Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t
Smarte Lautsprecher, Fernseher, Staubsauger oder Wearables: Viele Alltagsgeräte sind heute auf Cloud-Dienste und regelmäßige Updates angewiesen. Fällt dieser digitale Unterbau weg, brechen mitunter wesentliche Gerätefunktionen weg und die teuer erworbene Hardware verliert stark an Wert oder wird zu Elektroschrott.
Was in solchen Fällen rechtlich gilt und wie man im Falle von fehlenden Cloud-Funktionen vorgehen sollte, ist weniger bekannt. Zum Glück hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren klare Regeln geschaffen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet seit einer Reform ausdrücklich zwischen klassischen Waren und sogenannten Waren mit digitalen Elementen – also Geräten, die auf Software, Apps oder Cloud-Dienste angewiesen sind. Die relevanten Regelungen finden sich in den Paragrafen 475a bis 475e BGB, erklärt Niklas im Podcast.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, müssen digitale Dienste mindestens zwei Jahre ab Lieferung des Geräts funktionieren. In dieser Zeit muss der Verkäufer dafür sorgen, dass der Kunde die notwendigen Updates erhält, um Funktionalität und Sicherheit des Geräts zu gewährleisten. Weil viele Geräte über mehrere Jahre im Handel erhältlich sind, ergibt sich für Hersteller und Händler in der Praxis ein deutlich längerer Support-Zeitraum, in dem sie die digitalen Dienste aufrechterhalten und beispielsweise Sicherheitsupdates anbieten müssen; davon profitieren auch die Kunden.
Ihr müsst aber auf etwaige Klauseln in den Verkaufsbedingungen achten: Händler dürfen vertraglich kürzere Bereitstellungszeiträume vereinbaren, beispielsweise bei Restpostenverkäufen älterer Geräte. Bei Schnäppchen solltet ihr deshalb prüfen, wie lange das Produkt bereits auf dem Markt ist, wie lange der Anbieter Updates zusagt und ob sich das Gerät ohne Cloud-Anbindung noch sinnvoll offline etwa mit anderer Hardware nutzen lässt.
Für bestimmte Gerätekategorien gelten über das BGB hinaus spezifische europäische Vorgaben. So schreibt die EU-Ökodesign-Verordnung für Smartphones, Tablets und Smart-TVs deutlich längere Fristen vor, diese gelten ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens.
Beim Kauf von smarten Geräten könnt ihr euch auf die vertraglich vereinbarte Bereitstellungspflicht berufen. Die gilt auch, wenn der Hersteller insolvent wird, denn euer Vertragspartner ist der Händler. Warum ihr bei dadurch fehlenden Cloud-Funktionen unter Umständen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs habt und wie ihr eure Rechte am besten einfordert, besprechen wir in der heutigen Folge.
§ 475 BGB: Vertrag über den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen
§ 475a BGB: Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte
§ 475b BGB: Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
§ 475c BGB: Sachmangel … bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht
EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 für Smartphones und Tablets
EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2021 für elektronische Displays