BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland
Kläger: Seit 2002 als Lagerarbeiter beschäftigt, Bruttogehalt 3.612,94 €.
Vorfall:
Beklagte: Kürzte die Vergütung und verweigerte die Entgeltfortzahlung mit Verweis auf Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Beweiswert der Bescheinigung:
Grundsätzlich sind Bescheinigungen aus Nicht-EU-Staaten gleichwertig, wenn der Arzt klar zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet.
In diesem Fall hat die Gesamtwürdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz jedoch gefehlt. Auffälligkeiten im Einzelfall:
Bescheinigung für 24 Tage ohne Wiedervorstellung.
Reisebuchung und Rückreise trotz attestiertem Reiseverbot.
Wiederholte Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt nach Urlaubszeiten (2017, 2019, 2020).
Diese Umstände begründen ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung.
Der Kläger trägt nun die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit.1. Krankschreibung nach Kündigung´
2. Ende der Krankschreibung - wann am letzten Tag?
3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit- was ist zu tun?
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