Fidas Lets talk

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Fidas Lets talk episodes

  • #32 Das Post-Holiday-Syndrom - 3 Tipps gegen den Urlaubsblues
    Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

    Das berühmte Stimmungstief nach dem Urlaub. Im Extremfall kann es sogar von Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen begleitet werden. Und von schlechter Laune sowieso. Es handelt sich hierbei um ein temporäres, kurzzeitiges Stimmungstief, das im Normalfall wieder von alleine vergeht. Grund kann übrigens sein, dass man einen zu geringen Erholungswert im Urlaub gehabt hat. Oder man startet nahtlos vom Urlaubsflieger in den Büro-Stress.

    Der Körper braucht aber ein paar Tage zum „Ankommen“.

    Tipp Nr. 1

    Planen Sie unbedingt ein paar Tage zwischen dem Rückreisetag und dem ersten Tag im Büro ein. So geben Sie dem Körper und der Seele Zeit, sich wieder an den Alltag zu gewöhnen. Wenn Sie zum Beispiel am Montag wieder ins Büro müssen, planen Sie Ihre Rückreise für den Mittwoch oder Donnerstag in der Vorwoche. Übrigens: Je länger der Urlaub war, desto länger wird auch die Umgewöhnung dauern. Haben Sie Geduld mit sich selbst.

    Tipp Nr. 2

    Nehmen Sie sich in den ersten Bürotagen nicht zu viel vor. Wer gleich nach seiner Rückkehr 200 E-Mails bearbeiten muss, oder 3 Tage durchgehend in Meetings verbringt, der wird vermutlich nicht sehr glücklich sein. Wenn möglich, sollten Sie solche Stress-Faktoren in den ersten Tagen vermeiden. Tipp: Eine Prioritäten-Liste hilft Ihnen zu erkennen, was wirklich „dringend“ in der ersten Woche bearbeitet werden muss.

    Tipp Nr. 3

    In Bewegung bleiben. Treiben Sie ein wenig Sport, das kurbelt die Glückshormon-Produktion an und hilft auch gegen die Müdigkeit. Toller Nebeneffekt: Sie bleiben fit (und die ein, zwei Urlaubs-Kilos vom Buffet purzeln auch schneller wieder).

    Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

    4 min
  • #31 Krank im Urlaub - was nun?
    Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

    1. Krankschreiben lassen und Arbeitgeber informieren

    Zunächst sollte man einen Arzt kontaktieren und sich krankschreiben lassen. Grundsätzlich muss man dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass man krank ist. Bin ich im Urlaub, muss ich das aber erst nach drei Tagen machen. Man sollte mit der Mitteilung jedoch nicht drei Tage warten, wenn feststeht, dass die Krankheit länger als drei Tage dauern wird.

    In welcher Form muss ich ihm das mitteilen? Reicht hier eine WhatsApp Nachricht aus?

    Ja, es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Eine E-Mail, WhatsApp, oder SMS ist okay. Die Mitteilung sollte auch idealerweise schriftlich sein, denn so hat man im Zweifelsfall einen Beweis, dass man sich gemeldet hat.

    Wichtig auch: Die Krankenstands Bestätigung. Sobald man wieder zu arbeiten beginnt, ist sie unaufgefordert vorzulegen.

    **

    1. Was passiert mit dem angebrochenen Urlaub?**
    2. Hier gilt: Dauert der Krankenstand mehr als 3 Tage, dann verbraucht man keine Urlaubstage. Die krankheits-Tage werden dann zum Krankenstand und dieser Teil des Urlaubs wird wieder auf das Urlaubskonto gebucht.

      Wichtig: Ist man nur zwei Tage krank, werden diese Tage sehr wohl als Urlaubstage gerechnet.

      3. Was passiert, wenn ich mich im Urlaub mit COVID infiziere und in Quarantäne muss?

      Hier gibt es zwei Szenarien:

      Werde ich noch VOR meinem Urlaubsantritt abgesondert und würde sich die Quarantäne mit meinem geplanten Urlaub überschneiden, dann kann ich von dem noch nicht angetretenen Urlaub einseitig zurücktreten.

