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  • #22: Lieferengpass bei Schmerz- und Fiebermitteln für Kinder

    Bei paracetamol- und ibuprofenhaltigen Kinderarzneimitteln gibt es aktuell regionale Engpässe bei der Versorgung. Lieferengpässe können ganz unterschiedliche Ursachen haben. Wir sprechen in diesem Podcast kurz über die Hintergründe und besprechen im Anschluss, was im konkreten Fall unternommen werden kann.

    Die pharmazeutischen Unternehmen melden bei versorgungsrelevanten Arzneimitteln ihre Engpässe dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das BfArM informiert dann als zuständige Bundesbehörde über aktuelle Lieferengpässe. In ihrer Datenbank veröffentlicht die Behörde Angaben zu Beginn und Dauer von Engpässen.

    Doch was ist zu tun, wenn der Lieferengpass zum Versorgungsengpass wird?

    Der Beirat des BfArM hat am 30. November 2022 Empfehlungen für Liefer- und Versorgungsengpässe veröffentlicht. Hier werden Hinweise zu Bevorratung, Darreichungsformen oder z. B. Rezepturherstellungen geliefert.

    Ebenso können wir als Krankenkasse Unterstützung für alle Beteiligten anbieten.

    Zum Beispiel sorgen wir als AOK Niedersachsen in dieser Ausnahmezeit für zeitlich begrenzte Übernahmeregelungen von Mehrkosten für bestimmte Arzneimittel. Oder wir verzichten auf die Ausstellung eines neuen Rezeptes, wenn eine Rezeptur hergestellt wird, weil das Fertigarzneimittel nicht verfügbar ist.

    Oder möchten Sie gerne einen Saft aus dem Ausland bestellen? Dürfen Sie das und wenn ja, was gibt es hier zu beachten? Nähere Informationen zu Importen finden Sie auf unserer Gesundheitspartnerseite – oder hören Sie unseren Podcast an.

    Zusatzhinweis zur Versorgung mit Antibiotika

    Aufgrund der Lieferengpässe bei Antibiotika-Arzneimitteln für Kinder informiert die deutsche Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie (DGPI) über Alternativen in der pädiatrischen Antibiotikatherapie.

    Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

    Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de

    Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.

    Kontaktdaten:

    Telefon Arzneimittelberatung: 0511 285-13356

    18 min
  • #21: Wirtschaftliches Verordnen von Arzneimitteln – gewusst wie

    In diesem Podcast berichten wir, wie wir von der AOK Niedersachsen unsere Vertragspartner in den Praxen bei Fragen zur Arzneimittelverordnung unterstützen. Sie erhalten Tipps, wo Sie Informationen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln recherchieren können und welche Gesetze und Richtlinien Orientierung bieten.

    Versicherte haben prinzipiell einen Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Wichtig dabei ist, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind – so sieht es der Gesetzgeber vor. Die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist im SGB V verankert und Bestandteil der Arzneimittelvereinbarung.

    Der § 31 SGB V sagt aus, dass Versicherte Anspruch auf Arznei- und Verbandmittel sowie eine Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln haben. Das gilt, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.

    Im § 34 SGB V sind die für erwachsene Versicherte ausgeschlossenen Arzneimittel wie z. B. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten beschrieben.

    Eigentlich sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Erwachsene grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Diese Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V finden Sie in der Arzneimittel-Richtlinie Anlage I.

    Ausnahmen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht Kassenleistung sind, finden Sie in der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III. Hier schränkt der gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein oder schließt diese aus. Letzteres kann vorkommen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.

    Medizinprodukte sind in der Regel keine Kassenleistung. Ausnahmen gibt es aber auch hier. Eine Übersicht über verordnungsfähige Medizinprodukte liefert die Arzneimittel-Richtlinie Anlage V. Dort finden Sie namentlich gelistete Produkte sowie deren Befristung der Verordnungsfähigkeit.

    Nahrungsergänzungsmittel sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Reicht die physiologische Ernährung nicht aus, haben Versicherte nach § 31 SGB V Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Die Nahrungsmittel, die erstattet werden können, tragen den Zusatz „Diätetika nach § 31 SGB V“. Details zur Erstattungsfähigkeit der enteralen Ernährung regelt § 21 der Arzneimittel-Richtlinie.

