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🎙️ Einfach Recht – Update: Entlastungsprämie 2026 – Was sich jetzt geändert hat!
Podcast: Einfach Recht – Antworten rund ums Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Wulf & Collegen | Fachanwalt für Arbeitsrecht Sandro Wulf
Der Bundestag hat der Entlastungsprämie am 24. April 2026 zugestimmt. Was bedeutet das für Arbeitgeber, HR und Geschäftsführung — und was ist jetzt zu tun?
In dieser kurzen Updatefolge von „Einfach Recht" knüpft Rechtsanwalt Sandro Wulf unmittelbar an die zuletzt veröffentlichte Folge zur Entlastungsprämie an und erklärt ausschließlich, was sich seitdem verfahrensrechtlich und inhaltlich geändert hat.
Aktueller Gesetzgebungsstand
Der Bundestag hat am 24. April 2026 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD zugestimmt. Der Bundesrat muss noch zustimmen — die nächste reguläre Sitzung ist für den 8. Mai 2026 angesetzt. Eine Zustimmung ist auf Basis der Bundesratszusammensetzung realistisch, aber nicht garantiert.
Erweiterter Auszahlungszeitraum
Der begünstigte Zeitraum wurde verlängert: Die steuer- und abgabenfreie Zahlung soll ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein.
Praxishinweis: Jetzt noch nicht auszahlen
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11d EStG gilt erst ab dem Tag nach der Verkündung. Vor diesem Zeitpunkt ausgezahlte Beträge werden von der Begünstigung nicht erfasst. Wer die Steuerfreiheit nutzen will, sollte die Verkündung abwarten.
Verlässliche Planungsperspektive
Für eine belastbare betriebliche Planung mit einem Zwölfmonatshorizont sollte realistisch frühestens mit einem Umsetzungsfenster ab dem 15. Juni 2026 kalkuliert werden. Entscheidend ist nicht der Bundesratstermin, sondern die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Was ist jetzt zu tun?
Kriterien für eine sachlich begründete Differenzierung vorbereiten
Kommunikationsstrategie entwickeln
Budgetplanung vornehmen
Bei bestehendem Betriebsrat: frühzeitige Abstimmung über die Ausgestaltung einleiten
Arbeitgeber · Geschäftsführung · HR-Verantwortliche · Personalleiter · Arbeitsrechtler · Unternehmer
Entlastungsprämie 2026 · § 3 Nr. 11d EStG · steuerfreie Sonderzahlung · Bundesrat · Bundesgesetzblatt · Arbeitgeber Gestaltungsmöglichkeiten · Betriebsrat Mitbestimmung · Sonderzahlung arbeitsrechtlich · Krisenbonus · steuerfreier Bonus Arbeitnehmer · Entlastungsprämie Planung HR
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Sandro Wulf ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen in Magdeburg und Stendal. Er berät schwerpunktmäßig Arbeitgeber, Geschäftsführungen und HR-Abteilungen in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
#EinfachRecht #Arbeitsrecht #Entlastungsprämie #Arbeitgeber #HR #Geschäftsführung #Sonderzahlung #Betriebsrat #SteuerfreieLeistung #Fachanwalt #Podcast
Worum geht es in dieser Folge?Themen dieser FolgeFür wen ist diese Folge?Begriffe dieser FolgeKontakt & weiterführende LinksPodcast abonnieren & weiterempfehlenÜber Sandro Wulf
Die Politik verkauft die Entlastungsprämie 2026 als Entlastung der Bürger – tatsächlich sollen Unternehmen bis zu 1.000 Euro steuerfrei an ihre Mitarbeitenden zahlen können.
In dieser Folge erkläre ich:
Inhalt der Folge:
Mein Ziel: Dir als Unternehmer eine klare Haltung zu geben – kritisch gegenüber der Politik, aber trotzdem gestaltend im Umgang mit der Prämie.
