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Fidas Lets talk episodes

  • #42 Wissenswertes rund um die Grundsteuer
    Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

    Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    • Grundvermögen
    • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.
    Steuergegenstände sind die einzelnen land- und fortwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke, sowie Betriebsgrundstücke.
    Ausländischer Grundbesitz unterliegt nicht der österreichischen Grundsteuer. Für die Steuerpflicht ist daher nicht das Wohnsitzprinzip maßgeblich.

    Beispiel:

    Ein österreichischer Unternehmer mit Wohnsitz in Wien besitzt ein Betriebsgrundstück und ein Einfamilienhaus in Wien, sowie ein Ferienhaus in Deutschland. Der Grundsteuer unterliegt nur der österreichische Immobilienbesitz.

    Welche Steuerbefreiungen gibt es?

    Es gibt hier länderspezifische Grundsteuerbefreiungen, die dauernde Grundsteuerbefreiung z.B. für öffentliche Verkehrswege oder zeitlich begrenzte Befreiungen z.B. für geförderte Wohnobjekte beinhalten können. Hier empfiehlt sich die Anfrage beim jeweiligen Gemeindeamt.

    Wer schuldet die Grundsteuer?

    Steuerschuldner ist
    • der Eigentümer
    • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb, auch wenn Betriebsmittel oder Gebäude einem anderen gehören,
    • der Berechtigte für Grund und Boden im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes.
    Miteigentümer sind Gesamtschuldner.

    Wer haftet neben dem Eigentümer für die Grundsteuer?

    Eine persönliche Haftung liegt vor für
    • den Fruchtnießer
    • den Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude (eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) für den auf diese entfallenden Anteil, wenn diese Betriebsmittel oder Gebäude einem anderen als dem Eigentümer von Grund und Boden gehören.

    **Wie wird die Grundsteuer ermittelt? **

    Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitraum maßgebende Einheitswert.
    Zur Berechnung der Grundsteuer wird zunächst der Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt. Die Steuermesszahl ist ein durch das Gesetz definierter Promillesatz des Einheitswertes (siehe unten).und zwar bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zwischen 1,6‰ und 2,0‰ und bei Grundstücken zwischen 0,5‰ und 2,0‰ des Einheitswertes beträgt.

    Danach wird der Grundsteuer-Jahresbetrag unter Anwendung des von der jeweiligen Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatzes (der 500 % nicht überschreiten darf) berechnet.

    Hinweis:

    Aus der Berechnung mittels Bemessungsgrundlage, Messbetrag und Hebesatz ergibt sich maximal eine Grundsteuer von 1 % des Einheitswertes (das Fünffache von 2 ‰ des Einheitswertes).

    Wer setzt den Grundsteuer-Jahresbetrag fest?

    Der Jahresbetrag ist mit Steuerbescheid durch die Gemeinde festzusetzen, die die Grundsteuer auch einhebt und einbringt.
    Die Bewertung des Grundbesitzes und die bescheidmäßige Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrages obliegen hingegen den Finanzämtern.

    Wann ist die Grundsteuer fällig?

    Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 14.8. und 15.11. fällig.
    Beträgt der Grundsteuer-Jahresbetrag nicht mehr als 75 EUR, wird der gesamte Jahresbetrag am 15.5. fällig.

    Hinweis:

    Zusätzlich zur Grundsteuer kann auch die Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke in Betracht kommen.

    Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

    7 min
  • #41 Registrierkassa und Belegerteilungspflicht - worauf Sie jetzt achten müssen
    Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

    In den Jahren 2015/2016 hat das Steuerreformgesetz mit einer neuen

    Registrierkassenpflicht grundlegende Änderungen für Unternehmer
    gebracht, was die Erfassung von Barumsätzen betrifft.