    Noch ein Tipp: Als Übersicht zu den angesprochenen Punkten haben wir für Sie eine kurze Checkliste zu diesem Podcast erstellt. Diese finden Sie zum Herunterladen auf dem Gesundheitspartnerportal der AOK Niedersachsen unter Arzneimittelinformationen > Informationen für Ärzte - Handouts > Handout Arzneimittelverordnungen.

    Die Kassenärztliche Vereinigung bietet ebenfalls Hinweise und Tipps zu wirtschaftlichem Verordnen an kvn.de.

    Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

    Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de

    Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.

    Kontaktdaten:

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    19 min
  • #20: Hilfsmittel – Verordnung und Abgabe

    In dieser Podcast-Folge gehen wir speziell auf die Verordnung und Verordnungsfähigkeit sowie die Abgabe von Hilfsmitteln in Arztpraxen ein.

    Grundsätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel aus der Pflegeversicherung, wenn sie zur Pflegeerleichterung oder zur Beschwerdelinderung der Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

    Anspruch auf Hilfsmittel aus der Krankenversicherung besteht für Versicherte, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel dürfen nicht als Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens anzusehen sein.

    Ausnahmen kann das Bundesministerium für Gesundheit bestimmen. Das Hilfsmittelverzeichnis bietet eine Übersicht über die Hilfsmittel, welche die Krankenkassen übernehmen dürfen.

    Grundsätzlich ist jedoch nicht nur bei der Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln einiges zu beachten, sondern auch bei der Verordnung an sich. Hier muss das vereinbarte Vordruckmuster verwendet werden. Das verordnete Hilfsmittel ist so eindeutig wie möglich zu bezeichnen. Die Hilfsmittelrichtlinie sieht vor, dass die Ärztin oder der Arzt hierfür die Bezeichnung des Hilfsmittels nach dem Hilfsmittelverzeichnis und die Anzahl auf der Verordnung einträgt. Falls erforderlich, können auch ergänzende Hinweise notiert werden. Außerdem sind die Datumsangabe und die Angabe der Diagnose auf der Verordnung wichtig.

    Bei Verordnungen aus verschiedenen Leistungsbereichen sind jeweils einzelne Verordnungen erforderlich. Eine Trennung der Leistungsbereiche bei der Abrechnung ist bei sogenannten Mischverordnungen nicht möglich, da in der Regel über unterschiedliche Datensätze abgerechnet wird.

    Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln besteht die Möglichkeit, eine Dauerverordnung für ein Quartal auszustellen. Kostenträger haben die Möglichkeit, längere Zeiträume in den Verträgen zu vereinbaren.

    Sollte eine Verordnung einmal nicht vollständig oder richtig ausgefüllt sein, kann sie in der Praxis abgeändert bzw. ergänzt werden. Wichtig dabei ist eine erneute ärztliche Unterschrift und Datumsangabe.

    Grundsätzlich ist die Abgabe von Hilfsmitteln über sogenannten Hilfsmitteldepots für Vertragsärztinnen und -ärzte nicht erlaubt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Hilfsmittel, die von Patientinnen und Patienten im Notfall sofort benötigt werden, wie z. B. Gehstützen und bestimmte Bandagen.

    Die Regelungen bzw. Hinweise zur Hilfsmittelabgabe über Depots können auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes nachgelesen werden. Dort ist auch eine abschließende Auflistung enthalten, welche Hilfsmittel in Notfalldepots geführt werden dürfen.

    Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Hilfsmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

    Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Hilfsmitteln: kvn.de

    Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.

    Kontaktdaten:

    Telefon: 04242 591-13658

    12 min
  • #19: Außerklinische Intensivpflege – Versorgung, Qualifikationen & Perspektiven

    Im Jahr 2020 hat der Bundestag das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) beschlossen, um die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der außerklinischen Intensivpflege zu verbessern. Informationen hierzu finden Sie auch auf der Gesundheitspartnerseite der AOK Niedersachsen unter Pflege > Abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren > Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz.

    Für Arztpraxen sind dabei besonders die Regelungen des § 37c SGB V sowie der neuen Richtlinie für außerklinische Intensivpflege von Bedeutung, auf deren Basis ab dem 1. Januar 2023 außerklinische Intensivpflege verordnet wird.

    Die bisherige Rechtsgrundlage der Verordnung von häuslicher Krankenpflege und spezieller Krankenbeobachtung (nach § 37 SGB V in Verbindung mit Ziffer 24 der HKP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) entfällt in Zukunft.

