mit Dana Wondra & Peter Frey von Annerton
Die PSD3 bringt neue Regeln für Zahlungsinstitute, während die PSR erstmals direkt in allen Mitgliedstaaten gilt – und zwar nicht nur für Institute mit Lizenz, sondern auch für technische Dienstleister, Plattformen und Mobilfunkanbieter. Ziel ist mehr Sicherheit, weniger Missbrauch und ein funktionierender Binnenmarkt. Doch die Abgrenzung ist nicht immer einfach.
Wer unter PSD3 und PSR fällt – und wer nicht
Während die PSD3 wie bisher Zahlungsinstitute erfasst, geht die PSR in ihrem Anwendungsbereich deutlich weiter: Sie gilt auch für Banken, technische Dienstleister und Betreiber von Zahlungssystemen – etwa im Rahmen der Betrugsprävention. E-Geld-Institute werden künftig nicht mehr gesondert behandelt, sondern als Zahlungsinstitute geführt.
Der Katalog der Zahlungsdienste selbst bleibt weitgehend unverändert. Neu ist hingegen: Auch Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste können unter die PSR fallen – etwa im Hinblick auf Pflichten im Zusammenhang mit Betrugsprävention.
Ausnahmen mit Folgen – von Cashback bis Konzernzahlungen
Viele bislang geltende Ausnahmen bleiben bestehen, etwa für Handelsvertreter oder geschlossene Zahlungssysteme wie Tankkarten oder Gutscheine (Limited Network/Range). Auch die Konzernausnahme wird übernommen – jedoch mit einer Erweiterung: Zukünftig sind bestimmte konzernexterne Zahlungen erfasst, was besonders für Payment-Factories relevant ist.
Neu ist eine Ausnahme für Bargeldauszahlung im Einzelhandel ohne vorherigen Kauf – bis zu 150 Euro. Auch das Thema Cashback wird konkretisiert, bleibt im Kern aber bestehen.
Registrierung statt Lizenz – was Open-Banking-Anbieter und ATM-Betreiber erwartet
Nicht alle Anbieter brauchen künftig eine Lizenz: Für Kontoinformationsdienste bleibt das bekannte Registrierungsverfahren bestehen. Neu hinzu kommt eine Registrierungspflicht für unabhängige Geldautomatenbetreiber – ein Bereich, der bisher rechtlich umstritten war.
MiCAR trifft PSD3 – Gefahr der Doppelregulierung?
Kritisch wird es beim Zusammenspiel mit der MiCAR-Verordnung. E-Geld-Token gelten künftig als reguliertes E-Geld – und unterfallen damit zugleich der PSD3/PSR. Der Rat hat einzelne Ausnahmefälle formuliert, etwa für Transfers zwischen Self-Custody-Wallets oder den Tausch von Token. Doch in der Praxis bleibt vieles unklar. Die Abgrenzung dürfte aufwendig bleiben – und könnte für Kryptodienstleister neue regulatorische Hürden mit sich bringen.
Vorschau auf Folge 3
In der nächsten Folge sprechen wir über die neuen Haftungsregeln, Schutzmechanismen gegen Betrug und Social Engineering sowie die Neuverteilung der Sicherheitsverantwortung zwischen Anbietern und Nutzern.