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In meinem heutigen Fall geht es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer trotz Eigenkündigung Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie hat.
Der Kläger war seit über zehn Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und verdiente rund 3.100 Euro brutto im Monat. Im November 2022 teilte das Unternehmen allen Mitarbeitenden im Intranet mit, dass eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird – steuer- und sozialabgabenfrei, zwischen 500 und 3.000 Euro, gestaffelt nach Einkommen. Für den Kläger hätte das die volle Prämie von 3.000 Euro bedeutet.
Allerdings knüpfte die Firma die Zahlung an Bedingungen:
Die Prämie sollte im Dezember 2022 ausgezahlt werden.
Wer bis zum 31.03.2023 das Unternehmen aus eigenem Wunsch verlässt oder „schuldhaft“ ausscheidet, sollte die Prämie zurückzahlen.
Der Kläger kündigte zum 31.12.2022 und bekam gar nichts ausgezahlt. Er klagte – und unterlag zunächst beim Arbeitsgericht und später auch beim Landesarbeitsgericht. Erst das Bundesarbeitsgericht gab ihm schließlich Recht.
Die Richter entschieden:
Die Prämie hat Entgeltcharakter und ist nicht nur eine Belohnung für Betriebstreue.
Eine Stichtagsregelung oder Rückzahlungsklausel, die den Anspruch von fortbestehendem Arbeitsverhältnis abhängig macht, ist unwirksam (§ 307 BGB).
Damit hatte der Kläger trotz Eigenkündigung Anspruch auf die 3.000 Euro.
👉 Der Fall zeigt sehr deutlich: Arbeitgeber dürfen Inflationsausgleichsprämien nicht einfach durch starre Bedingungen entwerten. Für Arbeitnehmer lohnt es sich daher, genau hinzusehen und gegebenenfalls Ansprüche einzuklagen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2025 – 10 AZR 121/24
Artikel:
1. Kündigung in Berlin
2. Kündigungsschutzklage in Berlin
Podcastfolgen:
1. Kündigung - Schritt für Schritt erklärt
Homepage:
Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in Marzahn
Anwalt Arbeitsrecht in Berlin
🎙️ Podcast von Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
📍 Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin
📞 030 74923060
🌐 https://rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
📍 Google Maps: https://maps.app.goo.gl/m5dstU2Koc7DTLmY8
▶️ YouTube: https://www.youtube.com/@andreasmartin8119
--- labor lawyer berlin - for english speaking clients
In meinem heutigen Fall geht es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer trotz Eigenkündigung Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie hat.
Der Kläger war seit über zehn Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und verdiente rund 3.100 Euro brutto im Monat. Im November 2022 teilte das Unternehmen allen Mitarbeitenden im Intranet mit, dass eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird – steuer- und sozialabgabenfrei, zwischen 500 und 3.000 Euro, gestaffelt nach Einkommen. Für den Kläger hätte das die volle Prämie von 3.000 Euro bedeutet.
Allerdings knüpfte die Firma die Zahlung an Bedingungen:
Die Prämie sollte im Dezember 2022 ausgezahlt werden.
Wer bis zum 31.03.2023 das Unternehmen aus eigenem Wunsch verlässt oder „schuldhaft“ ausscheidet, sollte die Prämie zurückzahlen.
Der Kläger kündigte zum 31.12.2022 und bekam gar nichts ausgezahlt. Er klagte – und unterlag zunächst beim Arbeitsgericht und später auch beim Landesarbeitsgericht. Erst das Bundesarbeitsgericht gab ihm schließlich Recht.
Die Richter entschieden:
Die Prämie hat Entgeltcharakter und ist nicht nur eine Belohnung für Betriebstreue.
Eine Stichtagsregelung oder Rückzahlungsklausel, die den Anspruch von fortbestehendem Arbeitsverhältnis abhängig macht, ist unwirksam (§ 307 BGB).
Damit hatte der Kläger trotz Eigenkündigung Anspruch auf die 3.000 Euro.
👉 Der Fall zeigt sehr deutlich: Arbeitgeber dürfen Inflationsausgleichsprämien nicht einfach durch starre Bedingungen entwerten. Für Arbeitnehmer lohnt es sich daher, genau hinzusehen und gegebenenfalls Ansprüche einzuklagen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2025 – 10 AZR 121/24
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