BAG, Urteil vom 25.4.2024 – 8 AZR 140/23
€ 30.000 verlangt wegen Altersdiskriminierung
- Umfangreiche Ausbildung und Berufserfahrung als Lehrer
- Anfang 2018: Erreichen der Regelaltersgrenze und Ruhestand
- Weiterhin befristete Tätigkeit als Lehrer nach dem Ruhestand
- 20. Dezember 2021: Bewerbung auf Vertretungsstelle an einem Gymnasium des beklagten Landes
- Jüngerer Bewerber (geb. 1981) bewarb sich ebenfalls
- Schulleitung schlug Kläger zur Einstellung vor
- Beklagtes Land entschied, jüngeren Bewerber einzustellen, da dieser die Altersgrenze noch nicht überschritten hatte
- kein Altersdiskriminierung
- Benachteiligung gerechtfertigt
„Die Zielsetzung der ausgewogenen Verteilung der Beschäftigungschancen zwischen den Generationen ist auch iSv. § 10 Satz 1 AGG objektiv und angemessen.“
1. Scheinbewerber kriegt keine Entschädigung
2. Fettleibigkeit und Entschädigung
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