Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95


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Wenn Computer bereits Texte verfassen, die in Literaturwettbewerben bestehen oder und Bilder erstellen, die sechsstellige Summen bei Kunstauktionen erzielen, dann stellt sich die Frage, wer die Rechte an diesen Werken hat.

Sind als Urheber die Programmierer der Software, diejenigen die sie anlernen, die Nutzer oder gar alle zusammen als Miturheber zu betrachten? Oder sind die KI-Werke gemeinfrei und vom Urheberrecht überhaupt nicht erfasst?

Bedarf es dann sogar spezieller Leistungsschutzrechte, um diese Art des kreativen Computeroutputs zu schützen? Umgekehrt kann man sich aber auch fragen, ob nicht die Künstler, Autoren und andere Kreative vor der digitalen Konkurrenz geschützt werden müssten.

Auf der Suche nach Antworten auf diese Fragen schauen wir uns daher nicht nur die Rechtslage, sondern blicken auch auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Urheberrechts. Ferner gehen wir auch der Frage nach, ob und im welchen Umfang die KI auf Grundlage urheberrechtlich geschützter Werken angelernt werden darf.

Zu Gast begrüßen wir Mag. Katharina Bisset aus Niederösterreich, die sich mit den rechtlichen Herausforderungen der Zukunft nicht nur als Rechtsanwältin, sondern gemeinsam mit Mag. Michael Lanzinger auch in Ihrem Podcast „Nerds of Law“ beschäftigt.

Mag. Katharina Bisset ist Rechtsanwältin in Niederösterreich und auf Datenschutz, IT-, IP-, Medienrecht und LegalTech spezialisiert und Co-Founder der Nerds of Law, einem LegalTech Unternehmen, welches unter anderem das Tool Netzbeweis kreiert hat. Kanzleiwebseite, Twitter, LinkedIn, Instagram, Facebook. Podcast „Nerds of Law“ (mit Mag. Michael Lanzinger).

Wir bedanken uns bei Katharina herzlichst für den Besuch, empfehlen auch bei den Nerds of Law reinzuhören und wünschen viel Vergnügen beim Zuhören!

Kapitel
  • 00:03:30 – Gibt es Unterschiede zwischen dem österreichischen, deutschem und weltweiten Urheberrecht?
  • 00:05:30 – Was ist ein urheberrechtliches Werk und wer ist ein Urheber und ab wann wird die nötige Werk-, bzw. Schöpfungshöhe überschritten (z.B. bei Fotos, Musik, Tweets, Texten und anderen AGB)?
  • 00:14:55 – Wer oder was ist der Urheber und ab wann hört eine Maschine auf, ein Werkzeug zu sein?
  • 00:22:00 – Sind diejenigen die KI programmieren, sie anlernen oder nutzen Urheber?
  • 00:28:30 – Sind neuronale Netze Werkzeuge oder autonome Schöpfer?
  • 00:34:00 – Bedarf es eines besonderen Leistungsschutzes für computergenerierte Werke.
  • 00:40:00 – Schutz der Quellen, aus denen die KI-Wissen gewinnt (d.h. fremde Bilder, Texte, Datenbanken, etc.) vs. Interesse an möglichst objektiver und neutraler KI.
  • 00:45:00 – Erleichterung des Data und Textmining durch die EU-Urheberrechtsreform (§§ 44b für kommerzielle Zwecke und 60d UrhG-DE und wissenschaftliche Zwecke ).
  • 00:48:00 – Sind menschliche Stimmen sowie andere Persönlichkeitsmerkmale geschützt und sollten Deepfakes ebenfalls gesetzlich geregelt werden?
  • 00:52:00 – Entfällt der Sinn des Urheberrechts, wenn die KI-Werke von menschlichen Werken nicht zu unterscheiden sind?
  • 00:58:00 – Transzendentale Wertigkeit von Werken und sollten von der KI erstellte Werke explizit als solche gekennzeichnet werden?
  • 01:03:00 – Was sollte gesetzlich noch geregelt werden?
Weiterführende Links (2do)
  • Schutz des Zitates „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.” von Karl Valentin (LG München I, 08.09.2011 – 7 O 8226/11).
  • Affenselfie vs. Urheberrecht.
  • Neuronale Netzwerke.
  • Tay, Microsofts Chatbot – wenn Chatbots das Schlechte von Menschen lernen.
  • Star Trek TNG: „Wem gehört Data?“.

Project Guttenberg

Der Beitrag Urheberrecht für KI-Werke? – Rechtsbelehrung 95 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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Rechtsbelehrung - Recht, Technik & GesellschaftBy Marcus Richter & Thomas Schwenke

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