Ein Richter in Weimar, der sich einer wahrhaftigen Rechtsprechung verschrieben hatte, bekam es in der Coronazeit mit neudeutscher Willkürjustiz zu tun.
Ein Standpunkt von Peter Frey.
Im Frühjahr 2021 — einer düsteren Zeit, in welcher der Wahn der PLandemie, ausgelöst von Politik und Medien, bislang nicht bekannte Formen annahm und in damit einhergehenden Repressionen und Rechtsbrüchen gipfelte — hatte ein Familienrichter am Amtsgericht Weimar den Mut, sich gegen diese Übergriffe zu positionieren. Sein Entscheid basierte auf begründeten Fakten, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und dem aufrichtigen Anliegen, die von Unrechtsmaßnahmen betroffenen Menschen, in diesem Falle Kinder, vor auf der Hand liegenden Schäden zu schützen, welche durch die Maßnahmen verursacht worden waren. Sich an Recht und Gesetz zu halten und für die Menschen zu sein, scheint allerdings in Deutschland mittlerweile ein Kapitalverbrechen zu sein.
Es gab in jener Zeit nicht wenige Menschen, die sich weder der allgemeinen Hysterie noch dem damit verbundenen Duckmäusertum und einer wachsenden Blockwartmentalität unterwarfen. Diese Menschen haben teilweise einen hohen Preis gezahlt. Diese Menschen haben es nicht verdient, vergessen zu werden. Das durch ein übergriffiges Regierungssystem forcierte Unrecht gegen diese Menschen ist auch nicht beendet. Weil dem so ist, müssen wir auch konstatieren, dass die Plandemie ebenfalls nicht beendet ist.*
Erinnern Sie sich?
„Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, (Laut) Az.: 9 F 148/21 hat das Amtsgericht Weimar durch (Richter Christian Dettmar) im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
I.
Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geboren am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler Folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:
1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sogenannte qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere zu tragen,
2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
II.
Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geboren am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.
III.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
IV.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.“
Begründung
„(…) Für die im Tenor namentlich genannten Kinder hat deren Mutter, die mit dem Vater der Kinder gemeinsam sorgeberechtigt ist, mit Schriftsatz vom 13.03.2021 beim Amtsgericht — Familiengericht — Weimar ein ‚Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB‘ angeregt. Die Kinder besuchen in Weimar die Staatliche Regelschule X und die Staatliche Grundschule Y, der ältere Sohn im Alter von 14 Jahren die achte Klasse, der jüngere Sohn im Alter von 8 Jahren die dritte Klasse. Ihre Mutter macht geltend, dass durch den für ihre Kinder in deren Schulen geltenden Zwang, eine Gesichtsmaske zu tragen und untereinander und zu anderen Personen Mindestabstände einzuhalten, das Wohl ihrer Kinder gefährdet sei.
Die Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt,