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In der aktuellen Episode stellen wir Ihnen unter dem Begriff Therapiemanagement Tipps vor, wie Sie Ihre Verordnungsmengen und schlussendlich die Heilmittelausgaben beeinflussen können.
Als Beispiel: Wann ist gegebenenfalls bei Patientinnen und Patienten, die dauerhaft medizinische Heilmittel benötigen, ein Wechsel des Heilmittels möglich? Wann kann von einer Krankengymnastik für das zentrale Nervensystem (KG-ZNS) zur allgemeinen Krankengymnastik gewechselt werden? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?
Und welche Bedeutung hat die Durchführung von Eigenübungen? Therapeutinnen und Therapeuten zeigen den Patientinnen und Patienten bei bestimmten Krankheitsbildern Übungen auf, die man zu Hause eigenständig durchführen kann. Der Heilungsprozess kann durch die regelmäßige Durchführung von Eigenübungen verbessert und beschleunigt werden.
Wir geben auch Informationen zum Thema Arbeiten mit Zielen. Der Einsatz der sogenannten SMART-Regel hilft Ihnen, realistische Ziele mit den Patientinnen und Patienten zu vereinbaren und die Heilmittelversorgung insgesamt eng zu begleiten.
Tipp: Unterstützung zu allen Themen der Heilmittelversorgung und speziell zum Therapiemanagement erhalten Sie auch von der professionellen Arztberatung „HeilmittelPro“ der Kassenärztlichen Vereinigung und der AOK Niedersachsen.
Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online:
Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de
Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.
Kontaktdaten:
Mail: [email protected]
Telefon Heilmittelberatung: 0800 2656711
In dieser Episode sprechen wir über Polymedikation mit Schwerpunkt im geriatrischen Alter. Wann spricht man von Polymedikation, welche Ursachen stecken dahinter? Wir wollen Ihnen konkrete Tipps zur Reduzierung von Arzneimitteln geben.
42 Prozent der über 65-jährigen Patientinnen und Patienten in Deutschland nehmen täglich mehr als fünf Arzneimittel ein – ein Drittel sogar mehr als acht Wirkstoffe pro Tag. Es gehört oft zu den anspruchsvollen hausärztlichen Aufgaben, gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten einen praktikablen und sinnvollen Einsatz von Arzneimitteln abzustimmen.
Nicht immer lässt sich die Einnahme mehrerer Wirkstoffe vermeiden, aber die Anzahl der eingenommenen Arzneimittel lässt sich häufig reduzieren. Es sollte geprüft werden, ob es sich bei der Auswahl der Wirkstoffe um potentiell für das geriatrische Alter geeignete Wirkstoffe handelt. Dazu gibt es Listen, in denen nachgeschlagen werden kann, welche Wirkstoffe zur Therapie bei Älteren geeignet sind, welche mit Vorsicht und welche möglichst nicht eingesetzt werden sollten.
Informationen hierzu bieten zum Beispiel die Forta-Liste oder die Priscus-Liste.
Ärztinnen und Ärzte stehen häufig im Konflikt zwischen Patientenwünschen, Leitlinien, den Erfordernissen der Praxis und der Wirtschaftlichkeit.
Wir als AOK Niedersachsen bieten in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen ein Beratungsangebot hierzu an. Auf Wunsch können Sie sich in einem persönlichen Gespräch anhand Ihrer individuellen Daten zum Thema Polymedikation beraten lassen – wir geben gern Hinweise und Tipps.
Polymedikation – manchmal ist weniger mehr.
Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.
Kontaktdaten:
Mail: [email protected]
Telefon Arzneimittelberatung: 0511 285-13356
Wirtschaftlichkeitsprüfung
In der aktuellen Episode räumen wir mit Vorurteilen und Fehlinformationen in Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Heilmittelversorgung auf. Fakten und verlässliche Informationen helfen, Sorgen abzubauen, die oft mit dem Thema verbunden sind.
Wir erklären Ihnen die Grundsätze und Abläufe der Wirtschaftlichkeitsprüfung und
Der Gesetzgeber hat einige Neuregelungen vorgenommen, um die Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Vertragsärztinnen und -ärzte transparenter zu machen.
Allein die Einführung der besonderen Verordnungsbedarfe und der Langfristgenehmigung in 2012 haben dazu beigetragen, dass das zu berücksichtigende Ausgabevolumen der Vertragsärztinnen und -ärzte um teilweise bis zu 40 Prozent reduziert wurde.
Die Umstellung von der komplexen und festen Richtgrößenprüfung auf die Durchschnittswerteprüfung führt bei allen Beteiligten zu mehr Transparenz und hat ebenfalls für Erleichterungen gesorgt.
