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In der neuen Folge von Einfall im Recht geht es um einen Fall, der zeigt, dass selbst ein simpler Wasserschaden schnell in rechtlich tiefes Fahrwasser geraten kann.
Eine Versicherungsnehmerin fordert Ersatz sämtlicher Folgeschäden nach einem Leitungswasserschaden – doch die Versicherung verweist auf einen bereits geschlossenen Abfindungsvergleich. Die entscheidende Frage: Ist dieser Vergleich überhaupt wirksam, wenn die E-Mail, die alles ins Rollen brachte, gar nicht von der Versicherungsnehmerin selbst verschickt wurde?
Leon Wardelmann und Rojda Sonnenwald tauchen ein in die Welt von Stellvertretung, Anscheinsvollmacht und § 779 BGB. Sie diskutieren, wann ein Vergleich wirklich „alles erledigt“ – und wann Treu und Glauben (§ 242 BGB) doch noch ein Türchen offenlassen.
Ein spannender Fall zwischen Versicherungsrecht, BGB AT und digitaler Kommunikation. Ein perfektes Beispiel dafür, wie ein Klick auf „Senden“ über 10.000 € entscheiden kann.
Nach dem Fall OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.1.2025, Az. 1 U 20/24
By Heinrich-Heine-Universität DüsseldorfIn der neuen Folge von Einfall im Recht geht es um einen Fall, der zeigt, dass selbst ein simpler Wasserschaden schnell in rechtlich tiefes Fahrwasser geraten kann.
Eine Versicherungsnehmerin fordert Ersatz sämtlicher Folgeschäden nach einem Leitungswasserschaden – doch die Versicherung verweist auf einen bereits geschlossenen Abfindungsvergleich. Die entscheidende Frage: Ist dieser Vergleich überhaupt wirksam, wenn die E-Mail, die alles ins Rollen brachte, gar nicht von der Versicherungsnehmerin selbst verschickt wurde?
Leon Wardelmann und Rojda Sonnenwald tauchen ein in die Welt von Stellvertretung, Anscheinsvollmacht und § 779 BGB. Sie diskutieren, wann ein Vergleich wirklich „alles erledigt“ – und wann Treu und Glauben (§ 242 BGB) doch noch ein Türchen offenlassen.
Ein spannender Fall zwischen Versicherungsrecht, BGB AT und digitaler Kommunikation. Ein perfektes Beispiel dafür, wie ein Klick auf „Senden“ über 10.000 € entscheiden kann.
Nach dem Fall OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.1.2025, Az. 1 U 20/24

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