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Alles begann so friedlich: Die Beklagte findet den entlaufenen Pudel der Klägerin und nimmt ihn bei sich auf. Nachdem die Beklagte kostspielig für Leib und Wohl des Tieres gesorgt hat, meldet sich die Eigentümerin und will ihren Hund zurück. Da wendet sich das Blatt: Wenn die Klägerin ihren Hund wiedersehen will, soll sie der Beklagten erstmal die Kosten für Hundefutter und Tierarzt erstatten. Muss der Pudel sich das bieten lassen?
Nach dem Urteil: AG Bad Homburg, Urt. v. 11.4.2002 – 2 C 1180/01
By Heinrich-Heine-Universität DüsseldorfAlles begann so friedlich: Die Beklagte findet den entlaufenen Pudel der Klägerin und nimmt ihn bei sich auf. Nachdem die Beklagte kostspielig für Leib und Wohl des Tieres gesorgt hat, meldet sich die Eigentümerin und will ihren Hund zurück. Da wendet sich das Blatt: Wenn die Klägerin ihren Hund wiedersehen will, soll sie der Beklagten erstmal die Kosten für Hundefutter und Tierarzt erstatten. Muss der Pudel sich das bieten lassen?
Nach dem Urteil: AG Bad Homburg, Urt. v. 11.4.2002 – 2 C 1180/01

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