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Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt?
Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz.
Folgenbeschreibung:
Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 1
Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 2
Hier gehts zur Playlist Waffenrecht
Thema: Einführung ins Waffenrecht, Teil 3: Persönliche Eignung, Bedürfnis und Rücknahme/Widerruf (§§ 6, 8, 45 WaffG)
§ 6 WaffG – Persönliche Eignung betrifft – anders als die Zuverlässigkeit – nicht vorwerfbares Verhalten, sondern körperliche und geistige Einschränkungen. Neben den drei absoluten Eignungsausschlüssen (Geschäftsunfähigkeit, Suchtabhängigkeit, psychische Erkrankung) gibt es eine Auffangklausel für sonstige Gefährdungslagen. Wichtig: Es reicht der Verdacht. Die Behörde kann nach § 6 Abs. 2 WaffG ein Gutachten anfordern – wer nicht kooperiert, muss mit negativen Schlüssen rechnen.
§ 8 WaffG – Bedürfnis ist das zentrale Element des deutschen Waffenrechts. Kumulativ erforderlich sind ein besonders anzuerkennendes Interesse (konkret und gegenwärtig, nicht nur möglicherweise künftig) sowie Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck. Das Bedürfnis wird sehr eng ausgelegt – im Zweifel gegen die Erlaubnis.
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Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz.
Folgenbeschreibung:
In der abschließenden Folge widmen wir uns der examensrelevantesten Frage des gesamten Falls: Reicht ein bloßer Verfassungsschutz-Verdachtsfall, um über die Mitgliedschaft waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen?
Zwei Vereinigungen sind zu trennen. „Der Flügel" ist als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft – Verfassungsfeindlichkeit steht fest. Aber der Kläger war nie Mitglied, sondern stand nur auf einem E-Mail-Verteiler. Keine Mitgliedschaft, Tatbestand verfehlt. Bei der AfD (Bundesverband und Landesverband Hessen) war zum maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2022 nur ein Verdachtsfall ausgesprochen – und genau daran hängt der Streit.
Die Kernfrage lautet: Worauf bezieht sich die Verdachtsformel „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG – nur auf die Mitgliedschaft oder auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung? Das VG Frankfurt folgt der herrschenden Linie: Die Formel bezieht sich grammatikalisch nur auf die Mitgliedschaft; die Bestrebungen der Vereinigung müssen feststehen („verfolgt oder verfolgt hat" – Präsens und Perfekt, keine Möglichkeitsform). Ein Verdachtsfall genügt nicht.
Die Gegenauffassung (VG Düsseldorf) lässt den Verdacht auch für die Bestrebungen ausreichen – teleologisch: Schutzlücken bei großen Parteien, Nachweis feststehender Verfassungsfeindlichkeit praktisch kaum führbar. Dieses Argument hat echtes Gewicht und muss fair dargestellt werden.
Die herrschende Linie (OVG Sachsen-Anhalt, BayVGH, VG Gera, VG Regensburg, VG Frankfurt) hält mit drei Argumenten dagegen: Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte (Novelle 2019 zielte auf die NPD mit feststehender BVerfG-Feststellung) und – als Königsargument – die Methodenfigur des BayVGH: Teleologie füllt den Auslegungskorridor aus, den Wortlaut, Systematik und Historie eröffnen – sie korrigiert den Wortlaut aber nicht. Schwierigkeit der Beweisführung ist kein dogmatisches Argument.
Verfassungsrechtlicher Überbau: Das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 4 GG) reserviert die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei dem BVerfG. Eine Waffenbehörde darf diese Frage nicht als Vorfrage im Widerrufsbescheid beantworten.
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Folgenbeschreibung:
In Teil 2 steigen wir in die Begründetheit ein. Maßstab ist § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Der Widerruf ist aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach unproblematischer formeller Rechtmäßigkeit liegt der Schwerpunkt auf der materiellen Ebene.