      NACH Urlaubsantritt habe ich diese Rücktritts-Berechtigung nicht mehr. Hier ist dann im Einzelfall zu klären, ob der Erholungszweck des Urlaubs gegeben ist, oder eben nicht.

      Sprich: Eine verhängte Quarantäne schließt den Erholungszweck des Urlaubs nicht automatisch zur Gänze aus. Bin ich symptomlos, dann bleibt es grundsätzlich bei der ursprünglichen Urlaubsvereinbarung. Habe ich allerdings Symptome, dann unterbricht die COVID-Erkrankung meinen Urlaub – allerdings auch nur dann, wenn sie mehr als 3 Kalendertage dauert und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.

      4. Wer zahlt bei einer Quarantäne im Ausland den unfreiwillig verlängerten Aufenthalt?

      Pauschale Aussagen sind hier leider nicht möglich. Am besten kontaktiert man hier (schon vorab!) seinen Reiseanbieter bzw. seine Kranken- oder Reiseversicherung.

      Es hängt auch davon ab, ob man die Reise pauschal oder individuell gebucht hat.

      Bei Pauschalreisen übernimmt das in der Regel der Reiseveranstalter – für einen Zeitraum von maximal 3 Nächten, wenn die vereinbarte Rückreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

      Kosten, die über diese 3 Tage hinausgehen müssen Reisende selbst bezahlen. Ausnahme: Anderen Institution (zum Beispiel Behörden) übernehmen diese. Von dieser Kostenbeschränkung ausgenommen sind Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

      Bei Individualreisen übernehmen manche Länder die Mehrkosten, die entstehen, wenn ein Urlauber aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung den Urlaubsort nicht verlassen darf und so seinen Aufenthalt verlängern muss.

      Achtung: Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landes.

      Danke für diese Informationen. Wir wünschen allen einen gesunden und erholsamen Urlaub.

      Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

      7 min
    3. #30 Umsatzsteuer-Tipps für Kleinunternehmer
      Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

      Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Jahresumsatz 35.000 EUR jährlich nicht überschreitet.

      Es kommt auf den Gesamtumsatz eines Jahres an. Wenn du verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausübst (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung, Land- und Forstwirtschaft) sind die Umsätze zusammenzurechnen.

      Nicht in diese Grenze einbezogen werden zum Beispiel:

      • Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagegütern) und Geschäftsveräußerungen
      • Einfuhren
      • innergemeinschaftliche Erwerbe
      Für die Berechnung der Grenze ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss.

      Einmal in fünf Jahren darf die Grenze um max. 15 % überschritten werden.

      Unecht steuerbefreit bedeutet

      • du musst von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen (→ keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen)

      • Andererseits darfst du von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen
      (→ kein Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen)

      Option zur Umsatzsteuerpflicht

      Wer meint, dass die Umsatzsteuerbefreiung nachteilig ist (z.B. wegen hoher Vorsteuern in der Gründerphase; Kunden sind hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer), kann auf sie verzichten (Optionserklärung).

      Du bist mindestens für das Jahr, für das du die Erklärung abgegeben hast und für weitere 4 Jahre gebunden. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kannst du die Optionserklärung widerrufen. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll.

      Vorschriften zur Rechnungsausstellung

      Wichtig:

      Entscheidest du dich für die Umsatzsteuerbefreiung, darfst du in deinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tust du dies, obwohl du keine Optionserklärung abgibst, schuldest du die Umsatzsteuer (Steuerschuld kraft Rechnung) und hast trotzdem keinen Vorsteuerabzug.

      Im Gegensatz zu anderen Unternehmern musst du auf deinen Rechnungen die UID-Nummer nicht anführen. Du musst jedoch einen Hinweis auf die Steuerfreiheit geben. Denkbar wäre der Zusatz: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“.

      Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung

      Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer müssen keine UVA an das Finanzamt übermitteln, es sei denn, man wird dazu aufgefordert.

      Tücken der Kleinunternehmerregelung

      Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass du zu Beginn deiner Tätigkeit nicht mit Sicherheit sagen kannst, ob du die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreiten wirst. Trotzdem musst du sofort entscheiden, ob du in deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweist.

