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Die Kessler-Zwillinge Alice und Ellen sind gestorben. Den Zeitpunkt ihres Todes haben sie selbst bestimmt: Den 17. November 2025. Eine von ihnen war Medienberichten zufolge krank, eine nicht. Dennoch entschieden sie sich dafür, den letzten Weg gemeinsam zu gehen. Ein trauriger Anlass, um sich mal wieder an ein wichtiges Thema zu erinnern:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 unmissverständlich festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst, dessen Wahrnehmung als autonomer Akt von Staat und Gesellschaft zu respektieren ist. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.
Es ist also Zeit, sich das Thema mal genauer anzuschauen. Natürlich kommt dafür nur Prof. Dr. Christoph Knauer, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses StPO in Betracht. Er war derjenige, der das Thema mit seinem Kollegen Prof. Dr. Hans Kudlich vor das BVerfG gebracht und letztlich dafür gesorgt hat, dass §217 StGB für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird.
Christoph erklärt die aktuelle Rechtslage, schildert Restrisiken für Ärztinnen und Ärzte, offen gebliebene Rechtsfragen und erklärt, welche Regelungen dringend gebraucht werden, um Sterbehilfevereinen Rahmenbedingungen für eine Freitodbegleitung vorzugeben. Die fehlen nämlich bislang und werden von den Vereinen selbst aufgestellt.
Für uns bleibt am Ende eigentlich nur die Frage offen: Warum respektiert die Politik nicht endlich die Entscheidung aus Karlsruhe und handelt?
Shownotes:
Christoph auf LinkedIn
Christophs Kanzlei auf LinkedIn
Urteil des BVerfG
Presseerklärung des BVerfG
Stellungnahme Ethikrat
Interview mit Christoph zum Urteil des BVerfG
Jack Terry bei Wikipedia
Beispiel für Sterbehilfeverein
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Die Live-Episoden auf YouTube
(R)ECHT INTERESSANT auf Instagram
By BundesrechtsanwaltskammerDie Kessler-Zwillinge Alice und Ellen sind gestorben. Den Zeitpunkt ihres Todes haben sie selbst bestimmt: Den 17. November 2025. Eine von ihnen war Medienberichten zufolge krank, eine nicht. Dennoch entschieden sie sich dafür, den letzten Weg gemeinsam zu gehen. Ein trauriger Anlass, um sich mal wieder an ein wichtiges Thema zu erinnern:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 unmissverständlich festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst, dessen Wahrnehmung als autonomer Akt von Staat und Gesellschaft zu respektieren ist. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.
Es ist also Zeit, sich das Thema mal genauer anzuschauen. Natürlich kommt dafür nur Prof. Dr. Christoph Knauer, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses StPO in Betracht. Er war derjenige, der das Thema mit seinem Kollegen Prof. Dr. Hans Kudlich vor das BVerfG gebracht und letztlich dafür gesorgt hat, dass §217 StGB für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird.
Christoph erklärt die aktuelle Rechtslage, schildert Restrisiken für Ärztinnen und Ärzte, offen gebliebene Rechtsfragen und erklärt, welche Regelungen dringend gebraucht werden, um Sterbehilfevereinen Rahmenbedingungen für eine Freitodbegleitung vorzugeben. Die fehlen nämlich bislang und werden von den Vereinen selbst aufgestellt.
Für uns bleibt am Ende eigentlich nur die Frage offen: Warum respektiert die Politik nicht endlich die Entscheidung aus Karlsruhe und handelt?
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