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Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24
Sachverhalt
Kündigung durch Arbeitgeberin:
Ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2022, Zugang des Kündigungsschreibens am 14. Mai 2022.
Schwangerschaft der Klägerin:
Laut Mutterpass Beginn der Schwangerschaft am 28. April 2022 (gerechnet vom voraussichtlichen Geburtstermin 2. Februar 2023 zurück).
Schwangerschaftstest:
29. Mai 2022 – positives Ergebnis. Klägerin bemüht sich unmittelbar um einen Arzttermin.
Frauenarzttermin:
17. Juni 2022 – ärztlich bestätigte Schwangerschaft (SSW 7+1).
Klageerhebung:
Kündigungsschutzklage und Antrag auf nachträgliche Zulassung am 13. Juni 2022.
Einreichung ärztliches Attest:
21. Juni 2022 beim Arbeitsgericht.
§ 4 Satz 1 KSchG:
Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
→ Fristbeginn: 14. Mai 2022, Fristende: 7. Juni 2022
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG:
Nachträgliche Zulassung ist möglich, wenn die Klägerin schuldlos erst nach Ablauf der Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt.
Die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb der regulären Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) erhoben.
→ Fristende war der 7. Juni 2022, Klageeinreichung aber erst am 13. Juni 2022.
Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind erfüllt:
Die Klägerin wusste schuldlos nicht, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs schwanger war.
Der Schwangerschaftstest am 29. Mai 2022 vermittelte nur eine Verdachtsdiagnose, nicht die gesicherte Kenntnis.
Positive Kenntnis erlangte sie erst durch die ärztliche Untersuchung am 17. Juni 2022.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung wurde zeitnah mit der Klage am 13. Juni 2022 gestellt, also noch vor der ärztlichen Bestätigung, was aus Sicht des BAG unschädlich war.
Die Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam, da die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt schwanger war.
Die Unwirksamkeit wird nicht fingiert durch § 7 KSchG, weil die verspätete Klage nachträglich zugelassen wurde.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24)Rechtlicher RahmenZentrale Feststellungen des BAG
ähnliche Podcastfolgen:
1. Kündigung ohne Kündigungsgrund
2. Häufige Fehler bei Kündigung
Artikel:
1. Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft
2. Schwanger in der Probezeit
Homepage:
Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in Marzahn
Anwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
🎓 Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht
📍 Christburger Str. 23, 10405 Berlin
📧 E-Mail: [email protected]
📞 Telefon: 030 74923060
📠 Fax: 030 74923818
🌐 Webpage: rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24
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Ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2022, Zugang des Kündigungsschreibens am 14. Mai 2022.
Schwangerschaft der Klägerin:
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Schwangerschaftstest:
29. Mai 2022 – positives Ergebnis. Klägerin bemüht sich unmittelbar um einen Arzttermin.
Frauenarzttermin:
17. Juni 2022 – ärztlich bestätigte Schwangerschaft (SSW 7+1).
Klageerhebung:
Kündigungsschutzklage und Antrag auf nachträgliche Zulassung am 13. Juni 2022.
Einreichung ärztliches Attest:
21. Juni 2022 beim Arbeitsgericht.
§ 4 Satz 1 KSchG:
Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
→ Fristbeginn: 14. Mai 2022, Fristende: 7. Juni 2022
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG:
Nachträgliche Zulassung ist möglich, wenn die Klägerin schuldlos erst nach Ablauf der Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt.
Die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb der regulären Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) erhoben.
→ Fristende war der 7. Juni 2022, Klageeinreichung aber erst am 13. Juni 2022.
Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind erfüllt:
Die Klägerin wusste schuldlos nicht, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs schwanger war.
Der Schwangerschaftstest am 29. Mai 2022 vermittelte nur eine Verdachtsdiagnose, nicht die gesicherte Kenntnis.
Positive Kenntnis erlangte sie erst durch die ärztliche Untersuchung am 17. Juni 2022.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung wurde zeitnah mit der Klage am 13. Juni 2022 gestellt, also noch vor der ärztlichen Bestätigung, was aus Sicht des BAG unschädlich war.
Die Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam, da die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt schwanger war.
Die Unwirksamkeit wird nicht fingiert durch § 7 KSchG, weil die verspätete Klage nachträglich zugelassen wurde.
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