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Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“.
Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.
Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar.
Der Arbeitsrechtsexperte klärt Fragen der Zurechnung solchen Online-Verhaltens von
By Prof. Niko Härting1
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Im Gespräch mit Prof. Dr. Arnd Diringer will Max Adamek wissen, wie das Arbeitsrecht mit politisch motivierten Kündigungen umgeht und welche Grenzen die Gerichte „cancelnden“ Arbeitgebern aufstellen. Auch geht es um die s.g. „Hassrede“. Diringer leitet die Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, er ist Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), Mitinitiator des Expertenforums Arbeitsrecht (#EFAR) und darüber hinaus führt er eine eigene Kolumne bei der „Welt am Sonntag“ mit dem Titel „Recht behalten!“.
Im Gespräch stellen Diringer und Adamek fest, dass der Diskurs auf Online-Plattformen auch aus Angst vor Kündigungen teilweise eingeschlafen ist und Nutzer lediglich noch „Liken“, teilen und „Emojis“ verwendeten, um am Meinungsaustausch teilzunehmen. Wie diese Ausdrucksformen zu interpretieren und rechtlich zu bewerten sind, stellt sich als überaus diffizil dar. Diringer erläutert die Unterschiede, welche auch Arbeitsrichter offenbar damit haben, „Likes“, Emojis, Reactions und Weiterleitungen richtig einzuordnen.
Ein Großteil der Richter ginge oft davon aus, dass ein „Like“ „gar nicht anders verstanden werden könnte als ein Applaus“. Dass dies jedoch in der Realität keinesfalls zutrifft, legt Diringer auch anhand aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dar.
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