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Glasfaser gilt als Turbo fürs Netz, doch in der Praxis kommt die gebuchte Leistung zuweilen nicht an: Streams ruckeln, Downloads dauern, abends und am Wochenende wird es besonders zäh. Wer dann beim Provider reklamiert, stößt häufig auf Abwehrstrategien statt auf Lösungen.
Die Ursache für Geschwindigkeitseinbrüche liegt dabei selten beim Kunden. Schwankt die Bandbreite im Tagesverlauf und bricht sie abends ein, wenn viele Nutzer gleichzeitig streamen, deutet das auf ein Lastproblem im Netz des Providers hin, erklärt Urs. Der heimische Router ist in solchen Fällen fast nie die Ursache – besonders dann nicht, wenn die Verbindung zu bestimmten Tageszeiten gut funktioniert und zu anderen schlecht. Trotzdem versuchen Provider gern, das Problem ins Heimnetz zu schieben und drohen mit Technikerkosten, falls sich der Fehler dort findet.
Niklas rät, sich davon nicht einschüchtern zu lassen: Paragraf 58 TKG verpflichtet Anbieter, Störungen unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten.
Bevor ihr rechtliche Schritte einleitet, müssen Beweise her, am besten aus eigenen Messungen. Die Bundesnetzagentur stellt eine kostenlose App bereit, mit der sich eine offizielle Messkampagne durchführen lässt. Die Messung muss über mehrere Tage zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt werden. Das ist etwas lästig, aber am Ende könnt ihr damit belegen, dass euer Anschluss lahmt. Das Messprotokoll hilft euch nämlich bei Anwendung des § 57 Absatz 4 Telekommunikationsgesetzes (TKG), laut dem Verbraucher „bei erheblichen, dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“ das Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen können. Wichtig dabei: Die potenzielle Minderung des Vertragsentgelts errechnet sich nach einem komplizierten Schlüssel und nicht etwa linear nach dem Motto halbe Bandbreite ergibt halbes Entgelt.
Wie ihr euer Recht bei einer lahmenden Glasfaserverbindung durchsetzt und womit Provider gern falsche Vertragslaufzeiten suggerieren, besprechen wir im Podcast.
Gesetze und mehr
§ 57 Abs. 4 TKG: Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
§ 58 Abs. 1 TKG: Entstörung
Messkampagne der Bundesnetzagentur
Schlichtungsstelle Telekommunikation
By c’t MagazinGlasfaser gilt als Turbo fürs Netz, doch in der Praxis kommt die gebuchte Leistung zuweilen nicht an: Streams ruckeln, Downloads dauern, abends und am Wochenende wird es besonders zäh. Wer dann beim Provider reklamiert, stößt häufig auf Abwehrstrategien statt auf Lösungen.
Die Ursache für Geschwindigkeitseinbrüche liegt dabei selten beim Kunden. Schwankt die Bandbreite im Tagesverlauf und bricht sie abends ein, wenn viele Nutzer gleichzeitig streamen, deutet das auf ein Lastproblem im Netz des Providers hin, erklärt Urs. Der heimische Router ist in solchen Fällen fast nie die Ursache – besonders dann nicht, wenn die Verbindung zu bestimmten Tageszeiten gut funktioniert und zu anderen schlecht. Trotzdem versuchen Provider gern, das Problem ins Heimnetz zu schieben und drohen mit Technikerkosten, falls sich der Fehler dort findet.
Niklas rät, sich davon nicht einschüchtern zu lassen: Paragraf 58 TKG verpflichtet Anbieter, Störungen unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten.
Bevor ihr rechtliche Schritte einleitet, müssen Beweise her, am besten aus eigenen Messungen. Die Bundesnetzagentur stellt eine kostenlose App bereit, mit der sich eine offizielle Messkampagne durchführen lässt. Die Messung muss über mehrere Tage zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt werden. Das ist etwas lästig, aber am Ende könnt ihr damit belegen, dass euer Anschluss lahmt. Das Messprotokoll hilft euch nämlich bei Anwendung des § 57 Absatz 4 Telekommunikationsgesetzes (TKG), laut dem Verbraucher „bei erheblichen, dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“ das Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen können. Wichtig dabei: Die potenzielle Minderung des Vertragsentgelts errechnet sich nach einem komplizierten Schlüssel und nicht etwa linear nach dem Motto halbe Bandbreite ergibt halbes Entgelt.
Wie ihr euer Recht bei einer lahmenden Glasfaserverbindung durchsetzt und womit Provider gern falsche Vertragslaufzeiten suggerieren, besprechen wir im Podcast.
Gesetze und mehr
§ 57 Abs. 4 TKG: Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
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