Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer
Entscheidungsdatum: 15.10.2024 - Aktenzeichen: 2 SLa 96/24
Vorwurf des Prozessbetrugs im zweiten Verfahren
Nachdem die Beklagte den ersten Prozess verloren hatte, erhob sie gegen die Klägerin den Vorwurf, im Kündigungsschutzprozess (also im ersten Verfahren) bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben.
Die Beklagte argumentierte dabei wie folgt:
Im ersten Prozess hatte die Klägerin über ihre Anwältin erklären lassen, die von ihr selbst hergestellten Zertifikate dienten lediglich der internen Dokumentation. Sie seien nicht für eine Verwendung im externen Rechtsverkehr gedacht gewesen.
Diese Behauptung („nur interne Dokumentation“) sah die Beklagte als eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung („Prozesslüge“), da die Zertifikate ihrer Ansicht nach objektiv den Eindruck erweckten, externe Nachweise zu sein.
Die Beklagte warf der Klägerin deshalb vor, durch diese angeblich bewusst falsche Aussage den Ausgang des Prozesses zu ihren Gunsten manipuliert zu haben.
Aufgrund dieses Vorwurfs des „prozesslügnerischen Verhaltens“ kündigte die Beklagte der Klägerin erneut im Oktober 2023 („zweiter Prozess“). Diese Kündigung war explizit begründet mit dem angeblichen Fehlverhalten („Prozessbetrug“) im ersten Kündigungsschutzprozess.
Entscheidung im 2. Prozess
Das Landesarbeitsgericht entschied auch diese zweite Kündigung (wegen angeblichem Prozessbetrug) für unwirksam, da:
die Beklagte nicht beweisen konnte, dass die Klägerin tatsächlich bewusst falsche Tatsachen vorgetragen hätte,
die Klägerin durchaus glaubwürdig darstellen konnte, dass die Zertifikate tatsächlich lediglich intern verwendet wurden,
die Klägerin durch die bloße rechtliche Bewertung ihres Verhaltens (interne vs. externe Verwendung der Zertifikate) keine bewusst falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt hatte.
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