Begrüßung:
* Richterausbildung in Sachsen-Anhalt, MDR, abgerufen am 07.04.2020* Zugang zum Forum (derzeit noch sehr rudimentär, Ausbau ist bei entsprechender Nutzung gerne beabsichtigt)
Vollstreckungstitel – Urteil:
* § 704 ZPO
Vollstreckungstitel – Vergleich:
* § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Vollstreckungstitel – Kostenfestsetzungsbeschluss:
* § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO* § 795 ZPO* § 795a ZPO
Vollstreckungstitel – Vollstreckungsbescheid:
* § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO* § 795 ZPO* § 796 ZPO
Vollstreckungstitel – Notarielle Urkunde:
Hinweis: Ich hatte in der Folge gesagt, dass der Gerichtsstand bei der Vollstreckungsgegenklage durch den Sitz des Notars begründet wird. Dies ist nicht richtig. Ich hatte insofern fehlerhaft die Regelung des § 797 Abs. 3 ZPO im Kopf. Für die Vollstreckungsgegenklage gilt aber richtigerwiese § 797 Abs. 5 ZPO, wonach der Gerichtsstand für die Vollstreckungsgegenklage bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners eröffnet ist.
* § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* § 795 ZPO* § 797 ZPO
Vollstreckungsklausel (einfache und qualifizierte Klausel):
* § 724 ZPO* § 725 ZPO* § 726 ZPO* § 727 ZPO* § 728 ZPO* § 729 ZPO