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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.08.2025
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten und gezahltem Gehalt.
Der Beklagte wurde zum 01.04.2022 als Brandmeisteranwärter eingestellt.
Gleichzeitig wurde eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, die Kosten (ca. 16.000 EUR) sowie das Gehalt während der Ausbildung (ca. 72.500 EUR) zu übernehmen.
Zugleich enthielt die Vereinbarung Rückzahlungsklauseln (§ 4 und § 5), wonach der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten sowie die während der Ausbildung gezahlte Vergütung anteilig erstatten sollte, wenn er innerhalb von 36 Monaten nach Ausbildungsende „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ ausschied.
Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig, wenn sie zwischen den Gründen der Beendigung differenzieren.
Problematisch ist der Begriff „Vertretenmüssen“. Er kann
im engeren Sinn (§ 276 BGB) = Vorsatz oder Fahrlässigkeit bedeuten, oder
im weiteren Sinn = jede Ursache aus der Sphäre des Arbeitnehmers umfassen.
Da beide Auslegungen möglich sind, greift die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Arbeitgebers.
ähnliche Podcastfolgen:
1. Arbeit ohne Lohn
2. Letzter Lohn nach Kündigung und Fälligkeit
3. BAG und Lohnabrechnung
Artikel:
1. Arbeitslohn steht aus
2. Arbeitstage pro Monat
3. Lohnabrechnung in elektronischer Form
Homepage:
Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in Marzahn
Anwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
🎙️ Podcast von Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
📍 Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin
📞 030 74923060
🌐 https://rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
📍 Google Maps: https://maps.app.goo.gl/m5dstU2Koc7DTLmY8
By Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für ArbeitsrechtLandesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.08.2025
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten und gezahltem Gehalt.
Der Beklagte wurde zum 01.04.2022 als Brandmeisteranwärter eingestellt.
Gleichzeitig wurde eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, die Kosten (ca. 16.000 EUR) sowie das Gehalt während der Ausbildung (ca. 72.500 EUR) zu übernehmen.
Zugleich enthielt die Vereinbarung Rückzahlungsklauseln (§ 4 und § 5), wonach der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten sowie die während der Ausbildung gezahlte Vergütung anteilig erstatten sollte, wenn er innerhalb von 36 Monaten nach Ausbildungsende „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ ausschied.
Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig, wenn sie zwischen den Gründen der Beendigung differenzieren.
Problematisch ist der Begriff „Vertretenmüssen“. Er kann
im engeren Sinn (§ 276 BGB) = Vorsatz oder Fahrlässigkeit bedeuten, oder
im weiteren Sinn = jede Ursache aus der Sphäre des Arbeitnehmers umfassen.
Da beide Auslegungen möglich sind, greift die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Arbeitgebers.
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1. Arbeit ohne Lohn
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