    Wenn Sie sich nun einen alten Greißlertresen mit einer eisernen

    Registrierkasse samt Handkurbel vorstellt, seien Sie beruhigt.
    Wir sind im 21. Jahrhundert angekommen. Deshalb geht es
    hier im Kern um ein elektronisches Aufzeichnungssystem,
    das schon in Form eines Tablets mit Belegdrucker alle Zwecke
    erfüllen kann.

    Zur Verwendung verpflichtet sind Unternehmen:

    • die einen Jahresumsatz von mehr € 15.000 je Betrieb erzielen

    • und sofern davon mehr als € 7.500 als Barumsätze anfallen.

    Wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem besitzen.

    Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg.

    Anders als man glauben würde, betrachtet die Bundesabgabenordnung

    als Barumsatz nicht nur solche, die mit Bargeld getätigt werden, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- und Kreditkarten ebenso wie Gutscheinumsätze.

    Die Einführung der Registrierkassenpflicht sorgte für großes

    Aufsehen, führte zu Skepsis, teils auch zu Ärger.
    Mit einigen Ausnahmen kommt der Gesetzgeber Unternehmen
    entgegen, denen die Umsetzung durch besondere
    Umstände erschwert ist.

    Zu diesen Ausnahmen zählen:

    • Kalte-Hände-Umsätze: Das sind Jahresumsätze bis

    zu 30.000 €, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen
    Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    nicht jedoch innerhalb oder in Verbindung mit fest umschlossenen
    Räumen ausgeführt werden, wie z.B. ein Bauernmarkt.

    • Webshops und Automaten: Ausnahmen gibt es

    auch für gewisse Automaten und für Webshops, wenn die
    verwendete Software am Web-Server Veränderungen der
    Aufzeichnungen nachvollziehbar macht.
    • Berghütten: Weitere Erleichterungen liegen bei
    Jahresumsätzen bis 30.000 € vor, die auf Alm-, Berg-,
    Ski- und Schutzhütten anfallen.

    • Buschenschank und kleine Vereinskantine:

    Auch für Buschenschenken und Vereinskantinen muss
    unter gewissen Umständen keine Registrierkasse angeschafft
    werden.

    Die Registrierkassenpflicht wurde mit 1. April

    2017 noch einmal verschärft. Seither müssen Registrierkassen
    durch technische Sicherheitseinrichtungen gegen mögliche
    Manipulation geschützt werden. Bereits vorhandene oder bis zum 1.4.2017 gekaufte Kassensysteme müssen nachgerüstet werden. Dabei gewährleistet eine
    kryptografische Signatur jedes Barumsatzes mit einer dem
    Steuerpflichtigen zugeordnete Signaturerstellungseinheit die
    Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen. Zur Nachprüfbarkeit
    ist die Signatur auf jedem einzelnen Beleg als QR- oder
    Strichcode festgehalten. Registrierkassen müssen daher über bestimmte im Gesetz definierte Eigenschaften verfügen.

    Die Belegerteilungspflicht besagt, dass jeder Unternehmer – sofern er nicht unter die vorhin erwähnten bei der Registrierkassenpflicht Ausnahmen fällt – dem Kunden über geleistete Barzahlungen zwingend einen Beleg ausstellen und aushändigen muss.

    Diese Registrierkassenbelege, die an Privatkunden ausgestellt

    werden, müssen folgenden Informationen enthalten:

    • Name und Adresse des Unternehmers

    (eindeutige Bezeichnung)
    • Tag der Belegausstellung (Tag/Monat/Jahr)
    • fortlaufende Nummer (zur eindeutigen Identifizierung
    eines Geschäftsfalles)
    • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
    Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen
    Leistungen
    • Betrag der Barzahlung (nach Steuersätzen getrennt)
    • maschinenlesbarer Signatur-Code
    (Barcode, QR-Code etc.)

    Außerdem muss der Unternehmer von diesem Beleg eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und sieben Jahre aufbewahren.