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Gehaltserhöhung als Druckmittel? Warum viele Arbeitgeber das BAG-Urteil falsch verstehen (5 AZR 239/24)
Darf ein Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung davon abhängig machen, dass Mitarbeitende einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Viele sagen nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts:
👉 „Das ist nicht mehr zulässig.“
Aber genau das ist zu kurz gedacht.
In dieser Folge von „Einfach Recht“ zeige ich dir, was das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 239/24 tatsächlich entschieden hat – und warum viele Unternehmen die Entscheidung aktuell falsch einordnen.
Das BAG verbietet nicht die Verknüpfung von Gehalt und Vertragsänderung.
👉 Entscheidend ist vielmehr:
Gibt es einen tragfähigen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung?
Und genau daran scheitern viele Modelle in der Praxis.
Dieses Urteil betrifft unmittelbar:
👉 Wer hier falsch gestaltet, riskiert:
👉 Wer es richtig macht, kann weiterhin:
👉 Nicht die Idee ist das Problem – sondern die fehlende saubere Begründung.
👉 Arbeitgeber dürfen gestalten.
👉 Aber sie müssen es juristisch sauber tun.
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⚖️ Darum geht es in dieser Folge🧠 Die zentrale Erkenntnis aus dem Urteil🏢 Praxisrelevanz für Arbeitgeber und HR🎯 Mein Fazit für die Praxis📩 Kontakt & weitere Informationen📲 Folge mir für mehr Arbeitsrecht in der Praxis🎙️ „Einfach Recht“ – der Podcast für Arbeitgeber
Reise ins Ausland – Genehmigungspflicht!
In dieser Episode von Einfach Recht sprechen wir über ein Thema, das viele bisher für unmöglich gehalten hätten:
Männliche Personen zwischen 17 und 45 Jahren brauchen für längere Auslandsaufenthalte unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung – und das kann Dienstreisen, Entsendungen und Auslandsprojekte massiv beeinflussen.
Du erfährst in dieser Folge:
- Warum längere Reisen ins Ausland rechtlich nicht mehr nur „Privatsache“ sind
- Was es mit der Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte über drei Monate auf sich hat
- Wie sich diese Regelung auf Arbeitgeber, HR, Projektplanung und internationale Einsätze auswirkt
- Welche Punkte jetzt in Entsende- und Dienstreisevereinbarungen gehören
- Welche Risiken bei Pass, Ausreise und Projektabbruch drohen – und wie du sie minimieren kannst
- Welche persönlichen und moralischen Fragen sich für betroffene Männer stellen
Diese Folge ist besonders relevant für:
- Arbeitgeber, Geschäftsführer und HR-Verantwortliche
- Unternehmen mit internationalen Projekten, Montagen, Baustellen oder längerfristigen Auslandsaufenthalten
- Männliche Beschäftigte zwischen 17 und 45 Jahren, die ins Ausland entsendet werden oder selbst länger weg wollen
Am Ende der Episode hast du:
- einen klaren Überblick über die aktuelle Rechtslage,
- konkrete Ansatzpunkte, um deine internen Prozesse anzupassen,
- und eine solide Grundlage, um das Thema im Unternehmen sachlich, aber kritisch zu besprechen.
Wenn du Unterstützung bei der Gestaltung oder Überprüfung von Entsende- und Dienstreisevereinbarungen brauchst oder das Thema für dein Unternehmen konkret einordnen möchtest, melde dich gern bei mir:
- Rechtsanwalt Sandro Wulf, Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Kanzlei: Rechtsanwälte Wulf & Collegen
- Website Kanzlei: www.kanzlei-wulf.de
- E-Mail: [email protected] - Podcast
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Dein Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen
Wie viel muss sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung wirklich um einen neuen Job bemühen?
Die Antwort ist aktuell alles andere als eindeutig.
Denn die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte entwickelt sich nicht einheitlich – und genau das zeigt diese Folge anhand aktueller Entscheidungen sehr deutlich.