Neben den Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen wir Ihnen noch unsere Arztberatung „HeilmittelPro“ vor.
Die professionelle Beratung durch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und die AOK Niedersachsen ist ein nützlicher Service für Ihren Praxisalltag. Das Ziel ist eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung Ihrer Patienten mit Heilmitteln.
Informationen und Anmeldung zur „HeilmittelPro“-Beratung:
Wünschen Sie weitere Informationen dazu oder einen individuellen Beratungstermin für Ihre Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.
Kontaktdaten:
Noch ein Tipp: Weitere praktische Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online:
Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de
In dieser Episode sprechen wir über die Unterscheide und Gemeinsamkeiten der Biologika und geben Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise.
Biosimilars sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel. Laut der rheumatologischen Fachgesellschaft sind Biosimilars in Wirksamkeit, Sicherheit und Immunogenität vergleichbar mit den Originalpräparaten.
Sie weisen minimale Unterschiede (Mikroheterogenität) zum Referenzarzneimittel auf, die jedoch nicht größer sind als Abweichungen innerhalb einzelner Chargen eines Referenzarzneimittels.
Bei Ihrer täglichen Arbeit begegnen Ihnen viele Fragen: Kann ich meine Patientinnen und Patienten einfach auf ein Biosimilar umstellen? Was muss ich dabei beachten? Wie bleibt meine Verordnung wirtschaftlich?
Wer regelt die Zulassung?
Über die Indikationserweiterung des Biosimilars entscheidet die europäische Arzneimittelbehörde. Folgende Kriterien zieht sie dafür heran:
Dies bezeichnet man als Extrapolation. Extrapolation basiert auf fundierten wissenschaftlichen Prinzipien und berücksichtigt die Gesamtheit der Evidenz.
Wichtig: Sie können Biosimilars in allen zugelassenen Indikationen therapeutisch gleichwertig zum Referenzarzneimittel verordnen.
Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online:
Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de
Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.
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Telefon Arzneimittelberatung: 0511 285-13356
Der langfristige Heilmittelbedarf (LFG) und besondere Verordnungsbedarfe (BVB) sind wichtige Faktoren für die Heilmittelversorgung. Dies ist seit vielen Jahren in der Gesetzgebung berücksichtigt.
Wir geben Ihnen in diesem Beitrag praktische Tipps und Informationen, die in der täglichen Praxis für Sie besonders wichtig sind.
Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt bei besonders schweren, dauerhaften und/oder strukturellen Schädigungen vor. Der Therapiebedarf muss mindestens ein Jahr bestehen und gleichbleibend sein.
In der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie sind die Diagnosen (ICD-10-Code und Diagnosegruppenschlüssel) hinterlegt, bei denen ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht.
Liegt eine ähnlich schwere Erkrankung vor, die mit den in der Anlage 2 aufgeführten Diagnosen vergleichbar, dort aber nicht gelistet ist? Dann kann die Krankenkasse auf Antrag der Patientin oder des Patienten gegebenenfalls individuell einen langfristigen Heilmittelbedarf anerkennen.
Auch aus der Summe mehrerer einzelner, individuell betrachtet nicht so schwerer Beeinträchtigungen kann sich ein schweres, langfristiges Erkrankungsbild ergeben. Auch dies kann unter Umständen zur Anerkennung eines langfristigen Heilmittelbedarfs führen.
Verordnungen aufgrund eines langfristigen Heilmittelbedarfs sind nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Bei den besonderen Verordnungsbedarfen handelt es sich um Diagnosen mit einem vorübergehenden erhöhten Therapiebedarf, zum Beispiel nach einem Akutereignis wie einem Schlaganfall oder einem Autounfall. In solchen Fällen kann ein intensiver Therapiebedarf für einen begrenzten Zeitraum angezeigt sein.
In der Liste der besonderen Verordnungsbedarfe sind ebenfalls Diagnosen (ICD-10-Code und Diagnosegruppenschlüssel) für eine eindeutige Zuordnung hinterlegt. Dabei ist zudem zu beachten, dass bei einigen Diagnosen erst ab einem bestimmten Alter bzw. nur für einen gewissen Zeitraum ein besonderer Verordnungsbedarf gilt.
Verordnungen nach der Liste für besondere Verordnungsbedarfe werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Verordnungsvolumen des verordnenden Arztes herausgerechnet.
Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online:
Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de
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Die Heilmittel-Richtlinie wurde grundlegend überarbeitet und ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Wir gehen in unserem Beitrag auf einige Grundlagen und Sonderregelungen ein, die in der täglichen Praxis für Sie besonders wichtig sind.
Dazu gehört Folgendes:
Bei Maßnahmen der Physiotherapie und der Ergotherapie können die verordneten Behandlungseinheiten auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden.