      Ein weiteres Problem liegt in der langen Bindungsfrist der Optionserklärung (5 Jahre).

      Um mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung zu vermeiden, ist es wichtig, die zukünftige Geschäftsentwicklung möglichst genau einzuschätzen.

      Bei Fragen helfen Dir die Fidas-Steuerberater gern weiter.

      Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

      8 min
    4. #29 4-3-1: Die Vier-Tage-Woche, drei Vorteile und ein Nachteil
      Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

      Wie funktioniert die 4-Tage-Woche?

      Bei einer 4-Tage-Woche wird die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 stunden ausgedehnt werden, ohne, dass dabei Überstunden anfallen.

      Das gilt auch für Teilzeitarbeitskräfte. In diesem Fall kann die Normalarbeitszeit auch auf weniger als 4 Tage verteilt werden.

      Notwendig ist hierzu wie immer eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat) bzw. Einzelvereinbarung wenn es keinen Betriebsrat gibt.

      Dabei ist es egal, an welchen Tagen der Kalenderwoche gearbeitet wird. Die Arbeitstage müssen nicht einmal zusammenhängen.

      3 Tage in der Kalenderwoche müssen aber jedenfalls frei bleiben. Wird an einem der drei freien Tage gearbeitet, so liegen Überstunden vor, die im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind.

      Worauf müssen Arbeitgeber noch achten?

      Wenn regelmäßig an den eigentlich freien Tagen gearbeitet wird, wenn auch nur für wenige Stunden, dann besteht das Risiko, dass die Vereinbarung über die 4-Tage-Woche in eine 5-Tage-Woche umqualifiziert wird.

      Die Folge wäre, dass die höhere tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden täglich nicht anwendbar ist und nach der 8. Stunde Überstundenzuschläge entstehen.

      Ebenfalls gibt es Kollektivverträge, die spezielle Bestimmungen zur 4-Tage-Woche haben. Etwa der KV für Angestellte & Lehrlinge im Handel.

      Welche Vorteile hat die Vier-Tage-Woche?

      1. Steigerung der Motivation und der Arbeitgeberattraktivität! (Stichwort: Fachkräftemangel)
      2. Mehr Zeit für private Aktivitäten bzw. private Wege & Erholung
      3. Mehr Zeit für Weiterbildung (z.B. Studium am Wochenende)
      4. Und wo ist der Haken?

        Nicht alle Branchen/Unternehmen werden dieses Modell nutzen können. Etwa Start-ups, oder produzierende Unternehmen! Hier bedeutet ein zusätzlicher freier Tag auch einen Tag ohne abgeschlossene Verträge oder ohne Produktion (Verkauf) von Produkten. Somit könnte die Konkurrenz dies ausnutzen.

        Regelmäßig 4 Tage 10 Stunden arbeiten ist auch ganz schön anstrengend

        Ja, auch hierbei muss man bedenken, dass ich nicht einfach meine Mitarbeiter 40 Stunden in 4 statt wie üblich 5 Tagen arbeiten lassen kann. Das kann sich nämlich auch auf die Gesundheit auswirken. Nicht bei jedem, aber viele wollen oder können das eventuell auch nicht (z.B. Kinderbetreuung – wenn die Kinderkrippe bereits am frühen Nachmittag schließt…) Da hilft mir dann auch der zusätzliche freie Tag nichts.

        Wie wirkt sich das auf den Urlaubsanspruch aus?

        Dazu gibt es eine kurze Antwort:

        Bei einer 4-Tage-Woche sind es 4 x 5 = 20 Urlaubstage pro Jahr.

        Gibt es Länder, die dieses Modell bereits umsetzen?

        Island testet seit 2015 die 4-Tage-Woche mit 35 statt 40 Wochen-Stunden. Wissenschaftlich begleitet von einer Langzeitstudie (2015-2019). Mit dem Ergebnis:

        Steigerung des generellen Wohlbefindens, Teilnehmenden berichteten von weniger Stress, mehr Zeit für Familie, Freunde und Freizeitgestaltung sowie von einem geringeren Risiko, in ein Burnout zu schlittern.