    Der Jahresbeleg 2022 (= Monatsbeleg Dezember) ist bis spätestens 15. Februar 2023 ans Finanzamt mittels BMF-Belegcheck App zu überprüfen und an das Finanzamt zu übermitteln.

    Die Übermittlung dient der Gewährleistung des Manipulationsschutzes deiner Registrierkassa.
    Der Beleg kommt übrigens bei der ersten Verwendung deiner Registrierkasse im neuen Jahr heraus!

    Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

    10 min
  • #40 Betriebsfeiern und Geschenke - den Mitarbeitern eine Freude machen
    Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

    Aktuell finden nach der Pandemie ja wieder viele Weihnachtsfeiern statt. Diese Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern sollen natürlich das Miteinander und die gute Stimmung mit den KollegInnen fördern. Für die Teilnahme daran entstehen für den Arbeitnehmer natürlich Kosten, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen.

    Bis zu einem Betrag von höchstens € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter sind diese Kosten von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Zu diesen Betriebsveranstaltungen zählen neben Weihnachtsfeiern auch

    Betriebsausflüge und kulturelle Veranstaltungen.

    Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder auch die Verabschiedung einzelner MitarbeiterInnen zählt dabei nicht als Betriebsveranstaltung. Für Dienst- oder Firmenjubiläen gibt es die Möglichkeit, weitere Sachzuwendungen bis zu einem Gesamtwert von € 186,00 steuerfrei- und beitragsfrei zu verschenken.

    Bei Geschenken haben Arbeitgeber pro MitarbeiterIn jährlich einen Freibetrag von € 186,00 als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Alles, das diese Grenze übersteigt ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

    Diese Sachzuwendungen dürfen übrigens keine individuelle Entlohnung darstellen, es müssen generelle Zuwendungen für alle MitarbeiterInnen und zu einem bestimmten Anlass sein – zum Beispiel ein Weihnachtsgeschenk.

    Es muss sich dabei grundsätzlich um Geschenke handeln, die man nicht in Bargeld einlösen kann. Denn: Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt! Zum Beispiel kann man Gutscheine schenken (die man nicht in Bargeld ablösen kann), oder – immer beliebt – die Autobahn-Vignette (die auch nicht in Bargeld abgelöst werden kann).

    Übrigens: Ich kann auch zusätzlich zum Weihnachtsgeschenk eine Teuerungsprämie ausbezahlen. Die Details dazu haben wir in Episode 37 besprochen.

    Die Verteilung der Geschenke selbst kann auch ohne Feier erfolgen. Zum Beispiel, wenn die Chefin oder der Chef am letzten Tag vor den Feiertagen von Büro zu Büro geht und die Geschenke übergibt.

    Wir wünschen Ihnen und Ihren Mitarbeitern eine frohe Weihnachtszeit mit vielen schönen Geschenken.

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    7 min
  • #39 Umsatzsteuer - Wahlrechte und Neuerungen
    Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

    Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung

    Für den Zeitpunkt des Entstehens und in weiterer Folge auch der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld gibt es zwei Systeme:

    • Aufzählungs-TextBei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.
    • Aufzählungs-TextBei der Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird.
    • Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.

      In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung zu optieren.

      Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis spätestens zum 15.3. des neuen Jahres.

      **

      Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA**

      Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,-- überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter EUR 100.000,-- und über EUR 35.000,--, sind die UVAs grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.

      **
      Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung**

      Bezüglich Details zur Kleinunternehmerregelung möchte ich auf die Podcast Folge 30 von Anfang August dieses Jahres verweisen.

      Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann erst frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Ein Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn des

      Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

      Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung sowohl in Hinblick auf die Rentabilität als auch die Liquidität durchzuführen.

      USt-rechtliche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

      Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 kam es zu wenigen umsatzsteuerrechtlichen Änderungen, wobei ich dich nicht langweilen will betreffend Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer oder auch der Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmern, sondern dir mitteilen, dass der 0% Steuersatz für Schutzmasken bis 30.06.2023 beibehalten wird und ab 01.01.2023 die Beförderung für Personen mit der Eisenbahn bei internationalen Bahnverbindungen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer analog zur internationalen Luftfahrt befreit wird.