In der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können verschiedene Behandlungszeiten (30, 45, 60 Minuten) miteinander kombiniert werden.
Die Verordnungsmenge der standardisierten Heilmittelkombination (D1) und der Massage sind auf jeweils 12 Einheiten je Verordnungsfall begrenzt.
Grundsätzlich soll je Tag nur eine Heilmittelbehandlung erbracht werden. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann eine Doppelbehandlung verordnet werden.
Die Behandlung darf spätestens innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Nach dieser Frist wird die Verordnung ungültig und kann nicht mehr genutzt werden.
Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, kann dies auf dem Verordnungsvordruck angekreuzt werden. Dann darf die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen, bevor die Verordnung abläuft.
Die Heilmittelbehandlung wird in der Regel in der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten durchgeführt. Die Verordnung eines Hausbesuches ist unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen möglich.
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Die Heilmittel-Richtlinie wurde grundlegend überarbeitet und ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Änderungen sollen für alle Beteiligten zu Vereinfachungen führen und die Versorgung mit Heilmitteln insgesamt transparenter gestalten.
Wir gehen in unserem Beitrag auf einige Grundlagen und Sonderregelungen ein, die in der täglichen Praxis für Sie besonders wichtig sind.
Dazu gehört, dass die Regelfallsystematik mit Erst- und Folgeverordnung und die Verordnungen außerhalb des Regelfalls abgeschafft wurden. An deren Stelle wurden der Verordnungsfall und die orientierenden Behandlungsmengen eingeführt. Wir erläutern kurz die Unterschiede und stellen auch die Vorteile der neuen Regelung für die Praxis heraus.
Bei der Behandlungsmenge je Verordnung muss exakt auf die Vorgaben aus dem Heilmittel-Katalog geachtet werden. Ein 12-Wochen-Bedarf kann nur verordnet werden, wenn ein langfristiger Heilmittelbedarf und/oder ein besonderer Verordnungsbedarf vorliegen. Bei den besonderen Verordnungsbedarfen gilt noch eine Sonderregelung. Diese erläutern wir anhand eines praktischen Beispiels.
Und was kann man tun, wenn alle Voraussetzungen für einen 12-Wochen-Bedarf vorliegen, aber die Praxisverwaltungssoftware keine individuelle, erhöhte Anzahl an Behandlungseinheiten zulässt? Auch dafür bietet unser Podcast einen Tipp.
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Der Anspruch auf Arzneimittel für gesetzlich Versicherte ist im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesauschuss beauftragt, diesen Anspruch in der Arzneimittelrichtlinie zu konkretisieren. Sie definiert Inhalt und Umfang der gesetzlichen Leistungen und benennt rechtliche Vorgaben für die Verordnung von Arzneimitteln.
Sie finden die Richtlinie online: www.g-ba.de
Was heißt das nun für Sie im Praxisalltag? In dieser Podcast-Episode beantworten wir beispielhaft einige Fragen aus der Praxis. Dazu gehen wir auf die Anlagen I, III und V zur Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Diese bieten rechtliche Vorgaben zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln.
Die Anlage I zur Arzneimittelrichtlinie legt fest, wann und für welche Erkrankungen apothekenpflichtige Arzneimittel auf Kassenrezept verordnet werden dürfen.
Das beantwortet zum Beispiel diese Fragen: Warum darf ein apothekenpflichtiges Antihistaminikum in besonderen Fällen auf Kassenrezept verordnet werden, ein verschreibungspflichtiges aber nicht? In welchen Ausnahmefällen kommt ein verschreibungspflichtiges Mittel gegen Allergien zum Einsatz?
Die Anlage III zur Arzneimittelrichtlinie gibt eine Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse von Arzneimitteln. Zudem enthält sie Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Anlage III beantwortet zum Beispiel diese Frage: Kann ich antiallergische Gele für allergiegeplagte Erwachsene verordnen?
Ebenfalls häufig stellt sich die Frage: Welche Medizinprodukte sind für Versicherte Kassenleistung und warum? In der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie finden Sie alle Medizinprodukte, die Sie Ihren gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten als Kassenleistung verordnen können.
Wir durchleuchten für Sie die komplexen Zusammenhänge und Ausnahmeregelungen, die in den Anlagen der Arzneimittelrichtlinie beschrieben sind.
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Im „AOK Praxis-Talk“ – dem Podcast der AOK Niedersachsen für medizinisches Fachpersonal, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – dreht sich alles um die Arznei- und Heilmittelversorgung. Unsere Expertinnen und Experten stellen sich regelmäßig Ihren Fragen, antworten Ihnen ausführlich und machen damit Ihren Praxisalltag leichter. Also: Hören Sie doch einfach mal rein.
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