        Und Spanien hat gerade ein Pilotprojekt gestartet (im Herbst 2021) und möchte damit auch mehr Jobs schaffen. Denn für 5 Beschäftigte, die einen Tag in der Woche weniger arbeiten, lässt sich eine weitere Vollzeitkraft einstellen.

        Wir sind auf jeden Fall gespannt, was hier in Zukunft noch alles umgesetzt wird.

        Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

        7 min
      5. #28 Wer profitiert vom Teuerungs-Entlastungspaket?
        Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

        Aller guten Dinge sind 3. Dieses 3. Paket ist aufgrund der Teuerungen und Rekord-Inflation notwendig. Die Regierung hat deshalb vor Kurzem ein Paket im Volumen von € 28 Milliarden (bis 2026) vorgestellt. Sofortmaßnahmen machen davon fünf Milliarden Euro aus, eine Milliarde gibt es für die Wirtschaft.

        Die "Zuckerl" für Unternehmen und deren Mitarbeiter

        Da gibt es zum Beispiel die “Strompreiskompensation”. Diese soll die Energiekosten mildern. Energieintensive Unternehmen sollen einen Direktzuschuss bekommen. Außerdem wurde die CO2 Bepreisung, welche im Juli hätte starten sollen auf Oktober verschoben.

        Sehr interessant für Unternehmen ist die Teuerungsprämie für Mitarbeiter. Betriebe sollen MitarbeiterInnen eine Prämie von bis zu € 3000 im Jahr 2022 und 2023 steuer- und abgabenfrei auszahlen dürfen. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

        Ist das zusätzlich zu der Prämie mit EUR 3000 in Form einer Mitarbeitergewinnbeteiligung, die im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform gewährt wurde oder wird das zusammen gerechnet?

        Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese beiden in Summe nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.

        Bemerkenswert ist allerdings, dass -gemäß derzeitigem Stand - eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden kann. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre dies eine interessante Überlegung, denn die Teuerungsprämie soll – abweichend zur Mitarbeitergewinnbeteiligung – auch von anderen Abgaben außer der Lohnsteuer entlastet sein, wie der Kommunalsteuer und den ASVG-Sozialversicherungsbeiträgen.

        Welche Entlastung gibt es für Privatpersonen?

        Für Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Österreich soll es im Oktober € 500,- geben. Ganz unabhängig vom Wohnort. Dieser Betrag setzt sich aus dem nun erhöhten Klimabonus (€ 250,-) und einer Einmalzahlung von € 250,- zusammen. Kinder bekommen übrigens die Hälfte. Und für besonders betroffene Personengruppen, etwa Arbeitslose oder Mindest-PensionistInnen gibt es zusätzlich noch € 300,- extra.

        Im August wird eine zusätzliche Einmalzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von € 180,- pro Kind ausgezahlt. Außerdem wird die Erhöhung des Familienbonus von € 1500,- auf € 2000,- und die Erhöhung des Kindermehrbetrags vorgezogen.

        Nächstes Jahr gibt es dann nochmals eine (wenn auch kleinere) Entlastung durch den Ausgleich der kalten Progression und der Inflationsanpassung der Familienbeihilfe. Letztere bringt ungefähr 20 Euro pro Monat zusätzlich.

        Unter kalter Progression versteht man eine „heimliche Steuererhöhung“. Die ergibt sich, wenn man bei einer Einkommenssteigerung in einen höheren Steuersatz „hineinwächst“. Man bekommt eine Gehaltserhöhung aufgrund der Inflationsanpassung, springt aber dadurch in einen höheren Steuertarif und unterm Strich bleibt nach der Gehaltserhöhung letztlich weniger übrig.

        Die Abschaffung dieser schleichenden Steuererhöhung" für ArbeitnehmerInnen wurde schon länger gefordert.

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        7 min
      6. #27 Wissenswertes rund um die Intrastat-Meldung
        Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

        Eine Meldepflicht zu Intrastat besteht für jeden Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn ein bestimmter Schwellenwert betreffend alle physischen Warenlieferungen innerhalb der Union (Versendungen und/oder Eingänge von Waren in oder aus EU-Ländern) überschritten wird.

