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Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten […]
Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)Ob Arbeitgeber, Webseitenbetreiber, Schulen oder die SCHUFA – alle Unternehmen, Organisationen und nicht rein privat handelnde Personen müssen ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO nachkommen.
Den Auskunftswünschen nachzukommen kann indes sehr aufwendig werden, z.B. wenn Webseitenbetreiber Kopien von Log- und Google-Analytics-Daten oder Unternehmen alle mitarbeiterbezogene Daten bereitstellen sollen. Nicht umsonst wird das Auskunftsrecht von Unternehmen häufig mit einem Folterinstrument verglichen (s. Framstags freundlichem Folterfragebogen in seinen Variationen).
Auf der anderen Seite ist das einleitend zitierte Auskunftsrecht ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Menschenrecht, das jedermann zusteht.
Dieses Spannungsfeld zwischen geringen Auskunftshürden und hohen Auskunftspflichten bietet nicht nur viel Raum für juristische Diskussionen, sondern kann ernsthafte Folgen für die Praxis haben. Z.B., wenn ein Mitarbeiter die Kopie aller E-Mails mit seinen personenbezogenen Daten fordert oder der Fahrer eines „Connected Car“ alle Daten zu seinem Fahrzeug und dessen Bewegung.
Angesichts der vielen Fragen haben wir uns daher ganz besonders über den Besuch von Philipp Quiel gefreut, der uns die Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts anschaulich und verständlich erläutert.
Wir bedanken uns herzlich bei Philipp für den Besuch und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören.
Der Beitrag DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
By Marcus Richter & Thomas Schwenke5
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Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten […]
Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)Ob Arbeitgeber, Webseitenbetreiber, Schulen oder die SCHUFA – alle Unternehmen, Organisationen und nicht rein privat handelnde Personen müssen ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO nachkommen.
Den Auskunftswünschen nachzukommen kann indes sehr aufwendig werden, z.B. wenn Webseitenbetreiber Kopien von Log- und Google-Analytics-Daten oder Unternehmen alle mitarbeiterbezogene Daten bereitstellen sollen. Nicht umsonst wird das Auskunftsrecht von Unternehmen häufig mit einem Folterinstrument verglichen (s. Framstags freundlichem Folterfragebogen in seinen Variationen).
Auf der anderen Seite ist das einleitend zitierte Auskunftsrecht ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Menschenrecht, das jedermann zusteht.
Dieses Spannungsfeld zwischen geringen Auskunftshürden und hohen Auskunftspflichten bietet nicht nur viel Raum für juristische Diskussionen, sondern kann ernsthafte Folgen für die Praxis haben. Z.B., wenn ein Mitarbeiter die Kopie aller E-Mails mit seinen personenbezogenen Daten fordert oder der Fahrer eines „Connected Car“ alle Daten zu seinem Fahrzeug und dessen Bewegung.
Angesichts der vielen Fragen haben wir uns daher ganz besonders über den Besuch von Philipp Quiel gefreut, der uns die Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts anschaulich und verständlich erläutert.
Wir bedanken uns herzlich bei Philipp für den Besuch und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören.
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