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Teil 2
Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu EUR 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von EUR 30.000 = EUR 3.900). Für Gewinne über EUR 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.
Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung.
Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden.
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu. Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von EUR 30.000 = EUR 3.900) zu.
BEACHTEN Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der
Tipp Nummer 4 Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis max. 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2021 geleistet werden.
Tipp Nummer 5 Weihnachtsgeschenke und Betriebsfeiern
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
ACHTUNG: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
Auch wenn heuer die Weihnachtsfeiern nicht im gewohnten Ausmaß stattfinden werden, steht grundsätzlich für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von EUR 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at
Teil 1
Degressive Abschreibung
Ausgenommen sind:
Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd. 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.
Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2021 oder SVS-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
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Mehr Infos zum österreichischen Netzwerk BGF unter www.netzwerk.bgf.at
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Im Fehlzeitenreport Österreich 2020 entdeckt: rund 13 Tage von 250 waren die österreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2020 im Krankenstand.
Stimmt und gerade letzteres sind ja typische Bürokrankheiten.
Wo Du Fit for Future sagst: je älter die Arbeitnehmerinnen sind, desto länger ist der Krankenstand. Bei 60 bis 64-jährigen mit knapp 20 Tagen 3,5 mal so lang wie bei den unter 25-jährigen. Die langfristige Betrachtung ist für Unternehmen also umso wichtiger.
Es lohnt sich im gleichen Maße für die Beschäftigten wie für das Unternehmen eine betriebliche Gesundheitsförderung in Angriff zu nehmen: Die einen möchten gesund bleiben und sich wohlfühlen, die anderen möchten mit gesunden und damit leistungsfähigen Mitarbeitern im Wettbewerb bestehen – Somit für beide eine win – win Situation!
Deshalb gibt es in allen Bundesländern konkrete Unterstützungsleistungen für Betriebe, die ein solches Projekt planen.
Ach, das klingt spannend. Wie genau schaut das denn aus?
Gleich vorweg: die Durchführungsmaßnahmen/Workshops/Vorträge etc. werden von externen geschulten Beratern abgehalten – und das alles kostenlos!
Zum Abschluss gibt es eine offizielle Auszeichnung und die Qualitätsbetriebe werden auch bei diversen PR- und Marketingmaßnahmen vor den Vorhang geholt.
Kannst Du den Ablauf kurz schildern?
Zum einen geht es um verhaltensorientierte Maßnahmen mit dem Ziel „gesunde Menschen“. Zum Beispiel präventive Angebote wie Herz-Kreislauf-Aktionen und Gesundheitschecks oder Kurse und Vorträge zu Entspannungstechniken, Raucherentwöhnung bis hin zu gemeinschaftlichen Aktionen wie Nordic Walking.
Zum anderen geht es um verhältnisorientierte Maßnahmen mit dem Ziel „gesunde Organisation“. Das beginnt bei den Rahmenbedingungen wie ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und geht bis zur Personalentwicklung von Lehrlingsprogrammen bis Strategien für produktives Altern.
Produktives Altern – was für ein schöner Begriff.
Bei Betrieben bis 50 Mitarbeiter kannst Du rechnen, dass das BGF Projekt in Summe ein Jahr in Anspruch nimmt. In diesem Zeitraum werden an ca. 3 bis 5 Beratungstagen externe Berater kostenlos zur Verfügung gestellt, um bestimmte Meilensteine gemeinsam zu erarbeiten.
Zum Abschluss noch eine Frage: Wo kann sich ein Unternehmer Hilfe holen, wenn er bereits kranke Mitarbeiter hat?
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Mit dem Begriff des Veräußerungsgeschäfts ist das Verpflichtungsgeschäft (in der Regel der Abschluss des Kaufvertrages) gemeint. Allerdings ist mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts der Steuertatbestand der privaten Grundstücksveräußerung noch nicht vollständig erfüllt.
Der **Zeitpunkt der Besteuerung **bei privaten Grundstücksveräußerungen tritt vielmehr erst dann ein, wenn es auch zum Zufluss des vereinbarten Veräußerungserlöses kommt und der Veräußerungsgewinn tatsächlich realisiert wird. Auch die Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich nach dem Zuflusszeitpunkt. Diese hat spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
Alt- oder Neuvermögen?
