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Heute dreht sich alles um die Anschaffung und Nutzung von Wärmepumpen. Wärmepumpen arbeiten effizient: Aus einer Kilowattstunde Strom erzeugen sie je nach Gerät und Umgebung bis zu vier Kilowattstunden Wärme. Die sogenannte Jahresarbeitszahl macht die Technik im Vergleich zu einer Stromdirektheizung deutlich günstiger und auch gegenüber Gasheizungen wirtschaftlich attraktiv. Mit einem speziellen Wärmepumpentarif könnt ihr die Betriebskosten weiter senken.
Spezielle Wärmepumpentarife liegen meist einige Cent pro Kilowattstunde unter den Preisen für klassischen Haushaltsstrom. Im Gegenzug räumt ihr dem Netzbetreiber das Recht ein, die Wärmepumpe in Spitzenlastzeiten gedrosselt auf 4,2 Kilowatt zu betreiben. Dank Fußbodenheizungen und Pufferspeicher bleiben solche Drosselphasen in der Praxis meist unbemerkt.
Um den Wärmepumpenstromtarif nutzen zu können, muss man den Stromverbrauch getrennt erfassen und dafür zwei Zähler installieren: einen für den Haushaltsstrom und einen separaten Zähler für die Wärmepumpe. Wer den Aufwand scheut, kann alternativ eine pauschale oder prozentuale Reduzierung des Netzentgelts wählen. Dafür reicht ein einfacher digitaler Zähler. Nur wer einen dynamischen Stromtarif nutzen will, um den Strom besonders günstig an der Strombörse zu beziehen, benötigt ein intelligentes Messsystem, das sogenannte Smart Meter.
Wird ein Zähler nach der Installation nicht korrekt im System des Messtellenbetreibers hinterlegt, könnt ihr nicht in den gewünschten Wärmepumpentarif eingestuft werden. Stattdessen erhaltet ihr fehlerhafte Abrechnungen und fallt unter Umständen sogar in die deutlich teurere Grundversorgung. Wie ihr den Tarif korrekt beantragt und was ihr tun könnt, wenn trotzdem etwas schiefgeht, besprechen wir im Podcast.
Gesetze und mehr
§ 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Aufgaben des Messstellenbetreibers
§ 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Netzorientierte Steuerung, Netzentgeltbefreiung
§ 111a EnWG: Beschwerdeverfahren bei Energieversorgern
§ 111b EbWG: Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
Schlichtungsstelle Energie
By c’t MagazinHeute dreht sich alles um die Anschaffung und Nutzung von Wärmepumpen. Wärmepumpen arbeiten effizient: Aus einer Kilowattstunde Strom erzeugen sie je nach Gerät und Umgebung bis zu vier Kilowattstunden Wärme. Die sogenannte Jahresarbeitszahl macht die Technik im Vergleich zu einer Stromdirektheizung deutlich günstiger und auch gegenüber Gasheizungen wirtschaftlich attraktiv. Mit einem speziellen Wärmepumpentarif könnt ihr die Betriebskosten weiter senken.
Spezielle Wärmepumpentarife liegen meist einige Cent pro Kilowattstunde unter den Preisen für klassischen Haushaltsstrom. Im Gegenzug räumt ihr dem Netzbetreiber das Recht ein, die Wärmepumpe in Spitzenlastzeiten gedrosselt auf 4,2 Kilowatt zu betreiben. Dank Fußbodenheizungen und Pufferspeicher bleiben solche Drosselphasen in der Praxis meist unbemerkt.
Um den Wärmepumpenstromtarif nutzen zu können, muss man den Stromverbrauch getrennt erfassen und dafür zwei Zähler installieren: einen für den Haushaltsstrom und einen separaten Zähler für die Wärmepumpe. Wer den Aufwand scheut, kann alternativ eine pauschale oder prozentuale Reduzierung des Netzentgelts wählen. Dafür reicht ein einfacher digitaler Zähler. Nur wer einen dynamischen Stromtarif nutzen will, um den Strom besonders günstig an der Strombörse zu beziehen, benötigt ein intelligentes Messsystem, das sogenannte Smart Meter.
Wird ein Zähler nach der Installation nicht korrekt im System des Messtellenbetreibers hinterlegt, könnt ihr nicht in den gewünschten Wärmepumpentarif eingestuft werden. Stattdessen erhaltet ihr fehlerhafte Abrechnungen und fallt unter Umständen sogar in die deutlich teurere Grundversorgung. Wie ihr den Tarif korrekt beantragt und was ihr tun könnt, wenn trotzdem etwas schiefgeht, besprechen wir im Podcast.
Gesetze und mehr
§ 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Aufgaben des Messstellenbetreibers
§ 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Netzorientierte Steuerung, Netzentgeltbefreiung
§ 111a EnWG: Beschwerdeverfahren bei Energieversorgern
§ 111b EbWG: Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
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