Herzstück dieser Folge ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa WaffG: Hat der Kläger selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt? Das Gericht prüft zweistufig. Inhaltlich sind die Äußerungen – Verwendung von Begriffen wie „Umvolkung", pauschale Verächtlichmachung von Demokratie und Rechtsstaat – durchaus verfassungsfeindlich aufgeladen. Aber eine verfassungsfeindliche Gesinnung ist noch keine Bestrebung. Der Begriff „Bestrebung" – ausgelegt anhand von § 92 Abs. 2, 3 StGB und § 4 BVerfSchG – verlangt ein aktiv-tätiges, planvolles, zielgerichtetes „Hinarbeiten" mit aggressiver Komponente. Bloße Kritik, Ablehnung oder das Kundtun einer Meinung genügen nicht; erst der Aufruf zu oder die Ankündigung konkreter Aktivitäten überschreitet die Schwelle (BVerfG 2022). Beides fehlt hier durchgehend.
Zwei examenstaugliche Nebenargumente: Der fehlende Waffenbezug (kein Aufruf zur Bewaffnung) stützt die Einschätzung. Beim Liken auf Facebook fehlt es an Reichweite und gezielter Verbreitung – die Posts erreichen trotz vierstelliger Freundeszahl nur einstellige Like-Zahlen; die Aktivismusschwelle ist nicht überschritten. Offen bleibt, ab welcher Reichweite ein Like zur Bestrebung werden kann – eine wichtige offene Flanke für Abwandlungen.
Eigenständiger Aufhebungsgrund ist zudem das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG): Der Bescheid muss mitteilen, welche Tatbestandsvariante des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch welche konkreten Tatsachen erfüllt sein soll. Eine pauschale „Gesamtschau" ohne Variantentrennung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG und macht den Bescheid selbstständig rechtswidrig.
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Folgenbeschreibung:
Teil 1: Sachverhalt und Normen (VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F)
In dieser Folge starten wir eine dreiteilige Reihe zu einem brandaktuellen Fall aus dem Waffenrecht: Ein über 70-jähriger Jäger und AfD-Funktionär verliert seine Waffenbesitzkarte – wegen YouTube-Videos, Facebook-Likes und Verfassungsschutzerkenntnissen im Phänomenbereich Rechtsextremismus. Das VG Frankfurt hebt den Bescheid auf. Aber warum?
Heute legen wir das Fundament: Wir nehmen den Sachverhalt durch und erschließen die Normenarchitektur, die den Fall trägt.
Ermächtigungsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 WaffG – lex specialis gegenüber §§ 48, 49 VwVfG. Der Widerruf setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG. Was Zuverlässigkeit bedeutet, regelt § 5 WaffG negativ – mit zwei Stockwerken: Abs. 1 (absolute Unzuverlässigkeit) und Abs. 2 (Regelunzuverlässigkeit). Im Fall relevant ist allein § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit seinen drei Tatbestandsvarianten: Buchst. a aa (eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen), Buchst. b (Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung) und Buchst. c (Unterstützung einer solchen Vereinigung). Diese drei Varianten sauber auseinanderzuhalten ist der Schlüssel zum Fall – und Thema der nächsten Folgen.
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir das Kausalitätsproblem bei Kollegialentscheidungen anhand des Lederspray-Falls. Im Mittelpunkt steht die Frage: Kann die Stimmabgabe eines einzelnen Gremienmitglieds kausal für einen späteren strafrechtlichen Erfolg sein, wenn niemand allein den Beschluss hätte herbeiführen können?
Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen. Bei einer Einstimmen-Mehrheit lässt sich jede Ja-Stimme nicht hinwegdenken, ohne dass der Beschluss entfiele – kumulative Kausalität aller zustimmenden Mitglieder ist zu bejahen. Problematisch wird es bei einer Mehrheit von zwei oder mehr Stimmen: Die einzelne Stimme kann hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele – die klassische csqn-Formel versagt.