Davon abweichend ist für die Frage, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, für wohl das Verpflichtungsgeschäft (etwa den Kaufvertrag) relevant. Bei Grundstücken des Neuvermögens beträgt die Immobilienertragsteuer 30% des Veräußerungsgewinns. Bei Grundstücken, die ertragsteuerlich so genanntes Altvermögen darstellen, reduziert sich der durchgerechnete Gesamtsteuersatz auf Grund des Ansatzes von pauschalen Anschaffungskosten auf 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses.
Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts
Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen kann dann von Bedeutung sein, wenn Gewinne aus Grundstücksverkäufen mit Verlusten aus anderen Grundstückstransaktionen desselben Veranlagungsjahres ausgeglichen werden sollen. In diesem Zusammenhang versagte das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis einem Steuerpflichtigen den Verlustausgleich mit der Begründung, dass zwar der Kaufvertrag betreffend die mit Verlust veräußerten Liegenschaft im selben Jahr abgeschlossen wurde, in dem der Zufluss des Veräußerungserlöses einer anderen, mit Gewinn verkauften Liegenschaft erfolgte, allerdings der Zufluss des Veräußerungserlöses der „Verlust-Liegenschaft“ erst im Folgejahr stattfand. Ein Verlustausgleich mit dem Gewinn aus der Veräußerung der anderen Liegenschaft war daher nicht möglich, weil der Verlust für steuerliche Zwecke erst im Folgejahr realisiert wurde.
Generell gilt, dass Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen desselben Jahres ausgeglichen werden können. Eine generelle Verlustausgleichsmöglichkeit mit anderen Einkünften oder eine Verlustvortragsmöglichkeit in Folgejahre besteht daher nicht. Sind allerdings keine verrechenbaren positiven Einkünfte aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen gegeben oder bleiben darüber hinaus Verluste übrig, sind diese auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung in diesen Jahren auszugleichen.
Wahlweise kann in der Steuererklärung für das Verlustjahr beantragt werden, dass der auf 60% gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr sofort mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von der Verlust- und Einkünftesituation im jeweiligen Einzelfall ab.
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Was Sie über die Umsatzsteuer & Elektroautos wissen sollten!
Was gibt es bei der Umsatzsteuer & Elektroautos in Österreich zu beachten? Das Thema der Anschaffung eines Elektroautos ist gerade von großer Aktualität, da – unabhängig von der ökologischen Diskussion – die österreichische Bundesregierung im Zuge der COVID-19-Pandemie diverse Investitionsreize geschaffen hat, wo vor allem das Elektroauto in mehrfacher Hinsicht von diesen neuen Regelungen profitiert. Im Zuge der Neuanschaffung sollten jedoch auch die umsatzsteuerrechtlichen Aspekte für den Erwerb und die laufende Nutzung eines Elektroautos berücksichtigt werden.
Im Podcast erhalten Sie Informationen zu
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Wenn Mitarbeiter zufrieden sind bleiben diese länger im Unternehmen, sind produktiver, innovativer und auch seltener krank. Die Freude am Arbeitsplatz schlägt sich also direkt auf den Erfolg des Unternehmens nieder.
Bewegungstipps
Bewegung wirkt sich auf Körper, Geist und Seele positiv aus. Doch schaffen es nicht alle diese in ihren Tagesablauf zu integrieren. Und genau hier sollte jeder ansetzen: Bewusstsein schaffen für regelmäßige Bewegung, auch am Arbeitsplatz! Denn schon geringe Übungen können sich positiv auf die Gesundheit auswirken. Sie stärken damit ihr Herz-Kreislauf-System, die Muskulatur, den Stoffwechsel und das Immunsystem. Wir sollten versuchen, bestimmte Bewegungseinheiten in den Arbeitsalltag einfließen zu lassen. Bekanntlich geht es gemeinsam leichter neuen Schwung ins Leben zu bringen und somit ist es natürlich förderlich, wenn der Arbeitgeber den Platz, die Zeit und die Möglichkeit für Übungen bietet.
