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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische Argumentationstheorie:
"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“ Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B. Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der juristischen Argumentation gezogen."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge verschaffen wir uns anhand des 3. Abschnitts des StGB (§§ 38–76a) einen systematischen Überblick über die Rechtsfolgen einer Straftat. Das StGB kennt zwei Arten von Sanktionen: Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung – die sog. Zweispurigkeit.
Zu den Strafen zählen Freiheitsstrafe (§§ 38 f.), Geldstrafe (§§ 40 ff.) und das Fahrverbot als einzige Nebenstrafe (§ 44). Hinzu kommen Nebenfolgen wie der Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45). Strafe setzt stets die Schuld des Täters voraus (§ 46 Abs. 1); sie darf das Schuldmaß nicht übersteigen.
Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff.) sind dagegen zukunftsgerichtet und präventiv – sie können auch bei fehlender Schuld angeordnet werden (vgl. § 63 für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus). Am Beispiel schuldunfähiger Täter wird das Zusammenspiel von §§ 20, 63 StGB und das sog. Antragsverfahren erklärt.
Abgeschlossen wird der Überblick mit den Einziehungsvorschriften (§§ 73 f. StGB).
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Infofolge: kurzerklärt wird Teil des Nomos Verlags
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Grundlagenfach: Geschichte des Strafrechts
"Das Lehrbuch bietet einen fundierten Einblick in die Entwicklung des Strafrechts. Zugleich werden die Leserinnen und Leser mit dem heutigen geltenden Recht vertraut gemacht.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge bereiten wir ein BGH-Urteil aus dem Juli 2025 klausurmäßig auf. Ein privater Käufer tritt vom Kaufvertrag über einen Oldtimer zurück, weil das Fahrzeug bei Übergabe erhebliche Korrosionsschäden aufwies und die vertraglich vereinbarte Zustandsnote 2-3 nicht erfüllte.
Anspruchsgrundlage ist §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Die Folge zeigt, wann § 437 BGB einschlägig ist – und wann nicht – und warum hier § 323 Abs. 1 und nicht § 326 Abs. 5 BGB heranzuziehen ist.
Zentraler Schwerpunkt ist die Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB: Der BGH bejaht, dass Zustandsnoten im Oldtimermarkt regelmäßig als vereinbarte Beschaffenheit einzuordnen sind. Außerdem wird gezeigt, warum ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit grundsätzlich nicht erfasst. Abschließend wird die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) und die Verjährungsfrage nach §§ 438, 218 BGB geprüft.
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen.
Folgenbeschreibung:
Wann darf die Polizei heimlich überwachen – und wo zieht das Grundgesetz die Grenze?
In dieser Folge geht es um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2022 – 1 BvR 1345/21 zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Die Entscheidung ist klausurrelevant, weil sie zentrale heimliche Standardmaßnahmen bündelt: Observation, technische Mittel, Vertrauenspersonen, verdeckte Ermittler und Wohnraumüberwachung.
Im Mittelpunkt stehen drei Fragen: Was unterscheidet konkrete Gefahr, konkretisierte Gefahr und bloße Vorfeldgefahr? Warum reichen allgemeine Vermutungen oder ein bloßer Milieubezug für heimliche Überwachung nicht aus? Und weshalb stellt Art. 13 Abs. 4 GG bei der Wohnraumüberwachung besonders hohe Anforderungen?
Außerdem geht es um den Kernbereichsschutz beim Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern – insbesondere um die Frage, wann schon der Aufbau einer privaten Beziehung verfassungsrechtlich problematisch wird.
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zu den Grundrechten
"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen.
Folgenvorbereitung:
In dieser Folge schließen wir die Reihe zur Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten ab. Die erste Frage aus dem Schema wird nun mit „abstrakt" beantwortet: Gegenüber dem Rechtsvorgänger wurde noch kein Verwaltungsakt erlassen.
Der einfache Fall – kein VA, Zustandsverantwortlichkeit, Gesamtrechtsnachfolge – stellt sich kaum als echtes Rechtsproblem dar: Gegen den Rechtsnachfolger kann schlicht eine neue Verfügung ergehen. Interessant wird es bei der abstrakten Verhaltensverantwortlichkeit: Kann gegen den Erben eines Verhaltensverantwortlichen vorgegangen werden, obwohl noch kein VA erlassen wurde?
Die herrschende Meinung bejaht die Übergangsfähigkeit: Der Rechtsnachfolger tritt in die polizeiliche Verantwortlichkeit des Vorgängers für eine bereits bestehende Gefahr ein. Für die praktisch bedeutsamen Altlastenfälle ist dies ausdrücklich in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG geregelt – ein Beispiel für den verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Nachfolgetatbestand.
