Vorsicht, Kunde!

Vorsicht, Kunde! – Kreditfinanzierte Ware reklamieren


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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t

Wer ein technisches Gerät kauft und dafür einen Ratenkredit beim Händler abschließt, schließt rechtlich zwei voneinander unabhängige Verträge: einen Kaufvertrag mit dem Händler und einen Kreditvertrag mit einer Bank. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, kann diese Konstellation die Rückabwicklung erheblich verkomplizieren.

Im Podcast klären wir zunächst die Unterschiede zwischen Gewährleistung, Garantie und Widerruf. So gilt das Widerrufsrecht ausschließlich bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, also etwa im Internet, per Telefon oder in der Fußgängerzone. Die Frist beträgt 14 Tage ab Erhalt der Ware beziehungsweise bei nicht-körperlichen Waren wie einem Internettarif ab Vertragsabschluss.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt dagegen für alle Kaufverträge und greift, wenn die Ware einen Mangel aufweist. Verbraucher können dann Nachbesserung, Nachlieferung oder wenn beides scheitert den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Die Garantie ist demgegenüber eine freiwillige vertragliche Zusatzleistung, meist des Herstellers, deren Umfang man im Einzelfall genau prüfen sollte.

Bei einem mangelhaften Gerät könnt ihr zwischen Reparatur (Nachbesserung) und der Lieferung eines neuen, mangelfreien Ersatzgeräts (Nachlieferung) wählen. Der Händler kann das nur ablehnen, wenn eine der beiden Optionen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Gut zu wissen: Bei Serienprodukten können Händler eine Ersatzlieferung nicht einfach mit dem Hinweis verweigern, die Ware sei vor Ort nicht verfügbar. Denn juristisch handelt es sich bei seriengefertigten Produkten um eine sogenannte Gattungsschuld. Solange das Gerät noch am Markt verfügbar ist, muss der Händler für Nachschub sorgen, notfalls durch eine eigene Bestellung.

Habt ihr den Gerätekauf über einen Ratenkredit finanziert, handelt es sich um zwei separate Verträge: den Kaufvertrag mit dem Händler und den Darlehensvertrag mit einer Bank. In solchen Fällen muss der Händler zunächst klären, ob der Kredit bereits vollständig getilgt ist, bevor er den Kaufpreis erstattet. Der Grund: Das Gerät kann der Bank als Kreditsicherheit dienen, und ein Eigentumsübergang findet rechtlich erst mit vollständiger Bezahlung statt. Allerdings darf die Bank dem Händler aus Datenschutzgründen keine Auskunft über den Status des Kredits geben. Dann seid ihr am Zug. Was ihr bei der Reklamation beachten solltet solltet, besprechen wir im Podcast.

Gesetze und mehr

§ 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

§ 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln

§ 439 BGB: Nacherfüllung

§ 358 BGB: Verbundene Verträge

§ 288 BGB: Verzugszinsen

Verzugszinsrechner

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