegt:a) Einstellung des VerfahrensDas Gericht stellte das Verfahren ein, nachdem beide Parteien es übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Grund war die Bescheidung des Antrags - allerdings erst in 2024.b) KostenentscheidungVon besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des Gerichts, die Kosten des Verfahrens der beklagten Behörde aufzuerlegen. Diese Entscheidung basiert auf § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in Fällen der Untätigkeitsklage die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte.c) Beurteilung der KlageerhebungDas Gericht stellte klar, dass unsere Mandantin die Untätigkeitsklage nicht verfrüht erhoben hatte. Es betonte, dass unsere Mandantin vor Klageerhebung mit einer Bescheidung durch die Behörde rechnen durfte.d) Bedeutung der Informationspflicht der BehördeEin zentraler Punkt in der Begründung des Gerichts war die Feststellung, dass es Sache der Behörde ist, den Betroffenen über Gründe für eine verzögerte Entscheidung zu informieren. Wenn die Behörde dies unterlässt, veranlasst sie die Erhebung der Klage und muss folglich deren Kosten tragen.
6 Listeners
35 Listeners
48 Listeners
3 Listeners
18 Listeners
40 Listeners
33 Listeners
26 Listeners
43 Listeners
303 Listeners
4 Listeners
7 Listeners
8 Listeners
76 Listeners
2 Listeners