Während das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 16.01.2025 – 6 Sa 633/23) beim Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) eine umfassende Interessenabwägung fordert und auch das Verhalten des Arbeitgebers berücksichtigt, geht das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einen deutlich strengeren Weg zu Lasten der Arbeitnehmer..
👉 Das Ergebnis:
Unterschiedliche Maßstäbe bei derselben gesetzlichen Norm.
Diese Entscheidungen zeigen ein zentrales Risiko:
👉 Es gibt aktuell keine einheitliche Linie bei der Bewertung von Annahmeverzug.
Das bedeutet:
Für Arbeitgeber gilt derzeit:
Nicht nur die Kündigung selbst entscheidet – sondern auch das Verhalten im Prozess.
Denn:
können sich unmittelbar auf die Höhe des Annahmeverzugslohns auswirken.
Solange das Bundesarbeitsgericht keine klare Linie vorgibt, gilt:
👉 Strategie und Dokumentation werden zum entscheidenden Faktor.
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#Arbeitsrecht #Annahmeverzug #Kündigung #HR #Personal #Unternehmer #Geschäftsführer #BAG #LAG #Rechtsprechung #KSchG #Rechtsunsicherheit #EinfachRecht
⚖️ Worum es in dieser Folge konkret geht⚠️ Das eigentliche Problem für Unternehmen📊 Praxisrelevante Konsequenz⚖️ Aktuelle Entscheidungen🎯 Für wen ist diese Folge besonders wichtig?🚨 Handlungsempfehlung📬 Kontakt & weitere Informationen🔔 Abonniere „Einfach Recht“
Entgelttransparenzgesetz 2026: Kommt da zum 7. Juni wirklich etwas – oder verschläft Deutschland die EU‑Frist?
In dieser Folge von „Einfach Recht – Antworten rund ums Arbeitsrecht!“ ordne ich die aktuelle Lage zur EU‑Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970) und zum geplanten Entgelttransparenzgesetz 2026 ein – mit klarem Fokus auf die Praxis der Arbeitgeber.
🔍 Darum geht es in dieser Folge:
• Was regelt die EU‑Entgelttransparenzrichtlinie überhaupt?
• Welche Pflichten sollen künftig auf Arbeitgeber zukommen (Gehaltsangaben im Bewerbungsverfahren, Auskunftsansprüche, Berichtspflichten, Sanktionen)?
• Stand 22.03.2026: Was hat die Bundesregierung bisher gemacht – Kommissionsbericht ja, aber wo bleibt der Gesetzesentwurf?
• Warum der 7. Juni 2026 als Umsetzungsfrist politisch wichtig, praktisch aber kaum noch realistisch ist.
• Deutschlands „Tradition“ bei EU‑Richtlinien: verspätete Umsetzung und Vertragsverletzungsverfahren.
• Der entscheidende Dogmatik‑Punkt: Keine neuen Pflichten für private Arbeitgeber ohne Umsetzungsgesetz (Art. 288 Abs. 3 AEUV, keine horizontale Direktwirkung).
• Welche Risiken die Richtlinie vor allem für den Staat, nicht aber unmittelbar für Arbeitgeber auslöst, wenn Deutschland zu spät umsetzt.
• Und: Warum es trotzdem klug ist, sich jetzt auf mehr Entgelttransparenz vorzubereiten – ohne sich vom 7. Juni verrückt machen zu lassen.
🎯 Für wen ist die Folge besonders wichtig?
• Geschäftsführer:innen und Arbeitgeber,
• HR‑Verantwortliche und Personalabteilungen,
• Unternehmensjurist:innen,
• sowie alle, die Vergütungsstrukturen,
Gehaltsbänder und Equal‑Pay‑Themen im Unternehmen verantworten.