    Die Neuregelungen setzen einen stärkeren Fokus darauf, Weaningpotential zu erheben, d. h. festzustellen, ob Patienten von der Beatmung entwöhnt werden können. Für beatmete Patienten ist daher ab 2023 die regelmäßige Erhebung des Weaningpotentials verpflichtender Bestandteil jeder Verordnung. Nur noch Ärztinnen und Ärzte mit den entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen dürfen künftig AKI erbringen.

    Weitere Informationen zum Nachlesen finden Sie im Ärzteblatt sowie im Schreiben der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss.

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen informieren in ihren Rundschreiben und Praxisnachrichten, aber auch auf ihren Homepages über die Neuregelungen sowie die konkreten Änderungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte. Unser Tipp, wenn Sie außerklinische Intensivpflege verordnen: Erfragen Sie frühzeitig bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, wie sie sich auf die Neuregelungen ab dem 1. Januar 2023 vorbereiten müssen.

    Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

    Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de

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    20 min
  • #18: Was Rabattverträge ausmacht – Qualität, Wirtschaftlichkeit & Nachhaltigkeit

    Das primäre Ziel von Rabattverträgen ist es, die Wirtschaftlichkeit bei gleichbleibender Qualität zu erhöhen. Aber auch weitere Aspekte wie z. B. das Thema Nachhaltigkeit, sind zu beachten.

    Für welche Medikamente gibt es überhaupt Rabattverträge? Wie funktioniert ein Austausch in der Apotheke und gibt es auch Medikamente, die nicht ausgetauscht werden dürfen? Wie werden Rabattverträge geschlossen und was sind die Vorteile für Ärztinnen und Ärzte, Versicherte und die AOK? Viele Fragen zum Thema Rabattverträge können wir in diesem Podcast aufklären.

    Einen Überblick über aktuelle Rabattarzneimittel erhalten Sie in der Arzt- und Apothekensoftware. Dort sind Rabattprodukte entsprechend gekennzeichnet. Außerdem können die Rabattarzneimittel der AOK Niedersachsen über eine Datenbank der Arzneimittel-Rabattverträge auf der Gesundheitspartnerseite abgerufen werden.

    Wie viel Geld spart die AOK durch die Rabattverträge? Regelmäßig werden die vertraglich vereinbarten Rabatte in der GKV-Jahresrechnung des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht.

    Wir wollen uns stetig verbessern und bitten Sie um Ihre Hilfe: Gern würden wir ein kurzes Interview mit Ihnen über unseren Podcast führen. Was können wir verbessern? Ist der Podcast zu lang oder zu kurz? Welche Themen sind praxisrelevant? Wenn Sie Interesse haben und uns unterstützen möchten, schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an [email protected] und seien Sie dabei. Wir melden uns dann bei Ihnen und freuen uns sehr auf Ihre Anregungen! Selbstverständlich behandeln wir Ihre Antworten vertraulich und anonym.

    Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

    Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de

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    19 min
  • #17: Jubiläumsausgabe & News zur Videotherapie sowie zur Nagelspangenbehandlung

    Die AOK Niedersachsen unterstützt ihre Versicherten und Gesundheitspartner mit nützlichen Services. Mit der „Meine AOK"-App können Versicherte beispielsweise Rechnungen oder Anträge einreichen oder einsehen, welche Leistungen sie genutzt haben. Praktisch ist auch die App „Mein Impfpass", mit der sich Impfungen dokumentieren lassen. So können AOK-Versicherte unterwegs komfortabel per Handy ihren aktuellen Impfstatus nachweisen. Auch zum Thema Schwangerschaft bieten wir eine nützliche App: „AOK Schwanger“.

    Schwangere und stillende Mütter können zudem eine Arzneimittelberatung in der Apotheke nutzen. Den Gutschein für eine Beratung erhalten unsere Versicherten kostenfrei bei uns.

    Unseren Vertragspartnern bieten wir auf unserer Gesundheitspartnerseite praxisnahe Informationen zu vielfältigen Themen.

    Für Praxispersonal stellt die AOK Niedersachsen unter anderem das E-Learning-Programm „Praxiswissen Quickcheck“ zur Verfügung. Darin geht es um Disease-Management-Programme und die Verordnung von Heilmitteln, Krankenfahrten und häuslicher Krankenpflege.

    Weitere Themen und Informationsangebote finden Sie ebenfalls auf unserer Gesundheitspartnerseite.

