Wer trägt die Nebenkostennachforderungen bei Tod?
Die gesetzliche Erbfolge spielt dabei die entscheidende Rolle.
Grundsätzlich haften Erben und Personen, die in den Mietvertrag eintreten, gesamtschuldnerisch für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung nach dem Tod eines Mieters. Rückzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung gehen, solange es keine weitere Mietvertragspartei gibt, an den Erben.
1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen; auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und CousinenBoris Wienke
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