Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem vielbeachteten Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2025 erstmals mit der Verwertung der ANOM-Daten befasst und dabei eine klare, aber umstrittene Linie gezogen: Trotz erheblicher Informationslücken zur Beweiserhebung sieht Karlsruhe kein Verwertungsverbot.
Anom gilt als eine der erfolgreichsten verdeckten Operationen gegen organisierte Kriminalität, organisiert durch das FBI, bei der weltweit Millionen vermeintlich verschlüsselter Chatnachrichten aus über 100 Ländern abgefangen wurden.
Dr. Arthur Leonhardt geht in der heutigen Folge auf die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers und des BVerfG ein. Daneben steht auch die Frage im Fokus, welchen Einfluss die kürzlich gewonnenen Erkenntnisse der FAZ auf die Verwertbarkeit von ANOM-Daten haben könnten und inwiefern Parallelen sowie Unterschiede zu den Encrochat-Verfahren bestehen.
Ein Gespräch über verdeckte Operationen, rechtliche Grauzonen und die Belastbarkeit rechtsstaatlicher Standards.
Hier geht´s zur Folge „EncroChat – Dürfen im Ausland gehackte Chats als Beweismittel dienen?“:
https://criminal-compliance.podigee.io/73-rosinusonair
Hier geht´s zur Entscheidung des BVerfG vom 23. September 2025 – 2 BvR 625/25:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rk20250923_2bvr062525.html?nn=68112
Hier geht‘s zum FAZ-Artikel – „Wie Ermittler Tausende Kriminelle täuschten – und eine Richterin“ von David Klaubert, der kostenpflichtig abgerufen werden kann:
https://www.faz.net/aktuell/politik/weltweite-fbi-operation-wie-ermittler-tausende-kriminelle-taeuschten-accg-110707726.html
Hier geht’s zur Entscheidung des EuGH vom 30. April 2024 – C 670/22:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=285365&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
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