Vorsicht, Kunde!

Vorsicht, Kunde! – Fallstricke beim Glasfaseranschluss


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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t

Wer am Wohnort schnelles Internet benötigt, sollte frühzeitig die Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen prüfen. Dabei gilt: Wenn Anbieter nur maximal 16 Megabit anbieten, liegt noch keine moderne Infrastruktur vor. Auch ein Blick auf den sogenannten Breitbandatlas der Bundesnetzagentur kann helfen, wobei die dortigen Angaben nicht immer aktuell oder fehlerfrei sind.

Vor Ort kann ein orangefarbenes Leerrohr durch den sogenannten Hausstich auf einen vorbereiteten Glasfaseranschluss hinweisen. Eine Glasfasersteckdose in der Wohnung oder zumindest besagtes Leerrohr im Keller sprechen für vorbereitete Anschlüsse, ersetzen aber keine verbindliche Zusage.

Baut ein Unternehmen in einer Straße das Glasfasernetz aus, bietet es den Hausanschluss oft kostenlos oder stark vergünstigt an, meist in Verbindung mit einem Vorvertrag. Wer sich erst Jahre später für einen Anschluss entscheidet, muss mit erheblichen Kosten für die nachträgliche Installation rechnen, die können schnell bei 1500 Euro oder mehr liegen.

Netzbetreiber können ihre neuen Glasfasernetze laut Telekommunikationsgesetz für einen Bereitstellungszeitraum von fünf Jahren exklusiv vermarkten (§ 72 Abs. 6 TKG). Danach müssen sie Wettbewerbern Zugang zur Infrastruktur gewähren. Kommunen müssen Tiefbau deshalb in der Regel genehmigen, sodass Doppelverlegungen in einer Straße möglich sind. Effizient ist das natürlich nicht.

Ist der bestellte Glasfaseranschluss nicht sofort verfügbar, bieten Provider häufig sogenannte Übergangstarife an. Die müsst ihr nicht zwingend annehmen und ihr solltet sie genau kalkulieren. Ist der Übergangstarif im Worst Case, also nach Ablauf der vergünstigten Monate, teurer als euer bisheriger Tarif, schließt ihn besser nicht ab. Rechtlich haben Verbraucher Anspruch zwar auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, allerdings nicht auf eine bestimmte Bandbreite. Fallbacks wie LTE sind deshalb grundsätzlich zulässig.

Wird ein zugesagter Anschalttermin nicht eingehalten, müsst ihr aktiv werden. Wurde ein konkretes Datum vereinbart, gerät der Anbieter bei Nichteinhaltung automatisch in Verzug. Ist im Vertrag lediglich einen Zeitraum genannt, setzt erst eine schriftlich angemahnte Frist den Anbieter in Verzug. Wie ihr auf einen rechtzeitigen Anschalttermin drängen könnt und worauf ihr beim neuen Glasfaseranschluss allgemein achten solltet, diskutieren wir im Podcast.

Der Fall Jürgen K: Deutsche Telekom lässt umziehenden Kunden beim Internetanschluss hängen

Gesetze

§ 156 TKG: Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

§ 60 TKG: Umzug

§ 72 TKG: Glasfaserbereitstellungsentgelt

§ 123 TKG: Befugnisse der Bundesnetzagentur

§ 197 TKG: Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene

§ 286 BGB: Verzug des Schuldners

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