        Empfängerinnen von Waren bzw. Versenderinnen von Waren müssen in Österreich dabei selbst dafür Sorge tragen, dass Meldungen über die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren an die Statistik Austria durchgeführt werden, wenn die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

        Wozu gibt es die Intrastat-Meldung?

        Die Intrastat-Meldung liefert einen wesentlichen Beitrag zur Erstellung der monatlichen Außenhandelsstatistik Österreichs. Die österreichische Außenhandelsstatistik erfasst Einfuhren und Ausfuhren beweglicher Güter und stellt damit eine wichtige wirtschaftliche Basisinformation über den grenzüberschreitenden Warenverkehr Österreichs mit dem Ausland dar.

        Wie hoch sind die Schwellenwerte?

        Meldepflicht besteht grundsätzlich für jede Mehrwertsteuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Versand und Eingänge) – auch unentgeltlich – tätigt. Diese Person verfügt allgemein über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Ebenso muss im Warenverkehr innerhalb der Union die jährliche Gesamtsumme von 1.100.000 Euro erreicht oder überstiegen werden. Der Schwellenwert von 1.100.000 Euro gilt pro Verkehrsrichtung. Dies bedeutet, dass eine Intrastat-Meldung ab dem Monat der Überschreitung der Schwelle im Eingang oder in der Versendung für die jeweilige Verkehrsrichtung nötig wird.

        Welche Meldefrist gibt es?

        Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria laufend monatlich abgegeben werden.

        **Hinweis **

        Bei Überschreitungen des Schwellenwertes im laufenden Jahr müssen automatisch auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht automatisch im übernächsten Jahr.
        Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.
        Zuständige Stelle
        → Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

        Wie läuft das ganze ab?

        Sobald die gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwerte betreffend der Ein- und Ausfuhr von Waren innerhalb der Europäischen Union überschritten werden, muss die Meldepflichtige diese Meldungen ab 01.01.2022 zeitsparend auf elektronischem Weg über das kostenlose Intrastat-Online-Portal (RTIC) erstellen.

        **Tipp **

        Die Meldungen können auch über sogenannte "berechtigte Drittmelder" erfolgen. Wenn Dritte ( z.B. Spediteurinnen) mit der Erstellung der statistischen Meldung beauftragt werden, bleibt jedoch die Auskunftspflichtige für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

        Was passiert, wenn die Meldung nicht gemacht wird?

        Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält die Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.

        **

        Wo finden Unternehmer die Unterlagen und Ausfüllhilfen?**

        Die Statistik Austria stellt das kostenfreie elektronische Meldetool RTIC (Reporting Tool Intra Collec) zur Verfügung.

        Falls die Meldungen für ein Unternehmen durch die Fidas erfolgen, können die erforderlichen Zugangsdaten auf der Statistik Austria-Website angefordert werden.

        **Tipp **

        Ausfüllhilfen mit Beispielen finden sich in den INTRASTAT-Leitlinien Österreich der RTIC-Hilfe.

        Kostet das was?

        Nein, es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

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        7 min
      7. #26 Tipps gegen Fachkräftemangel: Gehalt ist nicht alles
        Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

        Mehr als Gehalt

        Viel wichtiger ist mittlerweile die Art und Weise, wie der Chef mit den Mitarbeitern umgeht. D.h. das Miteinander und die Kommunikation sind wesentliche Faktoren, genauso wie das flexible Arbeiten, das nicht zuletzt durch die Corona-Krise in jenen Branchen, wo es möglich ist, an enormer Wichtigkeit gewonnen hat.

        Der Fisch stinkt vom Kopf zuerst

        Doch "stinken" will natürlich niemand. Man muss als Chef ganz einfach „attraktiv“ sein für seine Mitarbeiter.

        in einer Umfrage im Bereich kaufmännischer Berufe landeten „Anerkennung“, „Respekt“ und „die Förderung der eigenen Entwicklung“ unter den Top-10-Merkmalen, die einen guten Arbeitgeber auszeichnen.