Zur Lösung werden drei Ansätze diskutiert. Die kumulative Kausalität behandelt alle Stimmen als gemeinsame Ursache, stößt aber an Grenzen, da die Einzelstimme bei Mehrheitsbeschlüssen gerade nicht unentbehrlich ist. Die alternative Kausalität (modifizierte Äquivalenztheorie) stellt auf den Gesamtbeschluss ab – einzelne Stimmen können alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden. Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ermöglicht gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge, löst das Kausalitätsproblem dogmatisch aber nicht wirklich, da sie eigene kausale Beiträge voraussetzt.
Der BGH stellte im Lederspray-Fall auf die gemeinsame Beschlussfassung ab und bejahte Mittäterschaft aller Geschäftsführer für die Folgen der Unterlassung.
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Thema: ÖR151 – Gesetzliche Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG (Teil 2): Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, sonstige Gesetze
In dieser Folge schließen wir die Ermessensprüfung nach § 40 VwVfG ab. Während Teil 1 den Ermessensfehlgebrauch behandelt hat, geht es heute um den zweiten Block: die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.
Zu unterscheiden sind zwei Bereiche. Erstens Verstöße gegen die Ermächtigungsnorm selbst: Die Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der äußere Rahmen der Ermächtigungsnorm überschritten wird – etwa durch Verhängung einer Rechtsfolge, die das gesetzliche Höchstmaß übersteigt, oder durch Ermessensausübung, obwohl das Entschließungsermessen tatsächlich auf Null reduziert war. Der Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde von einem eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht – etwa weil sie irrig von gebundener Verwaltung ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte (z. B. Abschiebungshindernisse) unberücksichtigt lässt.
Zweitens bilden sonstige Gesetze Grenzen des Ermessens: Durch die Ermessensentscheidung darf kein Rechtsverstoß bewirkt werden. Besonders relevant sind verfassungsrechtliche Vorgaben – insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) und die Grundrechte. Am Saarheimer Höhlen-Fall wird gezeigt, wie das Entschließungs- und Auswahlermessen bei reiner Selbstgefährdung im Licht von Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) und Art. 2 Abs. 2 GG (Leben, körperliche Unversehrtheit) zu prüfen ist.
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Mit dieser Folge starten wir eine neue Reihe zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Wer die Grundstruktur versteht, hat einen entscheidenden Vorteil in jeder zivilrechtlichen Klausur.
Der Gesetzgeber arbeitet im BGB mit der Technik der „vor die Klammer gezogenen" Regelungen: Der Allgemeine Teil des BGB gilt für das gesamte Privatrecht; der Allgemeine Teil des Schuldrechts (§§ 241–432 BGB) gilt für alle Schuldverhältnisse – unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Miet- oder Werkvertrag handelt. Erst ab § 433 BGB folgt der Besondere Teil mit den konkreten Vertragstypen.
Schuldverhältnis bezeichnet die rechtliche Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner. Zu unterscheiden sind das Schuldverhältnis im engeren Sinne (der einzelne Anspruch) und im weiteren Sinne (das gesamte Bündel aus Rechten und Pflichten).
Die zentrale Norm ist § 241 BGB: Abs. 1 regelt die Leistungspflichten (primäre Pflichten, die von Anfang an bestehen; sekundäre Leistungspflichten als Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung). Abs. 2 regelt die Schutzpflichten – die Pflicht, auf Rechte und Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss.
Damit sind die drei Pflichtengruppen des Schuldrechts benannt, die über § 280 BGB als Mutter aller schuldrechtlichen Schadensersatzansprüche relevant werden.
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In dieser Folge tauchen wir tiefer in das pflichtgemäße Ermessen nach § 40 VwVfG ein – die Grundnorm für jede verwaltungsrechtliche Klausur mit Kann-, Soll- oder Muss-Vorschriften.
