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Mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) zieht die EU die Regulierungsschrauben für Buy Now, Pay Later (BNPL) spürbar an. Nachdem in der ersten Podcastfolge die Grundlagen beleuchtet wurden, geht es diesmal um die konkreten Auswirkungen der CCD2 – auf Anbieter, Händler und die bewährten Checkout-Prozesse.
Das Besondere: Auch der Rechnungskauf fällt künftig unter das Verbraucherkreditrecht. Zwar gelten abgestufte Schwellen für Händlergrößen und Vertriebskanäle, doch viele Anbieter müssen jetzt dieselben Informations- und Prüfpflichten erfüllen wie bei klassischen Ratenprodukten. Je nach Händlergröße und ob der Verkauf online oder am Point of Sale erfolgt, unterscheiden sich die erlaubten Zahlungsziele.
Ein weiteres heißes Thema ist die Kreditwürdigkeitsprüfung. Der Umfang der Kreditwürdigkeitsprüfung ist weiterhin in der Diskussion, doch der Entwurf stellt klar, dass weiterhin ein Proportionalitätsgrundsatz gilt: Kleine Beträge, kurze Laufzeiten – weniger Datenerhebung. Das klingt praktikabel, bringt aber Unsicherheit mit Blick auf größere Tickets oder strengere Aufsichtspraxis.
Auch die regulatorische Basis verändert sich punktuell: Händler, die BNPL-Produkte selbst vergeben, müssen sich registrieren lassen oder eine Vermittlungserlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Für Plattformanbieter steigt der Aufwand, die Händlerstruktur zu monitoren.
Noch unklar, aber potenziell folgenschwer: mögliche geldwäscherechtliche Pflichten auch für Händler, wenn die neuen EU-Vorgaben aus CCD2 und AML-Verordnung zusammengedacht werden. Sollte sich diese Lesart durchsetzen, könnte das den BNPL-Markt grundlegend verändern.
By Das Team von Payment & Banking4.3
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Mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) zieht die EU die Regulierungsschrauben für Buy Now, Pay Later (BNPL) spürbar an. Nachdem in der ersten Podcastfolge die Grundlagen beleuchtet wurden, geht es diesmal um die konkreten Auswirkungen der CCD2 – auf Anbieter, Händler und die bewährten Checkout-Prozesse.
Das Besondere: Auch der Rechnungskauf fällt künftig unter das Verbraucherkreditrecht. Zwar gelten abgestufte Schwellen für Händlergrößen und Vertriebskanäle, doch viele Anbieter müssen jetzt dieselben Informations- und Prüfpflichten erfüllen wie bei klassischen Ratenprodukten. Je nach Händlergröße und ob der Verkauf online oder am Point of Sale erfolgt, unterscheiden sich die erlaubten Zahlungsziele.
Ein weiteres heißes Thema ist die Kreditwürdigkeitsprüfung. Der Umfang der Kreditwürdigkeitsprüfung ist weiterhin in der Diskussion, doch der Entwurf stellt klar, dass weiterhin ein Proportionalitätsgrundsatz gilt: Kleine Beträge, kurze Laufzeiten – weniger Datenerhebung. Das klingt praktikabel, bringt aber Unsicherheit mit Blick auf größere Tickets oder strengere Aufsichtspraxis.
Auch die regulatorische Basis verändert sich punktuell: Händler, die BNPL-Produkte selbst vergeben, müssen sich registrieren lassen oder eine Vermittlungserlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Für Plattformanbieter steigt der Aufwand, die Händlerstruktur zu monitoren.
Noch unklar, aber potenziell folgenschwer: mögliche geldwäscherechtliche Pflichten auch für Händler, wenn die neuen EU-Vorgaben aus CCD2 und AML-Verordnung zusammengedacht werden. Sollte sich diese Lesart durchsetzen, könnte das den BNPL-Markt grundlegend verändern.

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