Die Prüfungsrichtlinien des EPA schreiben vor, dass die Beschreibung einer Patentanmeldung unter anderem den Stand der Technik zusammenfassen soll. Dies geschieht für gewöhnlich auf Aufforderung des Prüfers, nämlich die Beschreibung dahingehend zu ergänzen, dass der nächstliegende Stand der Technik erkennbar ist. Im Gegensatz zu anderen Arten von Beschreibungsänderungen scheint die Änderung der Beschreibung zum Zwecke der Diskussion des bekannten Standes der Technik eine relativ harmlose Anforderung zu sein. Es ist schwer einzusehen, wie das Hinzufügen einer einfachen Zusammenfassung des Standes der Technik für den Patentinhaber nachteilig sein könnte. Diese bequeme Annahme wurde jedoch kürzlich in der Entscheidung T 471/20 auf die Probe gestellt, in der die Beschwerdekammer prüfte, ob eine den Stand der Technik zusammenfassende Änderung den Umfang des Anspruchs ändern, Inhalte hinzufügen und dadurch das Patent ungültig machen könnte.
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T471/20 - Erweiterung durch Beschreibung des Standes der Technik?
Autor: Dr. Rose Hughes Sprecherin: Katharina Weremchuk Musik: "A Night Alone" von TrackTribe (CC BY 3.0)