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Selten hat ein Urteil die Anwaltschaft so in Aufruhr versetzt, wie das des BGH zur Kanzleipflicht. In Fachmedien ist die Rede von „Realitätsverweigerung in Karlsruhe“. Coworking‑Space mit bei Bedarf buchbaren Besprechungsräumen reicht dem BGH schlicht nicht - trotz vorhandenem Briefkasten und Postannahme. Ist das noch zeitgemäß? Der betroffene Anwalt sieht das anders. Verfassungsbeschwerde läuft. Auf die Entscheidung darf man gespannt sein. Ist das BVerfG ähnlich fortschrittlich wie der AGH, der dem Kollegen zunächst recht gegeben hatte? Oder teilt das BVerfG die eher konservative Auffassung des BGH? Man wird sehen…
Um die wartezeit zu überbrücken, kann man ja schon mal persönliche Auffassungen zum Thema austauschen, schließlich sind wir nicht am Verfahren beteiligt.
Wie eng oder weit versteht André Haug, Vizepräsident der BRAK, Präsident der RAK Karlsruhe und bei der BRAK zuständig für BRAO-Themen, den Kanzleibegriff? Entspricht er noch der Lebenswirklichkeit? Und auf welche Lebenswirklichkeit ist überhaupt abzustellen?
Hat hier der Gesetzgeber etwas verpennt oder doch eher der BGH? Kann man den "strengen" Kanzleibegriff überhaupt aus § 27 BRAO herauslesen? Der ist ja denkbar schlicht gehalten…
Ist das Thema so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint?
Klären wir!
Episodenshownotes:
Stichwort Wolf zu Kanzleipflicht – BRAK-Mitt. 2026, 114
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By BundesrechtsanwaltskammerSelten hat ein Urteil die Anwaltschaft so in Aufruhr versetzt, wie das des BGH zur Kanzleipflicht. In Fachmedien ist die Rede von „Realitätsverweigerung in Karlsruhe“. Coworking‑Space mit bei Bedarf buchbaren Besprechungsräumen reicht dem BGH schlicht nicht - trotz vorhandenem Briefkasten und Postannahme. Ist das noch zeitgemäß? Der betroffene Anwalt sieht das anders. Verfassungsbeschwerde läuft. Auf die Entscheidung darf man gespannt sein. Ist das BVerfG ähnlich fortschrittlich wie der AGH, der dem Kollegen zunächst recht gegeben hatte? Oder teilt das BVerfG die eher konservative Auffassung des BGH? Man wird sehen…
Um die wartezeit zu überbrücken, kann man ja schon mal persönliche Auffassungen zum Thema austauschen, schließlich sind wir nicht am Verfahren beteiligt.
Wie eng oder weit versteht André Haug, Vizepräsident der BRAK, Präsident der RAK Karlsruhe und bei der BRAK zuständig für BRAO-Themen, den Kanzleibegriff? Entspricht er noch der Lebenswirklichkeit? Und auf welche Lebenswirklichkeit ist überhaupt abzustellen?
Hat hier der Gesetzgeber etwas verpennt oder doch eher der BGH? Kann man den "strengen" Kanzleibegriff überhaupt aus § 27 BRAO herauslesen? Der ist ja denkbar schlicht gehalten…
Ist das Thema so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint?
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