8 Tipps, die sich einfach in den Arbeitsalltag einbauen lassen:
Alle 1,5 bis 2 Stunden ca. 5 Minuten Bewegungspause sorgen für einen guten Ausgleich zum Sitzen. Am besten natürlich bei geöffnetem Fenster. Aber das wichtigste dabei ist: überhaupt daran zu denken!!! Also entweder einen Wecker stellen und Übungen direkt am Arbeitsplatz durchführen oder die Übungen in den Arbeitsablauf integrieren: z.B. jedes Mal, wenn ich zum Drucker gehe, strecke ich mich 5 Mal durch oder nach jedem Telefonat kreise ich die Schultern und lockere sie und so weiter.
Ernährung
Was wir täglich essen und trinken beeinflusst unsere Gesundheit sowie unsere körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Wir sollten darauf achten, unseren Körper mit den notwendigen Vitaminen und Mineralstoffen und gesunden Fetten zu versorgen. Dieses Thema würde natürlich unseren Rahmen sprengen, deshalb habe ich ein paar einfache Rezepte mitgebracht mit denen man mal starten kann:
Frühstück:
Jause:
Und ganz wichtig: viel Trinken, natürlich ohne Zucker. Wasser mit Zitrone und Ingwer, Gurke / Basilikum oder was man sonst an Obst und Gemüse zur Verfügung hat. Und Kräutertee statt Kaffee.
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Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen Eventorganisator die Pflicht zur Einbehaltung einer **Abzugsteuer **entstehen.
Der österreichische Unternehmer muss in diesen Fällen eine besondere Steuer von der an den ausländischen Künstler gezahlten Vergütung einbehalten und haftet ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer für die Abfuhr an das zuständige österreichische Finanzamt. Es empfiehlt sich daher, derartige Veranstaltungen insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.
Das heißt, der Veranstalter zahlt die Steuer für den Künstler. Und wie hoch ist diese Abzugsteuer?
Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an bestimmte Gruppen von in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), so ist der österreichische Unternehmer (und Vergütungsschuldner) dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn ein österreichischer Eventgastronom Vergütungen direkt an einen ausländischen Künstler (ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) entrichtet.
Kann der Veranstalter denn wenigstens seine Ausgaben, die für den Künstler angefallen sind, davon abziehen?
Der Abzugsteuer unterliegt der volle an den ausländischen Künstler gezahlte Bruttobetrag. Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. In bestimmten Fällen besteht jedoch neben der Bruttobesteuerung auch die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). Die Höhe der Abzugsteuer beträgt in diesem Fall 25%. Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sind solche, die bei der künstlerischen Darbietung im Inland selbst anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind (bspw. Tagesgelder, Nächtigungskosten, Fahrtkosten etc.).
Das kann sich lohnen, wenn der Künstler im Hotel Sacher die Madame Butterfly-Suite bucht.
Aus Vereinfachungsgründen kann bei ausländischen Künstlern,
Darüber hinaus kann ein Steuerabzug auch dann unterbleiben, wenn die Einkünfte ganz oder teilweise aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer zu entlasten sind und die entsprechenden Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung erfüllt werden.
Immer wieder bemerkenswert, worauf man alles achten muss.
Ja, bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist es aufgrund der Komplexität der Materie und zur Vermeidung etwaiger Haftungsfolgen für den österreichischen Unternehmer ratsam, eine sorgfältige Prüfung des vorliegenden Sachverhalts auf mögliche Pflichten im Zusammenhang mit Abzugsteuern vorzunehmen.
Danke Wilfried, gut zu wissen und wer Justin Bieber oder Helene Fischer nach Österreich holt, fragt vorher besser einen Steuerberater.
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Die Haftung ist in der Bundesabgabenordnung geregelt. Hier gibt es Haftungen für Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG, Vorstände einer Genossenschaft, Mitglieder des Stiftungsvorstandes, sowie Vereinsvorstände. Interessant dazu ist, dass diese Vertreterhaftung unabhängig davon gilt, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer tätig ist oder z.B. nur ein „pro-forma Geschäftsführer“ ist. Es gilt also die Eintragung im Firmenbuch bzw. Vereinsregister.
Bei der **Geschäftsführerhaftung **handelt es sich um eine Ausfallshaftung, das heißt Voraussetzung ist, dass eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden bei der GmbH gegeben ist. Das heißt wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.