        Man sollte sich folgende Fragen stellen und aus Sicht der Mitarbeiter ehrlich beantworten:

        • Wie würde ich mich als Chef beschreiben?
        • Wie gut kommuniziere ich wirklich mit meinen Angestellten?
        • Wie gehe ich mit dem Alltagsstress, den Wünschen und den Interessen meiner Mitarbeiter um?
        • Wie gerne hätte ich mich selbst als Chef?
        • **Jeder bekommt die Mitarbeiter, die er verdient. **

          Wenn man sich also das nächste Mal über einen Mitarbeiter ärgern sollte oder die Stimmung im Betrieb schlecht ist, sollte man sich folgende 3 Frage stellen:

          Frage 1: Gehe ich selbst überhaupt motiviert ins Unternehmen und strahle Freude aus?

          Frage 2: Weiß ich, was meine Mitarbeiter bewegt,
          Frage 3: Sehe ich meine Mitarbeiter als wertvolles Kapital oder als notwendige Kosten?

          Tipp: einfachmal das Konto Personalkosten umbenennen in Mitarbeitereinkommen. Das verändert die Wahrnehmung total.

          Die eigene Stimmung überträgt sich auf die anderen

          Wie man in den Wald hineinruft, kommt es zurück.

          Tipp: Bevor man z.B. die Firma betritt, sollte man die Mundwinkel eine Minute lang zu einem Grinsen hochziehen. Dadurch senden die Nerven Signale ans Gehirn: „Mir geht es gut, also entspannen und gut drauf sein.“

          Wertschätzung ist wesentlicher Motivationsfaktor

          Eine ausreichende Wertschätzung ist ein wichtiger Faktor. Der Chef muss sich für die Mitarbeiter interessieren und ihnen das auch tatsächlich zeigen.

          Denn warum sollte sich ein Mitarbeiter für jemanden anstrengen,

          der ihn nicht wertschätzt, oder der sich gar nicht einmal für ihn interessiert? Genauso funktioniert ja auch eine gute Partnerschaft!

          Lob, Kritik und Feedback

          Kritik ist natürlich auch notwendig. Jedoch darf das Lob auch nicht ausbleiben. Wenn sich hier ein Gleichgewicht einstellt, dann kommt die Wertschätzung und Motivation automatisch.
          Lob und Feedback – das ist vielleicht der treffendere Begriff statt Kritik – sind ja auch wieder eine Form der Wertschätzung. Und somit wichtig für die Mitarbeitermotivation.

          Ganz genau. Und ich gehe jetzt zurück ins Büro, werde lächeln und meinen Mitarbeitern sagen, wie sehr ich es schätze, dass sie da sind.

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          7 min
        • #25 Spenden und Katastrophenhilfe
          Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

          Welche Spenden sind absetzbar?

          Abzugsfähig sind Spenden an Vereine und Einrichtungen die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie mit Bescheid des Finanzamtes als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste begünstigter Einrichtungen eingetragen sind. Für die Aufnahme in diese Liste sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Deine Spende richtig ankommt, andererseits soll damit Missbrauch verhindert werden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden sie nicht mehr erfüllt, wird die Begünstigung aberkannt und für die betreffende Organisation die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende zeitlich begrenzt. Spenden, die davor erfolgt sind, bleiben selbstverständlich absetzbar.

          Ebenso abzugsfähig sind Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen z.B. Universitäten, Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich.

          Welcher Betrag ist absetzbar?

          Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist der Höhe nach begrenzt:
          • Geldspenden von Privatpersonen sind bis 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig. Sachspenden sind im privaten Bereich nicht steuerlich abzugsfähig!
          • Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 Prozent des Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig

          Werbewirksame Katastrophenhilfe

          Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben.
          Als Katastrophenfall werden u.a. auch kriegerische Ereignisse in Betracht gezogen. sowie:
          • Naturkatastrophen
          • technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen),
          • Terroranschläge oder
          • sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen)

          Dieser Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt.

          Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit. Aus diesem Grund liegen inhaltlich keine “Zuwendungen” oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

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          7 min
        • #24 Social-Media in fünf Schritten
          Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

          In 5 Schritten zum Social-Media-Auftritt

          Schritt 1: Ziele, Ziele, Ziele!

