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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Kann eine Arrestzelle eine „Wohnung" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein? Mit genau dieser Frage hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht zu befassen (Beschluss vom 9.2.2026 – 203 StRR 30/26, BeckRS 2026, 4710). Ein Gefangener hatte in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt Bücher und anderes in Brand gesetzt; das Feuer breitete sich aus, die Zelle wurde durch hitzebedingte Putz- und Fliesenabplatzungen unbewohnbar, und ein Vollzugsbeamter zog sich bei der Rettung eine Rötung von Gesicht und Augen zu.
Das BayObLG bestätigt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und arbeitet den Wohnungsbegriff sauber heraus: Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie — jedenfalls vorübergehend — den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung mindestens einer Person bildet; der einzige Lebensmittelpunkt muss sie nicht sein, und auch eine nur zeitweilige Nutzung (Ferienhaus, Wohnwagen, Flüchtlingsunterkunft) genügt. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung: Wer in der Arrestzelle über mehrere Tage und Nächte durchgehend eingeschlossen schläft, sich verpflegt und seine Sachen verwahrt, wohnt dort — und dass die Nutzung staatlich erzwungen ist, ändert daran nichts.
Außerdem klären wir, wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt (Unbrauchbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; erhebliche Verrußung genügt), warum es auf den Verbrechenstatbestand des § 306a Abs. 2 StGB dann nicht mehr ankommt und weshalb die Gesundheitsschädigung des rettenden Beamten dem Täter zuzurechnen ist.
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"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Heute geht es um eine Norm, die uns im Schuldrecht AT immer wieder begegnet: § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Hinter der sperrigen Bezeichnung steckt eine einfache Grundidee: Wer eine Leistung gegen eine Gegenleistung austauscht, muss grundsätzlich nicht vorleisten, ohne die Gegenleistung zu bekommen. § 320 gibt dafür ein Leistungsverweigerungsrecht — der Anspruch der anderen Seite verschwindet nicht, aber seine Durchsetzbarkeit wird eingeschränkt.
Wir ordnen § 320 zunächst ein: als spezielleres Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, mit Druck- und Sicherungsfunktion und dem dogmatischen Kern des Synallagmas. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen Schritt für Schritt durch: gegenseitiger Vertrag, Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (mit dem Sonderproblem der Verjährung und § 215 BGB analog sowie der Abgrenzung zur Vorleistungspflicht am Werkvertrags-Beispiel), eigene Vertragstreue des Schuldners und kein Ausschluss der Einrede (§ 309 Nr. 2 lit. a BGB bei AGB, § 320 Abs. 2 BGB).
Zum Schluss klären wir die Rechtsfolge (dilatorische Einrede, Verurteilung Zug um Zug nach § 322 Abs. 1 BGB), die Frage, ob die Einrede geltend gemacht werden muss, und den für die Klausur besonders wichtigen Zusammenhang mit den Sekundäransprüchen: Wer wegen § 320 zurückhalten darf, gerät regelmäßig nicht in Verzug (§ 286 BGB) und ist gegen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) und Rücktritt (§ 323 BGB) geschützt.
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
Folgenbeschreibung:
In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
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Wir bleiben bei der objektiven Zurechnung und nehmen uns zwei Fallgruppen vor, bei denen schon die erste Voraussetzung — die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — problematisch wird. Erstens: Der Schadenseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens. Zweitens: Der Täter schafft zwar eine Gefahr, bewegt sich aber im Bereich des erlaubten Risikos beziehungsweise sozialadäquaten Verhaltens.
An den Klassikern (der Onkel, den man zum Skifahren schickt und den eine Lawine trifft; die Bergwanderung im Gewitter; der Steinwurf und der einbrechende Versorgungsschacht; das scharfe Messer für die Nachbarin) arbeiten wir heraus, warum eine bloß entfernte Bedingung nicht genügt, wenn die eigentliche Schadensursache aus einem nicht beherrschbaren Bereich stammt. Bei der zweiten Fallgruppe zeigen wir am Straßenverkehr und am Radfahrerfall des BGH (BGHSt 11, 1), dass eine Gefahr durchaus bestehen kann, ohne rechtlich missbilligt zu sein — und wie man sauber zwischen der fehlenden missbilligten Gefahr und dem fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim rechtmäßigen Alternativverhalten unterscheidet.