Zunächst wird die gebundene Verwaltung (ist/muss-Vorschriften, keine Anwendung des § 40 VwVfG) von echten Ermessensnormen abgegrenzt. Dazwischen liegt das intendierte Ermessen: Bei Soll-Vorschriften ist der Regelfall gebunden, nur in atypischen Fällen eröffnet sich Entscheidungsfreiheit. Atypisch sind insbesondere Fälle, die zwar vom Wortlaut, nicht aber vom Zweck der Norm erfasst werden (z. B. Missbrauchsfälle) – die Voraussetzungen eines atypischen Falls unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Intendiertes Ermessen ist die vom BVerwG entwickelte Obergruppe, zu der die Soll-Vorschriften zählen; es lässt sich nicht immer am Wortlaut ablesen, sondern muss durch Auslegung ermittelt werden – ein Indiz ist ein regelbeispielhafter Normaufbau.
Für die Kann-Vorschrift als Normalfall im Polizeirecht wird sodann der Verstoß gegen § 40 VwVfG geprüft. Dieser kann auf zwei Wegen vorliegen: Verfehlung des Ermessenszwecks oder Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzen. Im Fokus dieser Folge steht der Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch): Die Behörde bleibt zwar im Rahmen der Ermächtigungsnorm, übt ihr Ermessen aber aus sachfremden Gründen aus (z. B. Strafgründe bei Gefahrenabwehrmaßnahmen, Schikane). Der Ermessenszweck wird dabei vor allem systematisch ausgelegt.
Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens folgen in ÖR151.
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In dieser Folge vertiefen wir die Rechtsfolgenprüfung im Polizei- und Ordnungsrecht systematisch. Den Behörden ist in weitem Umfang Ermessen eingeräumt – sowohl Generalklauseln als auch Spezialvorschriften sind als „Kann"-Bestimmungen formuliert.
Wichtige Unterscheidung: Aus der allgemeinen Aufgabenzuweisung (§ 1 POG) folgt nur eine Pflicht zur Überprüfung, nicht zum Einschreiten. Das ist das Opportunitätsprinzip der Gefahrenabwehr – im Gegensatz zum Legalitätsprinzip der Strafverfolgung.
In der Klausur wird die Rechtsfolge über das pflichtgemäße Ermessen (landesspezifische Norm des POG, iSv § 40 VwVfG) eröffnet. Ermessensfehler werden nach § 114 S. 1 VwGO gerichtlich überprüft: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch.
Zwei weitere Punkte werden eingeführt: Erstens der Anspruch auf Einschreiten – er setzt voraus, dass die betroffene Norm subjektiv-öffentliche Rechte des Anspruchstellers schützt, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen und das Ermessen auf Null reduziert ist. Zweitens die Ermessensreduzierung auf Null – wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe die Handlungsoptionen auf eine einzige zulässige Entscheidung verengen. Beide Punkte werden in Folgefolgen vertieft.
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In dieser Folge beleuchten wir einen der bekanntesten Fälle der deutschen Strafrechtsdogmatik: den Lederspray-Fall des BGH. Im Mittelpunkt stehen zwei Kausalitätsprobleme – die Kausalität beim Inverkehrbringen eines gefährlichen Produkts und die Quasikausalität beim Unterlassen nach der unterbliebenen Rückrufentscheidung.
Beim Inverkehrbringen ist die Kausalität nach der Äquivalenztheorie grundsätzlich zu bejahen, auch wenn der konkret schädliche Inhaltsstoff nicht identifiziert werden kann – entscheidend ist, dass andere Schadensursachen ausgeschlossen sind. Strafrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt ist aber vor allem die Gremienentscheidung, das Produkt trotz bekannter Schadensmeldungen nicht zurückzurufen (Körperverletzung durch Unterlassen, § 229 iVm § 13 StGB).
Bei der Kausalität des Unterlassens gilt die modifizierte csqn-Formel (Quasikausalität): Das Unterlassen ist kausal, wenn die gebotene Handlung – der Rückruf – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolg verhindert hätte.
Das eigentliche Klausurproblem: Kausalität bei Mehrheitsentscheidungen im Gremium. Unterschieden wird zwischen einer Einstimmen-Mehrheit (kumulative Kausalität aller Ja-Stimmen) und einer Mehrheit von zwei oder mehr Stimmen – dort kann die Einzelstimme hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Lösungsansätze: kumulative Kausalität, Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder alternative Kausalität.
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Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich,…
In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.
Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.

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