          Jede gute Strategie braucht ein Ziel und einen Plan. Stellen Sie sich zwei Fragen: Was will ich erreichen? Und: Wie kann mich Social Media auf dem Weg an mein Ziel unterstützen?

          Schritt 2: Die Zielgruppe

          Sie wissen nun, was Sie wollen. Daher lautet die nächste Frage: Wen wollen
          Sie ansprechen? Denn: Ihre Bilder, Videos, Texte etc. sollen nicht nur Ihnen und Ihren Mitarbeitern gefallen – sondern vor allem Ihrer Zielgruppe! Versetzen Sie sich beim Erstellen Ihres Contents in diese Person(en). Fragen Sie sich, was diese (gerade) benötigen könnte(n).
          Tipp: Erstellen Sie einen Steckbrief Ihrer Zielgruppen.

          Schritt 3: Den passenden Kanal auswählen

          Ein Social-Media-Kanal ist schnell
          angelegt und kostenlos. Aber Vorsicht: Nicht immer ist es sinnvoll, überall dabei zu sein. Wählen Sie die Kanäle nach Ihren Zielen und Zielgruppen aus.
          Planung ist alles, also vergessen Sie nicht auf Ihren Redaktions- und Jahres-Themenplan! Im Idealfall erstellen Sie den Redaktionsplan bereits ein bis zwei Monate im Voraus.

          Schritt 4: Die Umsetzung

          Ideen entwickeln, Texte erstellen, Grafiken oder Videos produzieren,
          Beiträge planen, Fragen Ihrer Community beantworten etc. – es gibt einiges zu
          tun! 20-Stunden pro Woche kommen da schnell zusammen. Entscheiden Sie, ob das jemand im Unternehmen übernimmt, Sie einen Mitarbeiter neu dafür einstellen oder ob Sie mit einer Agentur zusammenarbeiten.

          Schritt 5: Erfolgskontrolle

          Hier schließt sich der Kreis. Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Ziele erreicht werden, passen Sie die Inhalte immer wieder an. Und geben Sie nicht auf, wenn der erste Beitrag nicht gleich viral geht. Kontinuität und Geduld zahlt sich aus.

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          8 min
        • #23 Zwei Jobs unter einem Hut und drei Tipps
          Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

          Sei es aus finanzieller Notwendigkeit oder aus (finanziellem) Ehrgeiz, aus Leidenschaft oder Idealismus – viele Menschen bessern ihr Einkommen durch eine Nebentätigkeit auf.

          Einer Nebentätigkeit kann in einem zusätzlichen Dienstverhältnis nachgegangen werden, ebenso wie in selbstständiger Arbeit bzw. im Gewerbebetrieb. Jede dieser Varianten bringt Vor- und Nachteile mit sich, doch gemein haben sie alle, dass es hinsichtlich Steuer und Sozialversicherung einige wesentliche Aspekte zu beachten gibt. Wir wollen das Dickicht dieses Dschungels ein wenig durchleuchten.

          Gemeinsamkeiten

          Egal ob mehrere Dienstverhältnisse oder ein Dienstverhältnis neben einer selbständigen Tätigkeit, sie werden jeweils in einen Topf geschmissen und unterliegen dem Einkommensteuertarif der bei 0% beginnt (bis € 11.000,-) und bei 50% endet (über € 90.000,-). Der höchste Steuersatz beträgt 55% (über 1 Million Euro Jahreseinkommen).

          Das führt uns auch zu unserem **Tipp Nummer 1:

          **Nämlich vor Beginn der zweiten Beschäftigung, durchrechnen lassen und für die sich ergebende Nachbelastung ansparen.

          **Fall 1:

          Mehrere Dienstverhältnisse **
          Gehst du als Arbeitnehmer/in zwei oder mehr Dienstverhältnisse ein, können die einzelnen Einkünfte oberhalb und/oder unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2022: € 485,85) liegen. In (fast) jedem Fall musst du bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen. Eine Ausnahme macht das Finanzamt nur bei steuerpflichtigen Jahresgesamteinkommen bis € 12.000,-.