Zum Schluss geht es um die Sozialadäquanz: Warum die Weitergabe eines alltäglichen Infekts grundsätzlich kein strafrechtlich missbilligtes Risiko ist, die HIV-Übertragung nach dem BGH (BGHSt 36, 1) aber sehr wohl — und warum bei dauerhaft supprimierter Viruslast nach heutigem Erkenntnisstand neu zu fragen ist, ob überhaupt noch eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wird.
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Nachdem wir letzte Woche die Wahlschuld verstanden haben, schauen wir uns heute einen Begriff an, der zunächst ziemlich technisch klingt, dahinter aber eine sehr einfache Idee trägt: die Ersetzungsbefugnis. Der Einstieg gelingt am besten über den Gebrauchtwagenkauf — ich schulde den Kaufpreis, darf aber meinen alten Wagen in Zahlung geben. Auf den ersten Blick sieht das wie eine Wahlschuld aus, ist aber gerade keine.
Denn der entscheidende Unterschied liegt darin, was von Anfang an geschuldet ist: Bei der Wahlschuld sind es mehrere Leistungen, von denen eine ausgewählt wird — bei der Ersetzungsbefugnis ist nur eine Leistung geschuldet, und daneben besteht lediglich die Befugnis, sie durch eine andere zu ersetzen. Wir arbeiten das an der Ersetzungsbefugnis des Schuldners durch (Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB) und zeigen, warum die Abgrenzung praktisch wird, sobald es zur Unmöglichkeit kommt: Wird die bloße Ersatzleistung unmöglich, bleibt die eigentlich geschuldete Leistung bestehen; wird umgekehrt die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, entfällt grundsätzlich auch die Ersetzungsbefugnis.
Zum Schluss zeigen wir, dass die Ersetzungsbefugnis keine künstliche Lehrbuchkonstruktion ist, sondern im Gesetz begegnet — als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Geld statt Naturalrestitution) und des Schuldners in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Und wir fassen die Abgrenzung in einem Satz zusammen, mit dem ihr die beiden Konstruktionen zuverlässig auseinanderhalten könnt.
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In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
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Wir bleiben beim Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung und widmen uns einer Fallgruppe, die in Klausuren oft erstaunlich oberflächlich behandelt wird: der Risikoverringerung. Jemand greift in einen bereits laufenden gefährlichen Geschehensablauf ein, das Opfer wird dabei verletzt — aber ohne diesen Eingriff wäre es noch viel schwerer verletzt oder getötet worden. Kann demjenigen, der die konkrete Verletzung verursacht hat, dieser Erfolg objektiv zugerechnet werden, obwohl sein Verhalten das Gesamtrisiko gerade vermindert hat?
Wir verorten das Problem sauber im objektiven Tatbestand, auf der ersten Ebene der objektiven Zurechnung — bei der Frage, ob der Eingreifende überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat. Anhand der Klassiker (abgelenkter Knüppelschlag, der Stoß aus der Gefahrenzone unter dem Baugerüst) arbeiten wir heraus, warum die objektive Zurechnung hier grundsätzlich entfällt: Wer eine bereits bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut lediglich abschwächt, schafft kein neues Unrecht.
Der Kern der Folge ist aber die examensrelevante Grenze: Risikoverringerung versus Risikoersetzung. Sobald der Helfer nicht bloß dieselbe Gefahr abmildert, sondern eine neue, andersartige Gefahr schafft oder ein anderes Rechtsgut trifft (Fensterwurffall; das abgelenkte Messer trifft einen Dritten), endet die Privilegierung — die objektive Zurechnung lebt auf und die Wertung verlagert sich auf die Rechtfertigungsebene, insbesondere § 34 StGB. Zum Schluss ordnen wir den BGH-Fensterwurffall ein, der als Unterlassungs- und Quasi-Kausalitätsfall gerade kein Risikoverringerungsfall ist, sich aber hervorragend eignet, um die Grenzen der Fallgruppe zu schärfen.