    Für alle zugelassenen Ärztinnen und Ärzte in Niedersachsen bieten wir mit dem Arztportal individuellen Service mit zahlreichen nützlichen Funktionen. Über das Portal können Praxen zum Beispiel für ihre AOK-versicherten Patientinnen und Patienten die aktuelle Mitgliedschaft und den Status der Zuzahlungsbefreiung abfragen. Vertragspraxen können sich online registrieren, um dieses kostenfreie Angebot zu nutzen. Der Datenzugang ist mit einer Verschlüsselung gesichert.

    Ein weiteres Thema unseres Podcasts ist die Videobehandlung in der Heilmittelversorgung. Diese telemedizinische Leistung wurde ursprünglich als Corona-Sonderregelung eingeführt, um kurzfristig die Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen.

    Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Heilmittel-Richtlinie angepasst, sodass diese Sonderleistung als Regelversorgung möglich ist. Für die praktische Umsetzung sind zunächst Verträge zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung und den maßgeblichen Verbänden der Heilmittelerbringer erforderlich.

    In der Physiotherapie liegt ein solcher Vertrag vor. Somit sind telemedizinische Leistungen in diesem Bereich seit dem 1. April 2022 möglich. Für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und Ergotherapie dauern die Verhandlungen noch an.

    Eine weitere Leistung, die wir beleuchten, ist die Nagelspangenbehandlung in der Podologie bei eingewachsenen Zehennägeln. Seit dem 1. Juli 2022 dürfen zugelassene Anbieter die Leistung wieder erbringen, wenn eine vertragsärztliche Verordnung vorliegt. Die Abrechnung erfolgt dann direkt mit den Krankenkassen.

    Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

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    18 min
  • #16: Heilmittelversorgung – der „Helikopter-Blick“

    In der aktuellen Episode wagen wir einen Blick aus dem „Helikopter“ und schauen uns die Heilmittelversorgung von oben an. Zunächst ganz allgemein und dann betrachten wir die Versorgung in Niedersachsen und die Zusammenarbeit der beteiligten Akteurinnen und Akteure noch etwas näher.

    Der AOK Praxis-Talk ist für uns ein Baustein in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie medizinischen Fachangestellten in Niedersachsen. Wir möchten Themen und Fragestellungen besprechen, die Sie in Ihrem Praxisalltag bewegen und Sie durch gute Informationsangebote dabei unterstützen, Ihre Patientinnen und Patienten bestmöglich zu versorgen.

    In jedem Versorgungssystem ist es das Ziel, eine Über-, Unter- oder auch sogar Fehlversorgung zu vermeiden. Die menschlichen und finanziellen Ressourcen sind knapp bemessen und somit ist es unser aller gemeinsame Aufgabe, die vorhandenen Mittel sinnvoll, wirtschaftlich und zielorientiert einzusetzen.

    Heute wollen wir auch einen Blick auf Themen werfen, die sich für die nahe Zukunft abzeichnen. Wie sieht die Versorgung in den nächsten Jahren aus? Womit können wir bereits rechnen, zum Beispiel was die sogenannte „Blankoversorgung“ oder die telemedizinischen Leistungen betrifft? Und was ist noch reine Spekulation?

    Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

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    15 min
  • #13: Allergien in Schach halten – Akute Behandlung und vorbeugende Maßnahmen

    Typische Symptome einer Allergie wie Rhinitis oder auch Konjunktivitis können sehr belastend sein. Die Liste möglicher Allergieauslöser ist lang, die richtige Diagnose zu stellen, nicht immer einfach.

    Auf dem Arzneimittelmarkt gibt es zahlreiche Medikamente zur Linderung der Symptome. Viele der Arzneimittel sind verschreibungsfrei in der Apotheke erhältlich – was in der Regel auch die wirtschaftlichste Variante ist. Welche dieser Präparate dürfen Sie wann trotzdem auf Kassenrezept verordnen? Die Antwort darauf findet sich in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie und wird in dieser Folge erläutert. Und warum genau ist ganz selten ein Privatrezept für ein Antihistaminikum notwendig? Auch dieser Frage gehen wir auf den Grund. Womöglich kommt Ihnen unser Beispiel zum Präparat Desloratadin bereits bekannt vor? Hier ist bei der wirtschaftlichen Verordnung besondere Aufmerksamkeit gefragt.

    Um die Ursachen einer Allergie anzugehen, gibt es die Möglichkeit einer Hyposensibilisierung durch eine spezifische Immuntherapie.

