Am 29. Juli 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen IV ZR 404/22 ueber die Haftung von Versicherern bei nicht gemeldeten Schadensfaellen. In einem Fall, der einen Verkehrsunfall betraf, stellte sich heraus, dass der Versicherungsnehmer zunaechst keinen Schaden meldete. Der BGH entschied, dass zwar Mitteilungspflichten bestehen, eine verspaetete Meldung nicht automatisch zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers fuehrt. Entscheidend ist, ob tatsaechliche Nachteile fuer den Versicherer nachgewiesen werden koennen. Diese Entscheidung schuetzt die Rechte der Versicherungsnehmer und koennte Versicherer anregen, ihre AGB zu ueberarbeiten, um rechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen. [-1] [17034] [AI-generated content]