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Folgenvorbereitung:
Was genau schuldet der Schuldner eigentlich? Nachdem wir zwischen Stück- und Gattungsschuld unterschieden, uns die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB angeschaut und über Geldschulden gesprochen haben, geht es in dieser Folge um einen Fall, in dem bei Entstehung des Schuldverhältnisses noch gar nicht feststeht, welche von mehreren Leistungen erbracht werden soll: die Wahlschuld der §§ 262 bis 265 BGB.
Wir klären zunächst, was eine Wahlschuld überhaupt ist, und grenzen sie sauber von der Gattungsschuld ab — denn der entscheidende Unterschied liegt darin, ob von Anfang an nur eine Leistung geschuldet ist oder tatsächlich mehrere verschiedene. Danach schauen wir uns an, wer das Wahlrecht hat (Vereinbarung der Parteien, im Zweifel der Schuldner nach § 262 BGB), wie es ausgeübt wird (§ 263 BGB: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, Gestaltungsrecht mit Rückwirkung) und was passiert, wenn niemand wählt (§ 264 BGB). Zum Schluss trifft die Wahlschuld auf das Leistungsstörungsrecht: Wird eine der Leistungen unmöglich, greift § 265 BGB — mit der wichtigen Ausnahme in Satz 2, wenn der nicht wahlberechtigte Teil die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
Im Anschluss an diese Folge widmen wir uns einer Konstruktion, die der Wahlschuld auf den ersten Blick ähnelt, dogmatisch aber ganz anders funktioniert: der Ersetzungsbefugnis.
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Folgenbeschreibung:
Weiter geht's im Strafrecht AT, und zwar mit einem echten Klassiker der subjektiven Tatbestandsseite: dem Irrtum über den Kausalverlauf. Nachdem wir uns in den letzten Folgen immer wieder am Jauchegrubenfall abgearbeitet haben, ziehen wir heute die entscheidende Linie – wann ist eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf noch unwesentlich (und der Vorsatz bleibt bestehen), und wann wird sie wesentlich, sodass der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB entfällt? Wir verorten die Frage sauber im subjektiven Tatbestand, arbeiten die Grundformel des BGH heraus (Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, keine andere Bewertung der Tat) und entwickeln anhand mehrerer Entscheidungen ein Gespür für die Abgrenzung: vom Jauchegrubenfall über den Scheunenmord-Fall bis zum BtM-Einfuhr-Fall, in dem der BGH ausnahmsweise eine wesentliche Abweichung bejaht hat. Zum Schluss zeigen wir die klausurentscheidende Prüfungstaktik und den Rechtsfolgen-Dreischritt: Versuch bezüglich des vorgestellten und Fahrlässigkeit bezüglich des eingetretenen Erfolgs.
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Folgenvorbereitung:
Willkommen zurück in unserer Schuldrecht-AT-Reihe! Nachdem wir uns zuletzt die Konkretisierung nach § 243 II BGB angeschaut haben, widmen wir uns heute einer echten Besonderheit: der Geldschuld. Hinter dem oft gehörten, aber selten sauber erklärten Grundsatz „Geld hat man zu haben" steckt mehr Dogmatik, als man auf den ersten Blick vermutet. Wir klären, warum eine Geldschuld eine Geldwertschuld ist, weshalb sich der Schuldner niemals auf Unmöglichkeit nach § 275 I BGB berufen kann und was es mit der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung aus § 276 I Alt. 2 BGB auf sich hat. Anschließend ordnen wir die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld ein und zeigen über das Zusammenspiel von § 270 I und IV BGB, warum der erste Anschein einer Bringschuld trügt. Zum Abschluss machen wir das Ganze mit einer Entscheidung des AG Köln greifbar, in der der Einwurf von 650 Euro in den Hausbriefkasten gerade nicht zur Erfüllung führte. Nach dieser Folge seid ihr für Klausur und mündliche Prüfung tiptop vorbereitet.
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Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich,…
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Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.

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