Die Entscheidung für ein Tattoo sollte wohlüberlegt sein. Der BGH hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Täter seinem Opfer diese Entscheidung auf sehr brutale Weise abgenommen hatte, indem er ihm aus Rache die Buchstaben "FUCK" unmittelbar oberhalb dessen Augenbraue tätowierte.Neben der Frage, ob die Verwendung einer Tätowiermaschine die Qualifikation des gefährlichen Werkzeugs erfüllt, enthielt der Fall auch ein Problem aus dem AT:Denn das Opfer hätte zwar die Möglichkeit gehabt, das Tattoo per Laser entfernen zu lassen – entschied sich jedoch dagegen, weil die Behandlung langwierig sowie schmerzhaft gewesen wäre und zudem seine finanziellen Möglichkeiten überstieg.Spannend ist das Urteil auch, weil der BGH hier eine zunächst als Ausreißer gewertete frühere Entscheidung bestätigt.
RA Dr. Marc Reiß, Dezernatsleiter Strafrecht, Repetitor in den Kursen der AS-Zentrale in Münster und Dozent im K1-Klausurenkurs, lotst Euch durch die klausurrelevanten Eckpunkte der Entscheidung.
Der heutigen Folge liegt zugrunde: BGH RÜ 2024, 683 und BGH RÜ 2017, 370
Die neuen Definitionen zum Strafrecht sind da, ab sofort als Karteikarten zum effizienteren Lernen! Weitere Informationen dazu und Bestellmöglichkeiten findest Du unter www.alpmann-schmidt.de/definitionen-strafrecht