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Ausnahmsweise sprechen Niko Härting und Max Valentin Adamek mal über Fußball: sie besprechen den Beschluss des BGH zu „Badman und Robben“ mit besonderem Beklagten: dem FC Bayern München (BGH v. 28.07.2022 – I ZR 11/22). Weiterhin gibt es einen Schul- und Musterfall zum Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO, der vor dem OLG Hamm entschieden wurde (OLG Hamm v. 20.01.2023 – 11 U 88/22).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, ein Grafikdesigner und Illustrator, hatte vor dem BGH Erfolg: Das Berufungsgericht habe sich auf einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens nicht eingelassen; ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger beabsichtigt die Verteidigung seines Urheberrechts an der grafischen Darstellung „Badman & Robben“ als ein in der Gesamtschau mit der Bildunterschrift „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ möglicherweise erkennbares Gesamtwerk.
Vor dem OLG Hamm sah sich ein durch die Stadt Essen betriebenes Impfzentrum mit
Von den 20.000 EUR der beantragten Schadensersatzsumme des Klägers blieben am Ende lediglich 100 EUR, die dem Kläger zugesprochen wurden. Das OLG Hamm postuliert zwar, es genüge schon nur ein „ungutes Gefühl“ zur Begründung des Schmerzensgeldanspruchs und schlägt sich damit sogar auf die argumentative Gegenseite des EuGH-Generalanwalts in diesem Streitstand.
Andererseits handele es sich aber um nicht allzu sensible Daten, da nicht etwa Bank- und
By Prof. Niko Härting1
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Ausnahmsweise sprechen Niko Härting und Max Valentin Adamek mal über Fußball: sie besprechen den Beschluss des BGH zu „Badman und Robben“ mit besonderem Beklagten: dem FC Bayern München (BGH v. 28.07.2022 – I ZR 11/22). Weiterhin gibt es einen Schul- und Musterfall zum Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO, der vor dem OLG Hamm entschieden wurde (OLG Hamm v. 20.01.2023 – 11 U 88/22).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, ein Grafikdesigner und Illustrator, hatte vor dem BGH Erfolg: Das Berufungsgericht habe sich auf einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens nicht eingelassen; ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger beabsichtigt die Verteidigung seines Urheberrechts an der grafischen Darstellung „Badman & Robben“ als ein in der Gesamtschau mit der Bildunterschrift „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ möglicherweise erkennbares Gesamtwerk.
Vor dem OLG Hamm sah sich ein durch die Stadt Essen betriebenes Impfzentrum mit
Von den 20.000 EUR der beantragten Schadensersatzsumme des Klägers blieben am Ende lediglich 100 EUR, die dem Kläger zugesprochen wurden. Das OLG Hamm postuliert zwar, es genüge schon nur ein „ungutes Gefühl“ zur Begründung des Schmerzensgeldanspruchs und schlägt sich damit sogar auf die argumentative Gegenseite des EuGH-Generalanwalts in diesem Streitstand.
Andererseits handele es sich aber um nicht allzu sensible Daten, da nicht etwa Bank- und

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