Das ist der Fall, wenn abgabenrechtliche Pflichten **verletzt **werden. Dazu gehört z. B. wenn trotz liquider Mittel Abgaben nicht entrichtet werden. Eine weitere Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten wäre, wenn vom Gesetz geforderte Aufzeichnungen nicht geführt werden z. B. keine Kassabuchführung., keine Einreichung von Abgabenerklärungen bzw. keine Bereitstellung von Unterlagen zur Erstellung der Abgabenerklärungen an den Steuerberater.
Ebenso müssen zur Vermeidung von Haftungen **alle Gläubiger gleichbehandelt **werden. Also es darf kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geben.
Bei mehreren Vertretern können die** Aufgaben verteilt** werden. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit des anderen nicht mehr kümmern braucht. Die Geschäftsverteilung kann einen Vertreter aber entlasten, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte; dies gilt nicht, wenn für sie Anlass zur Annahme bestand, dieser erfülle die ihm intern zugewiesen Aufgaben nicht oder unvollständig. Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen.
Es sollte die **Geschäftsverteilung niedergeschrieben **und von den Geschäftsführern unterfertigt werden. Ebenso durch die Generalversammlung, also Gesellschafterversammlung unterfertigen lassen. Und am besten mit samt den Gründungsunterlagen an die Abgabenbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt werden.
Es ist weiters zu beachten bzw. darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Inanspruchnahme der Haftung um eine** Ermessensübung der Behörde** handelt, wo folgende Punkte in die Überlegung beispielsweise miteinzubeziehen sind:
Wenn nach der Aktenlage (z. B. Ermittlung bei einer Außenprüfung) der Behörde bekannt ist, dass mangels liquider Mittel eine Abgabenentrichtung (zur Gänze oder anteilig) nicht möglich war, so trifft den Vertreter keine Haftung.
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Die sogenannte Empfängerbenennung besagt: Beantragt ein Abgabepflichtiger den steuerlichen Abzug von Schulden oder Aufwendungen, so kann die Finanz verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Tut er dies nicht, sind die beantragten Ausgaben zwingend nicht anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind. Allerdings darf laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Empfängerbenennung nicht unmöglich sein.
Entscheidung des VwGH
Im konkreten VwGH-Fall wurde im Zuge einer Außenprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe tätig ist, der Aufwand für Leistungen an zwei Subunternehmen nicht anerkannt. Laut Finanz seien trotz Aufforderung zur Empfängernennung nämlich nur die Namen der beiden Subunternehmen, die schon genannt gewesen seien, angegeben worden. Es handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechtigung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunternehmern unmöglich.
Keine Abschiebung der Beweislast
Der VwGH hob die Entscheidung des BFG jedoch auf und begründete das wie folgt: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Zahlungsempfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es wäre Aufgabe des BFG gewesen, Ermittlungen vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubranche in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunternehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbringung zu überprüfen. Nach diesen Aussagen des VwGH kann das Finanzamt somit die Beweislast nicht einfach an den Steuerpflichtigen abschieben, sondern muss den Sachverhalt selbständig ermitteln, und zwar auch zugunsten des Steuerpflichtigen.
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1. Ausgangssituation
2. Zahlungsunfähigkeit
Das Verlieren der vollen Zahlungsfähigkeit ist im Wesentlichen ab jenem Geschäftstag zu erkennen, an dem Zahlungen fällig werden und/oder vorgenommen werden sollen, aber die verfügbaren Zahlungsmittel (inkl. freier Kreditlinien) nicht mehr ausreichen zur Abdeckung der fälligen Zahlungsverpflichtungen. Laut OGH-Judikatur ist der Eintritt in die Zahlungsunfähigkeit ableitbar, wenn der Unternehmer/das Unternehmen mehr als 5% seiner fälligen Schulden nicht mehr bezahlen kann.
3. Insolvenzrechtliche Überschuldung
Eine Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn
Keine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt somit vor, wenn
Die COVID-19 bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Rahmen insolvenzrechtliche Überschuldung wurde vom Gesetzgeber schon mehrmals kurzfristigst (derzeit bis 30.06.2021) verlängert. Auf Grundlage aktuell ableitbarer COVID-19-Infektionsentspannung muss nunmehr davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Frist nun mit 30.06.2021 enden könnte.
Bitte beachten, dass bei Ablauf des 30.06.2021 der Schuldner, wenn er als insolvenzrechtlich überschuldet einstufbar wäre, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern
Fazit:
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