          Sozialversicherung

          Liegen die Einkünfte aus einem einzelnen Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze, wird der Sozialversicherungsbeitrag vom jeweiligen Arbeitgeber von Ihren Bezügen abgezogen und an den Sozialversicherungsträger abgeführt. Bei Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze hingegen kommt es zu einer Nachforderung, sofern du mit deinem Monatseinkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitest. Diese Nachforderung erreicht dich üblicherweise im Herbst des Folgejahres und beläuft sich auf 14,62 % der geringfügigen Einkünfte, auf die noch kein SV-Beitrag abgeführt wurde. Deine Nachzahlungen kannst du in der folgenden Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend machen.

          Was uns auch schon zum Tipp Nr. 2 führt:

          Und zwar dann, wenn du dich schwer tust, die Nachbelastung anzusparen, kannst du dein tatsächliches Einkommen schon im laufenden Jahr bei der Versicherung melden und die Beiträge monatlich leisten.

          Einkommensteuer

          Deine jährliche Steuerlast beruht auf der Summe all deiner Löhne und Gehälter (exkl. Sonderzahlungen) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Ausgaben, die du steuerlich geltend machen kannst. Standest du im relevanten Jahr nun parallel in mehreren Arbeitsverhältnissen, kommt es zu einer Steuernachforderung unter Berücksichtigung deines Jahresgesamteinkommens und bereits geleisteter Lohnsteuerzahlungen. Jahreseinkommen von maximal € 12.000 sind steuerfrei.

          Fall 2:

          Dienstverhältnis und Selbstständigkeit
          Anders gestaltet sich die Lage, wenn du neben deinem Beschäftigungsverhältnis einer selbstständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit nachgehst. Belaufen sich deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf maximal € 730,- im Jahr, müssen diese nicht gemeldet werden, unabhängig davon, wie viel du in deinem Beschäftigtenverhältnis verdienst. Du kannst also wie gewöhnlich im Folgejahr eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen.

          Liegen deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit jedoch über € 730,- im Jahr und dein Jahresgesamteinkommen gleichzeitig über € 12.000, musst du bis zum 30. April – bzw. 30. Juni bei Nutzung von Finanz-Online – eine Einkommensteuererklärung einreichen. Bleibst du unter der Grenze von maximal € 12.000, ist die Einkommensteuererklärung nicht zwingend, kann aber sinnvoll sein, da aufgrund des Arbeitsverhältnisses Negativsteuer anfallen könnte (zum Beispiel Alleinerzieherabsatzbetrag).

          **Sozialversicherung **

          Die Sachlage punkto Dienstverhältnis ändert sich nicht: Bei Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze bist du in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Kommt eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit hinzu, ergibt sich eine zusätzliche Pflichtversicherung. Die Beitragshöhe wird im Voraus bis maximal zur Höchstbemessungsgrundlage (monatlich € 5.670,-) vorgeschrieben und im Nachhinein mittels Nach- oder Rückzahlung exakt abgerechnet.

          Wenn du mit deiner Selbstständigkeit unter der Gewinngrenze von derzeit € 5.830,20 bist, kommt Tipp Nr. 3: dass du um Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung ansuchen kannst.

          Sollte die Grenze schließlich doch überschritten werden, kommt es zu einer Nachforderung der Beiträge.

          **Einkommensteuer **

          Grundsätzlich werden steuerpflichtige Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Arbeit, die in Summe über € 12.000 liegen, gemeinsam und vollumfänglich versteuert. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die € 730 nicht übersteigen, sind steuerfrei. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zwischen € 730 und € 1.460 müssen gemeldet werden, allerdings ist nur jener Teil, der € 730 übersteigt, steuerpflichtig. Dieser Betrag wird verdoppelt und gemeinsam mit den Einkünften aus deinem Arbeitsverhältnis versteuert.

          Also zum Beispiel, wenn du neben dem Dienstverhältnis Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 1000,- erzielt hast sind € 540,- zusätzlich zu besteuern, nämlich € 1000 - € 730 = € 270 *2 = € 540,-

          Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

          10 min

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