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In Thüringen kam es am 26. September bei der konstituierenden Sitzung des Landtages zum Eklat. Die Sitzung wurde am Nachmittag abgebrochen und auf Samstag Vormittag verschoben. Außerdem wird das Landesverfassungsgericht eingeschaltet. Es geht um die Frage der Wahl des Landtagspräsidenten. Die AFD sieht das Vorschlagsrecht bei sich. Denn § 2 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung gewährt das Vorschlagsrecht für den Landtagspräsidenten bei der stärksten Fraktion, also der AFD. Deshalb wollten die anderen Fraktionen einen Antrag einbringen um die alte Geschäftsordnung noch vor der Konstituierung zu ändern und so jeder Fraktion die Möglichkeit eines Vorschlags des Präsidenten einräumen. Das hielt die AFD für nicht möglich, da für eine Änderung der Geschfätsordnung die Beschlussfähigkeit des Landtages feststehen müsste. Dies sei aber erst nach der Konstituierung also nach Wahl des Landtagspräsidenten der Fall. Daher wollte der Älttestenpräsident Treutler von der AFD den Tagesordnungspunkt der Änderung der Geschäftsordnung nicht aufrufen, wodurch es zu mehreren Zwischenrufen, Diskussionen und schließlich dem Abbruch der Sitzung kam. Das Landesverfassungsgericht wird u.a. auch darüber zu entscheiden haben, ob die Geschäftsordnung der vergangenen Legislaturperiode überhaupt noch gilt. Denn bereits das ist umstritten. Siehe hierzu insbesondere den lehrreichen Beitrag von Fabian Michl im Verfassungsblog.
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