      Eine interessante Neueinführung sind Umsatzsteuerzinsen, die aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 neu eingeführt wurden.

      Diese Neueinführung besagt im Wesentlichen, dass sowohl für Zahllasten als auch Gutschriften von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahresbescheiden ab dem 91.Tag eine Verzinsung von 2% über dem Basiszinssatz erfolgt.

      Der Basiszinssatz beträgt seit 14.09.2022 0,63%.

      Wie sind nunmehr diese 91.Tage zu sehen?

      Bei Voranmeldungen verhält es sich so, dass ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto gegenständlich Umsatzsteuerzinsen verrechnet werden.
      Bei Nachforderungen die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergeben, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung.
      Gutschriften aufgrund einer Abgabenfestsetzung in Folge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.
      Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung in Folge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

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      7 min
    • #38 Sachbezüge - 4 Räder für ein Gehalts-Halleluja
      Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

      Sachbezüge gibt es unter anderem für Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ, Dienstwohnung, KFZ-Abstell- oder Garagenplatz, Mobiltelefon, Personalrabatte, PC Überlassung sowie Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschuss, um die Wichtigsten zu nennen.

      Wie sieht der Vorteil gegenüber einer Gehaltserhöhung konkret aus?

      Das lässt sich am besten am Beispiel der KFZ-Nutzung aufzeigen. Das Auto ist ja quasi die Heilige Kuh der Arbeitnehmer.

      Der monatliche Sachbezugswert beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ. Maximal ist pro Monat ein Betrag von 960 EUR anzusetzen (dies entspricht 2 % von 48.000 EUR Anschaffungskosten); dies unter der Voraussetzung, dass im Jahr 2022 der CO2 Emissionswert mit 135 g/km überschritten wird.

      Der Sachbezugswert beträgt hingegen nur 1,5%, maximal 720 EUR pro Monat für schadstoffarme KFZ. Also jene die im Jahr 2022 den maximalen CO2-Emissionswert von 135 g/km nicht überschreiten.

      Wo finden Sie diese Werte?

      Diese Werte sind dem Zulassungsschein oder dem Typenschein zu entnehmen.
      Als Anschaffungszeitpunkt bei Neufahrzeugen gilt der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums (Schlüsselübergabe). Bei Gebrauchtfahrzeugen wird auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung abgestellt.

      Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge, Fahrräder, E-Krafträder, wie z.B. E-Bikes, E-Mofas, E-Squads, E-Roller) sind gänzlich vom Sachbezug befreit.

      Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht befreit!

      Was ist, wenn gar nicht so viel mit dem Auto dienstlich gefahren wird?

      Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) benützt, beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte (Nicht-schadstoffarme Fahrzeuge: 1% max. 480 EUR; schadstoffarme Fahrzeuge: 0,75 % max. 360 EUR).

      Was ist die Grundlage für die Bewertung des Sachbezuges?

      Bemessungsgrundlage für Neufahrzeuge sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges inkl. NOVA und USt (auch wenn der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug geltend machen kann), abzüglich allfälliger Rabatte. Kosten für Sonderausstattung (z.B. eingebautes Navigationsgerät) zählen zu den Anschaffungskosten, nicht jedoch, wenn dies ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt (z.B. ein tragbares Navigationsgerät).

      Bei Gebrauchtfahrzeugen – auch für sehr alte Kraftfahrzeuge - sind für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgeblich.

      Bei neuen Leasingfahrzeugen ist der Preis incl. NOVA und USt maßgeblich, der der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurde.

      Gilt das auch bei Privatnutzung eines Vorführwagens für Mitarbeiter eines Autohauses?

