AOK Praxis-Talk

#20: Hilfsmittel – Verordnung und Abgabe


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In dieser Podcast-Folge gehen wir speziell auf die Verordnung und Verordnungsfähigkeit sowie die Abgabe von Hilfsmitteln in Arztpraxen ein.

Grundsätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel aus der Pflegeversicherung, wenn sie zur Pflegeerleichterung oder zur Beschwerdelinderung der Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Anspruch auf Hilfsmittel aus der Krankenversicherung besteht für Versicherte, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel dürfen nicht als Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens anzusehen sein.

Ausnahmen kann das Bundesministerium für Gesundheit bestimmen. Das Hilfsmittelverzeichnis bietet eine Übersicht über die Hilfsmittel, welche die Krankenkassen übernehmen dürfen.

Grundsätzlich ist jedoch nicht nur bei der Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln einiges zu beachten, sondern auch bei der Verordnung an sich. Hier muss das vereinbarte Vordruckmuster verwendet werden. Das verordnete Hilfsmittel ist so eindeutig wie möglich zu bezeichnen. Die Hilfsmittelrichtlinie sieht vor, dass die Ärztin oder der Arzt hierfür die Bezeichnung des Hilfsmittels nach dem Hilfsmittelverzeichnis und die Anzahl auf der Verordnung einträgt. Falls erforderlich, können auch ergänzende Hinweise notiert werden. Außerdem sind die Datumsangabe und die Angabe der Diagnose auf der Verordnung wichtig.

Bei Verordnungen aus verschiedenen Leistungsbereichen sind jeweils einzelne Verordnungen erforderlich. Eine Trennung der Leistungsbereiche bei der Abrechnung ist bei sogenannten Mischverordnungen nicht möglich, da in der Regel über unterschiedliche Datensätze abgerechnet wird.

Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln besteht die Möglichkeit, eine Dauerverordnung für ein Quartal auszustellen. Kostenträger haben die Möglichkeit, längere Zeiträume in den Verträgen zu vereinbaren.

Sollte eine Verordnung einmal nicht vollständig oder richtig ausgefüllt sein, kann sie in der Praxis abgeändert bzw. ergänzt werden. Wichtig dabei ist eine erneute ärztliche Unterschrift und Datumsangabe.

Grundsätzlich ist die Abgabe von Hilfsmitteln über sogenannten Hilfsmitteldepots für Vertragsärztinnen und -ärzte nicht erlaubt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Hilfsmittel, die von Patientinnen und Patienten im Notfall sofort benötigt werden, wie z. B. Gehstützen und bestimmte Bandagen.

Die Regelungen bzw. Hinweise zur Hilfsmittelabgabe über Depots können auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes nachgelesen werden. Dort ist auch eine abschließende Auflistung enthalten, welche Hilfsmittel in Notfalldepots geführt werden dürfen.

Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Hilfsmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Hilfsmitteln: kvn.de

Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.

Kontaktdaten:

Telefon: 04242 591-13658

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