Vorsicht, Kunde!

Vorsicht, Kunde! – Glasfaseranschluss verzögert sich


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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t

Wer bereits ein Leerrohr für den Glasfaseranschluss im Keller hat, fühlt sich meist auf der sicheren Seite – jetzt kann es ja nicht mehr allzu lange dauern, bis die Wohnung an das schnelle Internetkabel angeschlossen ist. Doch manchmal trügt der Schein, etwa weil die Arbeiten in der Siedlung nicht so gut laufen wie gedacht, das Bauunternehmen schlecht geplant hat oder es womöglich zwischenzeitlich bankrott gegangen ist.

Um solchen Problemen vorzubeugen, solltet ihr vor Vertragsschluss mit dem Anbieter einen konkreten Fertigstellungszeitraum verabreden, auf den ihr euch später berufen könnt. Diese zeitlichen Zusagen solltet ihr euch schriftlich bestätigen lassen, idealerweise per E-Mail. Das erleichtert später den Nachweis, falls es zum Streit kommt. Läuft etwas schief, könnt ihr Nachfristen setzen, die Bundesnetzagentur einschalten und unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurücktreten.

Um die Wartezeit zwischen Vertragsabschluss und Glasfaseranschluss zu überbrücken, empfiehlt es sich sofern möglich, einen DSL-Übergangstarif beim gleichen Anbieter abzuschließen. Wer bereits DSL nutzt, kann den bestehenden Vertrag nach Ende der zweijährigen Mindestlaufzeit jederzeit monatlich kündigen, was den Wechsel zu einem neuen Provider erleichtert. Gesetzlich sind alle Provider verpflichtet, den Übergang zwischen Anbietern unterbrechungsfrei zu gestalten.

Hält der Anbieter den versprochenen Zeitrahmen nicht ein, solltet ihr im ersten Schritt eine angemessene Nachfrist zur Leistungserfüllung setzen. „Eine Frist von vier Wochen ab der ersten Verzögerung ist bei Glasfaseranschlüssen realistisch“, erklärt Niklas.

Ist auch diese Frist erfolglos verstrichen, greift Paragraf 323 Absatz 1 BGB. Er regelt den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag bei nicht erbrachter Leistung. Anschließend ist es so, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Einige Anbieter versuchen, einen solchen Rücktritt abzulehnen oder zu ignorieren, doch das ist rechtlich unerheblich, stellt Niklas klar: „Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, der muss nicht angenommen werden“. Während ein Widerruf nur maximal 14 Tage nach Vertragsabschluss möglich ist, greift der Rücktritt, wenn der Anbieter seine vertraglichen Pflichten dauerhaft nicht erfüllt, in unserem Falls also den Anschluss nicht bereitstellt.

Alternativ könnt ihr euch bei Unstimmigkeiten an die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur wenden. Dieser Weg ist für Kunden kostenlos, man muss also keinen teuren Anwalt einschalten.

Gesetze:

§ 323 Abs. 1 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 59 TKG: Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme

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