🧭 Dein Take‑away nach dieser Folge:
Du weißt,
• warum zum 7. Juni 2026 noch keine neuen gesetzlichen Pflichten für Arbeitgeber gelten,
• welche rechtlichen Fehler viele aktuelle Online‑Beiträge zur Entgelttransparenz machen,
• wie du als Arbeitgeber die „gewonnene Zeit“ strategisch nutzen kannst, um deine Vergütungssysteme, HR‑Prozesse und Reporting‑Strukturen fit zu machen – bevor der deutsche Gesetzgeber nachzieht.
👨⚖️ Über mich
Ich bin Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen in Magdeburg und Stendal. In „Einfach Recht“ bekommst du jede Woche praxisnahe Einordnungen zu Arbeitsrecht, Mindestlohn, Entgelttransparenz, Kündigung, Arbeitszeiterfassung und allem, was Arbeitgeber und HR wirklich betrifft.
📩 Kontakt zur Kanzlei Wulf & Collegen
• 🌐 Website: www.kanzlei-wulf.de
• ✉️ E‑Mail: [email protected]
• 📞 Telefon Magdeburg: 0391 – 73 74 61 00
• 📞 Telefon Stendal: 03931 – 25 27 222
Wenn du Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Entgelttransparenz‑Pflichten, bei Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder konkreten arbeitsgerichtlichen Verfahren brauchst, melde dich gern.
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Typische Keywords
Entgelttransparenz 2026, Entgelttransparenzgesetz, EU‑Entgelttransparenzrichtlinie, Equal Pay, Gehaltstransparenz, Arbeitsrecht, Arbeitgeber, HR, Sandro Wulf, Kanzlei Wulf & Collegen, Einfach Recht, Richtlinie 2023/970, Gesetzgebungsverfahren, EU‑Richtlinien, Vertragsverletzungsverfahren, Vergütungssysteme, Gehaltsangaben in Stellenanzeigen
Dienstwagen - Wann Arbeitgeber die Privatnutzung wirklich widerrufen dürfen!
Viele Unternehmen stellen Arbeitnehmer nach einer Kündigung sofort frei. Doch eine Frage sorgt dabei regelmäßig für Unsicherheit in Personalabteilungen und bei Geschäftsführern:
Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen sofort zurückfordern – oder gehört die Privatnutzung bis zum Ende der Kündigungsfrist zur Vergütung?
Mit genau dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24beschäftigt.
Das Urteil zeigt:
Selbst wenn ein Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel enthält, kann der Entzug der Privatnutzung rechtlich problematisch sein – insbesondere dann, wenn steuerliche Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.
In dieser Folge des Arbeitsrecht-Podcasts „Einfach Recht“ erklärt Rechtsanwalt Sandro Wulf, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator, was Arbeitgeber und HR-Abteilungen unbedingt beachten sollten.
Wann die Privatnutzung eines Dienstwagens Teil der Vergütung ist
Warum ein Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag entscheidend sein kann
Welche Anforderungen die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stellt
Wann ein Widerruf gegen § 315 BGB (billiges Ermessen) verstoßen kann
Welche Rolle die steuerliche 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) spielt
Warum ein Widerruf mitten im Monat zu einer Nutzungsausfallentschädigung führen kann
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied:
Ein Arbeitgeber kann die Privatnutzung eines Dienstwagens grundsätzlich widerrufen, wenn eine wirksame Widerrufsklausel vorliegt.
Allerdings muss die konkrete Entscheidung billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen.
Wird der Dienstwagen beispielsweise mitten im Monat zurückgefordert, obwohl der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für den gesamten Monat versteuern muss, kann eine Nutzungsausfallentschädigung entstehen.
Fundstelle:
BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24
In der Praxis treten häufig diese Probleme auf:
kein wirksamer Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag
zu unklare oder pauschale Widerrufsklauseln
fehlende Regelungen für Kündigung und Freistellung
steuerliche Folgen werden bei der Rückgabe nicht berücksichtigt
fehlende interne Abläufe für Trennungssituationen
Der Dienstwagen mit Privatnutzung ist arbeitsrechtlich kein reines Arbeitsmittel, sondern ein Vergütungsbestandteil.