      Für KFZ-Händler gilt bei der Privatnutzung eines Vorführwagens der Dienstnehmern zur Verfügung gestellt wird, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten, zuzüglich Umsatzsteuer und NOVA, erhöht um 15% als Berechnungsbasis für den Sachbezugswert anzusetzen sind.

      Und was passiert, wenn der Dienstnehmer das Firmenfahrzeug kaufen will?

      Wird das Firmenfahrzeug an den Dienstnehmer zu einem billigeren Preis verkauft, als bei einem Verkauf an einen fremden Käufer zu erzielen wäre, liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Dieser errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis an den Dienstnehmer und dem Mittelwert aus Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis lt. EUROTAX-Liste.

      Die KFZ-Nutzung ist eine von vielen Sachbezügen. Wenn Sie dazu noch Fragen haben, wenden Sie sich einfach an die Fidas-Expertinnen und Experten.

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      9 min
    • #37 Teuerungsprämie - bis zu € 3.000 steuerfrei
      Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

      Bei solchen Preiserhöhungen freut man sich über jeden zusätzlichen Euro. Dieses Jahr gibt es sogar 2 neue Prämienmodelle. Dienstgeber können somit zusätzliche Prämien begünstigt an ihre Mitarbeiter auszahlen.

      Wie sieht das konkret aus?

      Mit der ökosozialen Steuerreform wurde schon im Frühjahr die Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung vorgestellt. Hier sind Gewinnbeteiligungen bis zu 3000 Euro pro aktiven Arbeitnehmer steuerfrei. Vorausgesetzt ist unter anderem, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird sowie, dass beim Arbeitgeber ein Vorjahresgewinn vorliegt.

      Zusätzlich gibt es noch ein weiteres Steuerzuckerl.

      Aufgrund der anhaltenden Teuerung wurde die Möglichkeit eingeführt, eine Teuerungsprämie auszuzahlen.
      Diese ist bis zu € 2.000,- pro Kalenderjahr abgabenfrei. Ich kann meinen Angestellten dann noch weitere € 1.000,- steuerfrei „on Top“ geben, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (etwa aufgrund eines Kollektivvertrages) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmegruppen gewährt wird.

      Bedeutet das, ich kann 2 x € 3.000 auszahlen?

      Nein, das geht nicht. Es dürfen insgesamt max € 3.000,- pro Jahr ausbezahlt werden.

      Welche Prämie ist dann vorteilhafter?

      Eindeutig die Teuerungsprämie! Denn diese ist im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung nicht nur lohnsteuerbefreit, sondern hier fallen auch keine Lohnnebenkosten wie Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer an.

      Was ist, wenn ich im Frühjahr die begünstigte Gewinnbeteiligung schon ausbezahlt habe?

      Sollte im Jahr 2022 bereits eine MitarbeiterInnen-Gewinnbeteiligung abgerechnet worden sein, besteht die Möglichkeit, diese Prämie in eine (gänzlich abgabenfreie) Teuerungsprämie umzuwandeln.

      Muss ich bei der Teuerungsprämie auf etwas besonders aufpassen?

      Ja, denn bei der Teuerungsprämie darf es sich um keine Bezugsumwandlung handeln. Das heißt, bei der Prämie muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

      Macht es einen Unterschied, ob jemand in Teilzeit oder geringfügig angestellt ist?

      Nein, das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung, somit können sogar geringfügig Beschäftige eine Prämie in voller Höhe erhalten. Die Abgabenfreiheit dieser Teuerungsprämie bezieht sich übrigens auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer).

      Danke für diese Tipps. Es ist jetzt ja kurz vor Weihnachten, da ist die Teuerungsprämie für den einen oder die andere Arbeitnehmerin bestimmt ein schönes Weihnachtsgeschenk.

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      5 min
    • #36 Aktuell: Energiepreiszuschuss für Unternehmen
      Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

      Wer bekommt die Unterstützung?

