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Aus aktuellem Anlass sprechen Niko Härting und Max Adamek über die langerwartete Entscheidung des EuGH vom 20.09.2022 zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland (Rs. C-793/19, C-794/19 SpaceNet). Was 2007 als Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zum anlasslosen Speichern von Telefondaten und IP-Adressen „auf Vorrat“ ins Telekommunikationsgesetz (TKG) kam, erfuhr seither diverse Änderungen zum Erreichen seiner Verfassungskonformität. Während die Regelungen im TKG mehrfach – aktuell z.T. noch immer ohne Entscheidung – beim BVerfG liegen, haben etwa der Internetverband Eco zusammen mit dem Provider SpaceNet AG den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg eingeschlagen. Das BVerwG legte die Sache dem EuGH vor, welcher heute, drei Jahre nach der Vorlage, entschieden hat.
Härting und Adamek besprechen die Reichweite des Urteils, darin enthaltene Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung und vor allem welche Türen der EuGH für dieses deutsche Instrumentarium offengelassen hat. Schließlich geben sie einen Ausblick in die nahe oder auch ferne Zukunft und das Vorgehen des deutschen Gesetzgebers im Lichte des Urteilsspruchs aus Luxemburg und was dieser überhaupt für die Normen des TKG zur Folge hat.
By Prof. Niko Härting1
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Aus aktuellem Anlass sprechen Niko Härting und Max Adamek über die langerwartete Entscheidung des EuGH vom 20.09.2022 zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland (Rs. C-793/19, C-794/19 SpaceNet). Was 2007 als Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zum anlasslosen Speichern von Telefondaten und IP-Adressen „auf Vorrat“ ins Telekommunikationsgesetz (TKG) kam, erfuhr seither diverse Änderungen zum Erreichen seiner Verfassungskonformität. Während die Regelungen im TKG mehrfach – aktuell z.T. noch immer ohne Entscheidung – beim BVerfG liegen, haben etwa der Internetverband Eco zusammen mit dem Provider SpaceNet AG den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg eingeschlagen. Das BVerwG legte die Sache dem EuGH vor, welcher heute, drei Jahre nach der Vorlage, entschieden hat.
Härting und Adamek besprechen die Reichweite des Urteils, darin enthaltene Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung und vor allem welche Türen der EuGH für dieses deutsche Instrumentarium offengelassen hat. Schließlich geben sie einen Ausblick in die nahe oder auch ferne Zukunft und das Vorgehen des deutschen Gesetzgebers im Lichte des Urteilsspruchs aus Luxemburg und was dieser überhaupt für die Normen des TKG zur Folge hat.

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