Deshalb kann ein Arbeitgeber die Privatnutzung nicht beliebig entziehen.
Das BAG-Urteil zeigt deutlich:
Eine wirksame Klausel allein reicht nicht – auch die Ausübung des Widerrufs muss rechtlich korrekt erfolgen.
Diese Folge wird präsentiert von:
Rechtsanwalt Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
zertifizierter Mediator
Rechtsanwälte Wulf & Collegen
Standorte:
Magdeburg und Stendal
Die Kanzlei berät Unternehmen, Geschäftsführer und HR-Abteilungen im gesamten deutschsprachigen Raum zu allen Fragen des Arbeitsrechts – insbesondere zu:
Kündigungen
Aufhebungsverträgen
Arbeitsverträgen
Dienstwagenregelungen
Abmahnungen
Vergütungssystemen
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.kanzlei-wulf.de
Der Podcast „Einfach Recht“ erklärt aktuelle Urteile im Arbeitsrecht verständlich für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Führungskräfte.
Neue Folgen erscheinen regelmäßig mit praxisnahen Erläuterungen zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und des Europäischen Gerichtshofs.
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Bis zur nächsten Folge –
bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Ihr
Sandro Wulf
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | zertifizierter Mediator
Herzlich willkommen zu einer neuen Folge von „Einfach Recht" deinem Podcast für aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht.
Mein Name ist Sandro Wulf, ich bin Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen in Magdeburg und Stendal. In dieser Folge räume ich mit einem weit verbreiteten Mythos auf: der angeblichen Pflicht zur digitalen Personalakte ab 2027.
In dieser Folge erfährst du:
Was eine Personalakte juristisch wirklich ist – und warum auch Schubladen und Excel-Listen dazugehören können
Ob ein Arbeitgeber im Privatsektor überhaupt verpflichtet ist, eine Personalakte zu führen – und was im öffentlichen Dienst gilt
Was in die Personalakte gehört – und was ausdrücklich nicht hineingehört
Ob die Personalakte digital geführt werden muss – und was sich ab 2027 durch die BVV tatsächlich ändert
Welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat bei der Einführung digitaler HR-Systeme hat
Was das Datenschutzrecht (§ 26 BDSG, Art. 32 DSGVO) für die elektronische Personalakte bedeutet
Welche Einsichts- und Auskunftsrechte Arbeitnehmer haben – auch nach Art. 15 DSGVO
Warum eingescannte Originale bei Kündigung und Aufhebungsvertrag nie das Original ersetzen
Hier erfährst du mehr:
🌐 www.kanzlei-wulf.de
📧 [email protected]
Bei Fragen diskutiere mit mir auf den sozialen Netzwerken, schreib mir deine Frage in den Kommentar oder per Mail.
Wenn dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung unterstützt. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen.
Vielen Dank –
dein Sandro Wulf von Einfach Recht
#einfachrecht #podcast #Personalakte #Arbeitsrecht #DSGVO #Betriebsrat #HR #Digitalisierung #BVV2027
Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung – Wie § 11 KSchG das wirtschaftliche Risiko im Kündigungsschutzprozess neu justiert (LAG Niedersachsen, 5 SLa 465/25)
Unwirksame Kündigung – und trotzdem kein voller Annahmeverzugslohn?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 11.12.2025 – 5 SLa 465/25) setzt ein deutliches Signal für die Praxis:
Auch wenn eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam sind, kann der Annahmeverzugslohn erheblich gekürzt werden – wenn der Arbeitnehmer nicht unverzüglich eine neue Beschäftigung sucht.
Im entschiedenen Fall verlangte ein Produktionshelfer Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 07.11.–31.12.2024. Das LAG bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Kündigungen, kappte jedoch den Anspruch bereits zum 15.12.2024, weil der Arbeitnehmer sich erst am 5. Dezember beworben hatte. Nach Auffassung des Gerichts hätte er spätestens Mitte Dezember eine neue Stelle finden können.
Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt jedoch nicht im Einzelfall von wenigen Wochen – sondern in ihrer Übertragbarkeit auf langjährige Kündigungsschutzverfahren. Denn:
Annahmeverzug läuft grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
In der Praxis dauern Verfahren häufig 12–24 Monate.
Der Annahmeverzugslohn bildet regelmäßig den wirtschaftlichen Hebel für hohe Abfindungsforderungen.
Das LAG durchbricht diese Logik:
Wer als Arbeitnehmer nicht zeitnah sucht, riskiert die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes – und damit den Verlust seines zentralen Verhandlungsinstruments.
§ 615 Satz 2 BGB
§ 11 Nr. 2 KSchG („böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs“)
Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung des BAG, insbesondere Urt. v. 27.02.2025 – 5 AZR 127/24
Wann beginnt die Bewerbungspflicht nach einer Kündigung?
Was bedeutet „böswillig“ im Sinne des § 11 KSchG?
Wie verändert diese Entscheidung die Vergleichsdynamik im Kündigungsschutzprozess?
Was müssen Arbeitgeber konkret vortragen, um sich auf § 11 KSchG berufen zu können?
Welche Risiken entstehen, wenn beide Seiten lediglich „abwarten“?
Annahmeverzug ist kein Automatismus.
Er setzt Mitwirkung voraus – auf beiden Seiten.
Wer nicht handelt, verliert Verhandlungsmacht.
📩 Kontakt: [email protected]
🌐 Blog & weitere Beiträge: www.kanzlei-wulf.de
Abonniere „Einfach Recht“, um keine Folge zu verpassen, und hinterlasse gerne eine Bewertung, wenn dir diese Episode gefallen hat.
Bis zur nächsten Folge – bleib rechtlich auf der sicheren Seite!
In dieser Folge von „Einfach Recht“ geht es um die aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.10.2025 zu Massenentlassungen – und deren erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber.
Ausgangspunkt ist ein praxisnaher Fall:
Ein mittelständisches Unternehmen spricht 30 betriebsbedingte Kündigungen aus. Die wirtschaftliche Lage ist nachvollziehbar, der Betriebsrat wurde beteiligt, die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet.
Im Kündigungsschutzprozess stellt sich heraus:
Die Anzeige war unvollständig.
Ergebnis: Sämtliche Kündigungen sind unwirksam.
Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 „Tomann“ und C-402/24 „Sewel“) stellt klar:
Eine fehlende Massenentlassungsanzeige kann nicht nachträglich geheilt werden.
Die Anzeige muss objektiv vollständig sein – das Schweigen der Agentur für Arbeit schützt nicht.
Die 30-Tage-Frist ist strikt einzuhalten.
Solange der deutsche Gesetzgeber nichts ändert, bleibt die Unwirksamkeit die Rechtsfolge bei Verstößen.
In dieser Episode erfahren Sie:
Wann eine Massenentlassung im Sinne des § 17 KSchG vorliegt
Welche Pflichten Arbeitgeber gegenüber Betriebsrat und Agentur für Arbeit haben
Warum formale Fehler existenzielle wirtschaftliche Folgen haben können
Welche konkreten Handlungsempfehlungen sich für Geschäftsführer und HR-Abteilungen ergeben
Arbeitgeber
Geschäftsführer
HR-Leiter und Personalverantwortliche
Restrukturierungsberater
Insolvenzverwalter
EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann
EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-402/24 – Sewel
BAG, ständige Rechtsprechung zu § 17 KSchG
Richtlinie 98/59/EG
Wenn Sie Fragen zu Restrukturierungen, betriebsbedingten Kündigungen oder Massenentlassungen haben:
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Auf dem Blog der Kanzlei finden Sie regelmäßig aktuelle Beiträge zum Arbeitsrecht:
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