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ein Vortrag des Rechtswissenschaftlers Christoph Möllers
Moderation: Katja Weber
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Artikel 21 GG, Absatz 1: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit." Politische Betätigung in Deutschland ist erwünscht. Entsprechend hoch liegen die Hürden bei einem Parteiverbotsverfahren. Rechtswissenschaftler Christoph Möllers über das, was es zu bedenken gibt.
Christoph Möllers hat an der Humboldt-Universität zu Berlin den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie inne. Seinen Vortrag mit dem Titel "Rechtliche und politische Bedingungen eines Parteiverbotsverfahrens" hat er am 23. November 2023 im Rahmen der Ringvorlesung "Rechtsextremismus und Justiz" an der Humboldt-Universität zu Berlin gehalten. Die Ringvorlesung ist eine Kooperation von Gesicht Zeigen!, dem Arbeitskreis Kritischer Jurist*innen und der Projektgruppe "Rechtsextremismus und Recht" der Humboldt-Universität zu Berlin unter der Schirmherrschaft von Prof. Martin Heger.
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Schlagworte: +++ Partei +++ Parteiverbot +++ AfD +++ Bundestag +++ NPD +++ Bundesverfassungsgericht +++
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Mehr zum Thema bei Deutschlandfunk Nova:
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Den Artikel zum Stück findet ihr hier.
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Artikel 21 GG, Absatz 1: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit." Politische Betätigung in Deutschland ist erwünscht. Entsprechend hoch liegen die Hürden bei einem Parteiverbotsverfahren. Rechtswissenschaftler Christoph Möllers über das, was es zu bedenken gibt.
Christoph Möllers hat an der Humboldt-Universität zu Berlin den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie inne. Seinen Vortrag mit dem Titel "Rechtliche und politische Bedingungen eines Parteiverbotsverfahrens" hat er am 23. November 2023 im Rahmen der Ringvorlesung "Rechtsextremismus und Justiz" an der Humboldt-Universität zu Berlin gehalten. Die Ringvorlesung ist eine Kooperation von Gesicht Zeigen!, dem Arbeitskreis Kritischer Jurist*innen und der Projektgruppe "Rechtsextremismus und Recht" der Humboldt-Universität zu Berlin unter der Schirmherrschaft von Prof. Martin Heger.
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