Die Einzelrechtsnachfolge in eine abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit scheidet dagegen aus: Andernfalls könnte sich der Verantwortliche durch ein Verfügungsgeschäft seiner Pflichten entledigen.
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil
"Für die Neuauflage wurde das Buch vollständig durchgesehen und auf den neuesten Stand gebracht. Eine Vielzahl von neueren (vor allem didaktischen) Aufsätzen wurde ebenso eingearbeitet wie die seit der letzten Auflage ergangenen wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen."
Folgenbeschreibung:
Heute widmen wir uns einer Frage, die in der Klausur gerne übersehen wird, aber am Anfang jeder Strafbarkeitsprüfung steht: Wann ist deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar? Wir gehen die §§ 1–9 StGB systematisch durch und schauen uns an, wie sich der zeitliche und räumliche Geltungsbereich bestimmt – und welche Prinzipien dahinterstehen.
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"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge arbeiten wir das Drei-Fragen-Schema aus ÖR143 systematisch durch – mit der ersten Frage bereits vorgegeben: Es liegt stets eine konkretisierte Ordnungspflicht vor, also ein Verwaltungsakt wurde bereits gegenüber dem Vorgänger erlassen. Kombiniert mit den Antworten auf die zwei weiteren Fragen ergeben sich vier Fallkonstellationen.
Fall 1 – Gesamtrechtsnachfolge + Verhaltensverantwortlichkeit: Grundsätzlich möglich über §§ 1922, 1967 BGB. Entscheidend ist die Übertragungsfähigkeit: Vertretbare Handlungspflichten (z. B. Beseitigung eines Schwarzbaus) gehen über; unvertretbare, höchstpersönliche Pflichten nicht.
Fall 2 – Gesamtrechtsnachfolge + Zustandsverantwortlichkeit: Ebenfalls über §§ 1922, 1967 BGB. Bei grundstücksbezogenen Pflichten bejaht die Rechtsprechung die Übertragungsfähigkeit; bei nicht grundstücksbezogenen Pflichten (z. B. bissiger Hund) ist die Frage streitig.
Fall 3 – Einzelrechtsnachfolge + Verhaltensverantwortlichkeit: Grundsätzlich ausgeschlossen – Verhaltensverantwortlichkeit haftet an der Person. Ausnahme: Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB mit Genehmigung der Behörde als Gläubigerin.
Fall 4 – Einzelrechtsnachfolge + Zustandsverantwortlichkeit: Streitig mangels gesetzlichem Nachfolgetatbestand im Polizei- und Ordnungsrecht (anders als im Bauordnungsrecht). Eine Ansicht bejaht den Übergang bei grundstücksbezogenen Pflichten; die Gegenauffassung verlangt eine neue Verfügung.
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Folgenbeschreibung:
In Teil 2 der Klausurbesprechung wechseln wir die Perspektive: Kann G von S die Bezahlung aller elf Paletten Fliesen verlangen? Die Prüfung wird von Anfang an in zwei Blöcke getrennt – sechs Paletten Graphitfliesen und fünf Paletten blaue Fliesen – da im Sachverhalt jeweils unterschiedliche Problemlagen angelegt sind.
Im ersten Block steht § 326 Abs. 1 BGB im Mittelpunkt: Wann tritt Unmöglichkeit ein, wenn noch Restware vorhanden ist? Und schließt ein zwischenzeitlicher Annahmeverzug des S den Wegfall der Gegenleistungspflicht aus?
Im zweiten Block geht es um Konkretisierung der Gattungsschuld nach § 243 Abs. 2 BGB bei der Schickschuld sowie um den Gefahrübergang beim Versendungskauf nach § 447 BGB.
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Urteil:
https://applink.jurafuchs.de/rwRxi8PPH2b
Playlist zur Polizeifestigkeit:
https://applink.jurafuchs.de/iuR1FnUPH2b
Folgenbeschreibung:
Teil 2 unserer Doppelfolge zum BVerwG-Urteil vom 27.03.2024 (6 C 1.22). Heute geht's an den dogmatischen Sprengsatz: Was meint das Gericht eigentlich mit „unfriedlich"? Warum ist die neue Fallgruppe „von Beginn an und durchgehend unfriedlich" so heftig umstritten? Und welche Folgen hat das für die Polizeifestigkeit – Stichwort Wegfall der Auflösung nach § 15 III VersG?
Wir gehen den Streitstand systematisch durch – Kaiser (JuS), Muckel (JA), Michl (NVwZ) und Eibenstein als Anmerkung – und liefern am Ende drei klausurfeste Mitnahmen plus einen Bonus-Punkt für die Profis (Stichwort: Sperrwirkung gegenüber der StPO).
Wer Teil 1 noch nicht gehört hat (Sachverhalt + Versammlungsbegriff + Verhinderungsblockaden-Figur): am besten dort starten.
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