      Bekommen sollen den Zuschuss Unternehmen von ganz klein bis groß, Voraussetzung für die Hilfe ist jedoch, dass es sich dabei um ein energieintensives Unternehmen oder einen gewerblichen Verein handelt. Das heißt, dass die Energiekosten 3% des Umsatzes ausmachen müssen.

      Für Kleinstunternehmen mit weniger als € 700.000,- Jahresumsatz gilt diese 3-%-Hürde übrigens nicht. Hier gibt es ein Pauschalmodell. Dabei werden 30% des Preisanstiegs im Vergleich zum Vorjahr gefördert.

      **
      Der Zuschuss ist an folgende Bedingungen geknüpft:**

      Im Gegenzug zur finanziellen Unterstützung sind die Förderungen an Energiesparmaßnahmen gebunden! Soll heißen, dass FörderungswerberInnen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich umsetzen müssen.

      • Somit dürfen Geschäfte ihren Innen- & Außenbereich in der Zeit von 21 Uhr bis 06 Uhr nicht beleuchten.
      • Außerdem müssen Schilifte ihre Sitzheizungen ausschalten.
      • Zudem müssen sich geförderte Unternehmen von Heizschwammerln verabschieden.
      • Ebenfalls dürfen Geschäfte, die öffentlich zugänglich sind, ihre Türen nicht dauerhaft offen halten.

      Wie läuft die Förderung konkret ab?

      Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel) zählen zu den förderbaren Energieträgern. Als förderbarer Zeitraum zählt die Zeit zwischen 01.02.2022-30.09.2022. #Achtung: Treibstoff wird nur in Stufe 1 gefördert!

      Das Ganze soll des Weiteren in 4 Stufen stattfinden:

      1. Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal € 400.000,-
      2. Berechnungsstufe 2 – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal € 2.000.000,-.
      3. Berechnungsstufe 3 – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal € 25.000.000,-
      4. Berechnungsstufe 4 – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal € 50.000.000,-
      5. Wo und wie wird der Antrag gestellt?

        Abgewickelt wird der Zuschuss im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft von der aws, der Förderbank des Bundes.

        Auf Basis von wenigen Stammdaten erfolgt zunächst eine Registrierung im aws Fördermanager. Diese Registrierung wird von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein. Unternehmen erhalten in der Folge eine Absendebestätigung und Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung.

        Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Dieser muss alle förderbaren Energieformen umfassen. Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich. Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen.

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        6 min
      6. #35 Das Jobrad - steuer- und energiesparend unterwegs
        Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

        Das JobRad kurz erklärt

        Ein Unternehmen stellt seinen MitarbeiterInnen kostenfrei (oder z.B. mit einer monatlichen Nutzungsgebühr) ein straßentaugliches Dienstfahrrad zur Verfügung. Dieses darf beruflich und auch privat genutzt werden. Erfreulich: Die Privatnutzung ist dabei vom Sachbezug befreit!

        Im Gegenzug dazu verpflichten sich die Mitarbeiter, das zur Verfügung gestellte Fahrrad so oft als möglich für den Weg zur Arbeit und auch für sonstige dienstliche Wege zu nutzen. Gerade für kurze Strecken ist das besonders attraktiv. Und schneller, denn gerade im städtischen Gebiet können Wege oft schneller mit dem Fahrrad als mit dem Auto zurückgelegt werden.

        Also, sag Ciao zum Stau.

        Was gibt es bei der Vereinbarung zu beachten? Nachweis per Bewegungsmelder?

        Einen Trittzähler braucht man zwar nicht, doch sämtliche Rahmenbedingungen sind unbedingt schriftlich festzuhalten. Wenn das Jobrad kostenfrei für den Mitarbeiter ist, muss ein Nachweis für die mindestens 10%ige betriebliche Nutzung (durch Dienstfahrten) geführt werden.