    Hier sollte die Ärztin oder der Arzt gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten abwägen, ob und in welcher Form diese Therapie eine Option darstellt. Die subkutane bzw. sublinguale spezifische Immuntherapie, kurz SCIT bzw. SLIT, ist schon aufgrund der Behandlungsdauer von mehreren Jahren für viele Patienten eine Herausforderung. Untersuchungen zur Immuntherapie haben gezeigt, dass weniger als 20 Prozent den angedachten Therapiezeitraum durchhalten. Doch gerade die Therapieadhärenz ist entscheidend für den Erfolg.

    Auf dem Markt befinden sich zahlreiche Therapieallergene, deren Studien- und Zulassungssituation unübersichtlich ist. Das Paul-Ehrlich-Institut stellt auf seiner Internetseite eine differenzierte Auflistung der zugelassenen und verkehrsfähigen Präparate zur Verfügung. Bei den gelisteten Präparaten wurde nach dem Arzneimittelgesetz die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit bereits nachgewiesen. Daher eignet sich diese Liste im Praxisalltag gut als Leitfaden.

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    18 min
  • #12: Rehabilitationssport & Funktionstraining – Hilfe zur Selbsthilfe durch Anleitung & Motivation

    In dieser Episode stellen wir die Leistungen Rehabilitationssport und Funktionstraining vor.

    Wir gehen auf die Inhalte, Unterschiede und Gemeinsamkeiten ein und informieren über die möglichen Verordnungsmengen in den einzelnen Leistungsbereichen sowie über die Verordnungsdauer.

    Als Beispiel: Für den klassischen Rehabilitationssport sind bis zu 50 Trainingseinheiten in einem Zeitraum von 18 Monaten verordnungsfähig. Beim Funktionstraining richtet sich die Genehmigung nicht nach der Verordnungsmenge. Hier wird stattdessen ein Verordnungszeitraum von 12 oder 24 Monaten genehmigt. Darüber hinaus gibt es noch einige Ausnahmen und Sonderreglungen.

    Wir besprechen außerdem, was nicht Bestandteil der Leistungen ist, wie zum Beispiel Gerätetraining im Fitnessstudio. Im Podcast gehen wir auch der Frage nach, ob Rehabilitationssport und Funktionstraining eine Alternative zur Heilmittelversorgung sind.

    Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin?

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    Telefon: 0541 348-13509

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    17 min
  • #11: Antibiotika – was sind Mythen, was sind Fakten?

    Es ranken sich um Antibiotika viele Mythen und Missverständnisse. So könnten die Medikamente bei vielen Krankheiten zwar gute Dienste leisten oder sogar lebensrettend sein. Allerdings gilt das nur für bakterielle Infektionen. Bei Virusinfektionen wie der Grippe oder bei einer Erkältung helfen sie nicht – auch wenn viele Menschen das glauben.

    Wir erzählen in dieser Episode von Mythen und klären auf, welche Fakten es zu Antibiotika und deren Therapie gibt. Antibiotika sind eine Wunderwaffe, jedoch nur, wenn sie richtig eingenommen werden. Dazu gehört auch die Auswahl des am besten geeigneten Medikaments. Einige Patientinnen und Patienten geben an, eine Penicillin-Allergie entwickelt zu haben. Oft liegt jedoch entgegen der Selbsteinschätzung keine Allergie vor. Diese Angabe zu prüfen, ist deshalb bei der ärztlichen Behandlung sehr wichtig.

    Ob tatsächlich eine Penicillin-Allergie vorliegt, kann gut mit dem sogenannten PEN-FAST-Score abgeschätzt werden. Dieser wurde im Fachjournal JAMA 2020 veröffentlicht.

    Die Deutsche Antibiotika-Resistenzstrategie (abgekürzt: DART) gehört auch die Etablierung sogenannter ABS-Teams in Krankenhäusern. Sie sind in der Regel interdisziplinär zusammengestellt. ABS steht dabei für Antibiotic Stewartship. Damit ist die Etablierung eines sorgsamen und zielgerichteten Einsatzes von Antibiotika gemeint. Ziel ist, die Behandlungsqualität zu verbessern und die Bildung von Resistenzen zu vermeiden.

    Ein solches ABS-Team hat Verordnungshinweise als ein „kleines ABC der Resistenzvermeidung“ zusammengestellt, von denen sich einige Regeln auch im ambulanten Bereich umsetzen lassen.

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    21 min

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Im „AOK Praxis-Talk“ – dem Podcast der AOK Niedersachsen für medizinisches Fachpersonal, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – dreht sich alles um die Arznei- und Heilmittelversorgung. Unsere…

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