Verweigerung der Rücknahme als Nebenpflichtverletzung
Rücknahmeschuldverletzung
Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 29. November 2023, Az. VIII ZR 164/21).
Weigert sich eine Verkäuferin nach einem wirksamen Rücktritt, die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann das eine Pflichtverletzung sein.
Bei Rückgewährschuldverhältnisse kommt es darauf ein, dass jede Partei keine Verschlechterung der Situation erfährt (insbesondere finanziell).
Ist die Rücknahme zumutbar (möglicher Knackpunkt in künftigen Verfahren), dann muss die Verkäuferin die Kaufsache zurücknehmen.
In dem entschiedenen Fall ging es um Schotter, der mit Asbest belastet war. Nach einer Teilverarbeitung ist der Käufer vom Kauf zurückgetreten, die Verkäuferin wollte die verkaufte Ware jedoch nicht zurück haben, respektive zurück bauen.
Boris Wienke
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