        Bei Nutzungsgebühr: Diese darf nicht die Abschreibungskosten übersteigen. Bzgl. der Zulässigkeit des Abzuges der Nutzungsgebühr vom Bruttolohn (sog. „Gehaltsumwandlung“) gibt es aktuell noch keine eindeutige rechtliche Auffassung. Sollten Sie dies beabsichtigen, so müssen Sie dies unbedingt gemäß § 90 EStG mit einer Auskunft vom Finanzamt absichern.

        **

        Gibt es diese Möglichkeit auch für E-Bikes?**

        Auch Fahrräder mit E-Antrieb dürfen genutzt werden. Als Unternehmen können Sie zum Beispiel die klimaaktiv mobil E-Bike-Förderung beantragen. Ihre MitarbeiterInnen zahlen einfach den Restbetrag als monatliche “Nutzungsgebühr” in 48 Monatsraten ab. Bei „normalen“ (nicht E-betriebenen) Fahrrädern kann Ihr Betrieb außerdem auch den Vorsteuerabzug (20%) geltend machen.

        Achtung: In Ihrem „Leasingvertrag“ mit den MitarbeiterInnen sollten Sie festhalten, dass beim Ausscheiden aus dem Unternehmen die noch offenen Raten an den Betrieb als Vorschuss bezahlt werden können. Das Rad selbst muss jedoch aufgrund der klimaaktiv mobil Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs bleiben.

        **

        Welche Vorteile hat das JobRad noch?**

        Neben der Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter gibt es zudem noch einen positiven Nebeneffekt: Es werden nicht nur Pkw-Fahrten reduziert und die Fitness im Betrieb gefördert, sondern CO2-Emissionen eingespart. Sozusagen eine „Win-Win-Win-Situation“ für Sie, Ihre MitarbeiterInnen und die Umwelt.

        Danke für diese Rad-Schläge und wenn Sie wissen wollen, wie Sie und Ihre MitarbeiterInnen von einem Dienstrad profitieren, fragen sie einfach die ExpertInnen der Fidas Steuerberatung.

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        5 min
      7. #34 Arbeitsplatzpauschale - ab 2022 auch für Selbständige
        Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

        1. Raum für mehr – Wie war das bis jetzt?

        Bisher durfte man sein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend machen, wenn:
        • das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen (bzw. beruflichen) Tätigkeit war und
        • (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde – also weder als begehbarer Kleiderschrank (außer vielleicht, Du bist ModebloggerIn oder Ähnliches), noch als zusätzlicher Stauraum für Deine Sportgeräte oder etwaige pandemiebedingte Toilettenpapier- oder Pasta-Vorräte.

        2. Was ist nicht erfasst?

        Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches “Arbeitsmittel” betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

        3. Klein, Groß – Was muss ich beachten?

        Voraussetzung für das Pauschale ist, dass die steuerpflichtige Person keinen anderen (zumutbaren) Raum zur Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung hat.
        Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden, wobei sich die Höhe des Pauschales an der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte richtet:

        • Kleines Arbeitsplatzpauschale

        Dieses beträgt € 300,- pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000,- pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
        Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300,- pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

        • Großes Arbeitsplatzpauschale

        Dieses steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000,-, steht ein jährliches Pauschale in Höhe von € 1.200,- zu.
        Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert von € 11.000,- soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente stärker ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.

        4. Rumpfwirtschaftsjahr und Aliquotierung

        Keine Sorge, Du bist nicht in einem Anatomie-Lehrgang gelandet. Auch wenn der Begriff „Rumpfwirtschaftsjahr“ vielleicht eher nach dem menschlichen Körper, als nach Wirtschaft klingt. „Rumpfwirtschaftsjahr“ bedeutet vielmehr: der Gewinnermittlungszeitraum beträgt weniger als zwölf Monate. Warum erzählen ich Dir das? Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird also die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen und liegt aus diesem Grund ein sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. In diesem Fall sind es pro Monat € 100,- oder € 25,-.

