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In dieser Folge beschäftigen wir uns mit einem ernsten Thema, der gezielten Ansprache Minderjähriger zwecks Anbahnung sexueller Kontakte, bezeichnet als „Cybergrooming„.
Unser Gast umschreibt als eine der wesentlichen Ursachen des Cybergroomings mit dem „Broken Web Phänomen„. Nach seiner Ansicht führen die als Beiträge oder Kommentare dauerhaft sichtbare Rechtsverletzungen im Internet, zur Senkung der Hemmschwelle bei den Tätern.
Als Lösung fordert Thomas-Gabriel Rüdiger neben
Über diese Ansichten lässt sich, wie bei neuen Wissenschaftsbereichen, durchaus streiten. Denn sie sind zugleich mit Einschränkungen für erwachsene Nutzer verbunden. Auf der anderen Seite zieht unser Gast die sichtbare (und damit anfechtbare) Onlinepräsenz der Polizisten, einer heimlichen Überwachung der Nutzer vor.
Es ist sicherlich keine thematisch einfache Folge und wir bitten insoweit um Verständnis, als wir das Thema juristisch- und polizeilich mit einem sachlichen Abstand diskutieren.
Sollte das Thema für Sie jedoch zu sensibel sein oder Sie sich eine psychische und seelische Hilfe und Aufklärung wünschen, verweisen wir zusätzlich oder stattdessen auf die Informationen zu Hilfestellen und Beratung beim unabhängigen Beauftragten für Fragen des Kindesmissbrauchs.
Weitere Hinweise und Links erhalten Sie nach den Shownotes.
Wir bedanken uns bei Thomas für die Einladung und die spannenden und überraschenden Erkenntnisse.
P.P.S. da dieser Unterschied im Podcast genannt wird: Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Liegt die Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr, handelt es sich um ein Vergehen. Bei der für Cybergrooming maßgeblichen Strafvorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Und Abs. 4 StGB kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren betragen, enthält jedoch keine Mindestdauer.
Der Beitrag Cybergrooming und Kinderschutz – Rechtsbelehrung Folge #72 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
By Marcus Richter & Thomas Schwenke5
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In dieser Folge beschäftigen wir uns mit einem ernsten Thema, der gezielten Ansprache Minderjähriger zwecks Anbahnung sexueller Kontakte, bezeichnet als „Cybergrooming„.
Unser Gast umschreibt als eine der wesentlichen Ursachen des Cybergroomings mit dem „Broken Web Phänomen„. Nach seiner Ansicht führen die als Beiträge oder Kommentare dauerhaft sichtbare Rechtsverletzungen im Internet, zur Senkung der Hemmschwelle bei den Tätern.
Als Lösung fordert Thomas-Gabriel Rüdiger neben
Über diese Ansichten lässt sich, wie bei neuen Wissenschaftsbereichen, durchaus streiten. Denn sie sind zugleich mit Einschränkungen für erwachsene Nutzer verbunden. Auf der anderen Seite zieht unser Gast die sichtbare (und damit anfechtbare) Onlinepräsenz der Polizisten, einer heimlichen Überwachung der Nutzer vor.
Es ist sicherlich keine thematisch einfache Folge und wir bitten insoweit um Verständnis, als wir das Thema juristisch- und polizeilich mit einem sachlichen Abstand diskutieren.
Sollte das Thema für Sie jedoch zu sensibel sein oder Sie sich eine psychische und seelische Hilfe und Aufklärung wünschen, verweisen wir zusätzlich oder stattdessen auf die Informationen zu Hilfestellen und Beratung beim unabhängigen Beauftragten für Fragen des Kindesmissbrauchs.
Weitere Hinweise und Links erhalten Sie nach den Shownotes.
Wir bedanken uns bei Thomas für die Einladung und die spannenden und überraschenden Erkenntnisse.
P.P.S. da dieser Unterschied im Podcast genannt wird: Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Liegt die Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr, handelt es sich um ein Vergehen. Bei der für Cybergrooming maßgeblichen Strafvorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Und Abs. 4 StGB kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren betragen, enthält jedoch keine Mindestdauer.
Der Beitrag Cybergrooming und Kinderschutz – Rechtsbelehrung Folge #72 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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