        5. Was ist noch zu beachten?

        Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Sind die Einkünfte vor Berücksichtigung des Pauschales geringer als das Pauschale, kann es nur in Höhe der Einkünfte berücksichtigt werden. Die Einkünfte werden somit auf null reduziert; es kann kein Verlust begründet werden. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.
        Achtung: Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden.

        Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

        7 min
      8. #33 Bilanz versus Einnahmen-Ausgabenrechner
        Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

        1. Betriebsvermögensvergleich

        Beim Betriebsvermögensvergleich ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust eines Jahres aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden unabhängig
        vom Zeitpunkt der Bezahlung bereits mit dem Entstehen der Forderung bzw. Ver-
        bindlichkeit erfasst und dem jeweiligen Geschäftsjahr ihres Entstehens zugeordnet.

        Es kommt also nicht auf den Zahlungszeitpunkt an.

        In der Bilanz wird das Betriebsvermögen (Aktiva und Passiva) dargestellt. Als Gewinn/Verlust ergibt sich der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn/Verlust wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht.

        Der Gewinn/Verlust ergibt sich bei der doppelten Buchführung also einerseits aus einem Vermögensvergleich in der Bilanz und andererseits aus der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung). Der in der Gewinn- und Verlustrechnung errechnete Gewinn/Verlust muss mit dem Gewinn/Verlust in der Bilanz übereinstimmen.

        2. Unterschied uneingeschränkter/eingeschränkter Betriebs-

        vermögensvergleich

        • Die Bilanzierungsvorschriften des UGB sind zusätzlich zu den steuerrechtlichen Bewertungsregeln zu berücksichtigen.

        • Gewillkürtes Betriebsvermögen (d.h. nicht unmittelbar dem Betrieb dienendes
        Vermögen) kann in die Bilanz aufgenommen werden (z.B. ein wertvolles Bild).
        • Über Antrag ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr möglich (Gewinnermittlungszeitraum ist z.B. 01.04. bis 31.03. des Folgejahres).

        **

        1. Verpflichtung zum Betriebsvermögensvergleich**
        2. Zur Gewinnermittlung durch uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich (zwingende § 5 EStG-Ermittlung) verpflichtet sind Steuerpflichtige,

          • mit Einkünften aus Gewerbebetrieb,

          • die der Rechnungslegungspflicht nach dem UGB unterliegen.

          Die Eintragung im Firmenbuch ist für die Art der Gewinnermittlung nicht relevant.

          Folgende Unternehmer sind nach dem UGB rechnungslegungspflichtig, woraus sich auch die steuerrechtliche Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinnes durch uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich ergibt:

          • Kapitalgesellschaften (Ges.m.b.H., AG) und unternehmerisch tätige Personen-

          gesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. Ges.m.b.H. & Co KG), sind immer rechnungslegungspflichtig.

          • Alle anderen Unternehmen, also insbesondere alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen mindestens ein vollhaftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind rechnungslegungspflichtig, wenn sie pro Betrieb jeweils mehr als 700.000,- EUR Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

          Konkret tritt die Rechnungslegungspflicht erst dann ein, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird, und zwar ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr. Es ist also ein Pufferjahr vorgesehen.

          • Beträgt der Umsatz in einem Geschäftsjahr mehr als 1 Mio. EUR, so tritt die Rechnungslegungspflicht ohne Pufferjahr bereits im Folgejahr ein.

          Werden die laut Unternehmensgesetzbuch relevanten Umsatzgrenzen nicht überschritten, kann der Gewinn durch freiwilligen Betriebsvermögensvergleich (§ 4 (1) EStG) oder auch durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.

          4. Was versteht man unter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

          Die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar und darf dann angewendet werden, wenn keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

          Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichten kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

          Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten sie in diesem Kalenderjahr bezogen.

          Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

          9 min

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