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  • ZR089 Schadensersatzrecht | Der SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Handelsrecht

    "Die ausführliche Darstellung zum Handelsrecht richtet sich an Studierende, die sich in die Grundlagen dieses Rechtsgebiets einarbeiten oder den Stoff vor Klausuren und Prüfungen gezielt wiederholen möchten. Zahlreiche Beispielsfälle veranschaulichen den Lernstoff und erleichtern das Einprägen der Lerninhalte."

    📄 Beschreibung:

    Heute geht’s um ein besonderes Schuldverhältnis: Wenn ein Vertrag über eine von Anfang an unmögliche Leistung abgeschlossen wird – etwa, weil die Vase längst verbrannt oder das Auto längst zerstört war – bleibt der Vertrag trotzdem wirksam. Und trotzdem kann es einen Schadensersatzanspruch geben, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit kannte oder fahrlässig nicht erkannt hat. Geregelt ist das in § 311a Abs. 2 BGB.

    In der Folge zeigen wir euch:

    • wie ihr die Anspruchsgrundlage prüft,
    • worauf beim „Vertretenmüssen“ zu achten ist,
    • wann § 278 oder § 166 zur Wissenszurechnung führen,
    • wie sich absolute Fixgeschäfte verhalten
    • und
    • wie auch Folgeschäden – wie etwa entgangene Gewinne oder Zusatzkosten – vom Schadensersatz erfasst sein können.

    Am Beispiel eines zerstörten Porzellanlagers, eines verschusselten Antiquitätenhändlers und eines Konzertgitarristen wird klar: Bei § 311a Abs. 2 geht es nicht um das „Ob“ der Unmöglichkeit – sondern um das „Wer wusste was – und wann?“

    🔍 Lerneffekte:

    • Abgrenzung zur nachträglichen Unmöglichkeit (§ 283 BGB)
    • Voraussetzungen und Struktur von § 311a Abs. 2 BGB
    • Vertretenmüssen bei anfänglicher Unkenntnis
    • Wissenszurechnung bei Gehilfen und Vertretern
    • Prüfung von Fixgeschäften und Zeitpunkt der Beurteilung
    • Ersatzfähigkeit von Folgeschäden nach Differenzhypothese

    🔑 Schlagwörter:

    § 311a Abs. 2 BGB, anfängliche Unmöglichkeit, Schadensersatz statt der Leistung, § 275 BGB, § 326 BGB, § 278 BGB, § 166 BGB, Vertretenmüssen, Unkenntnis, Fahrlässigkeit, Wissenszurechnung, Differenzhypothese, Porzellanbeispiel, Fixgeschäft, Prüfungsschema

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    20 min
  • SR208 Urkundenfälschung | Überblick

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Geschichte des Strafrechts

    "Das Lehrbuch bietet eine Einführung in die neuzeitliche Geschichte des Strafrechts. Ausgehend von der Entwicklung im Mittelalter wird nicht nur die Geschichte des Strafrechts im Allgemeinen nachgezeichnet, sondern es werden darüber hinaus auch ausgewählte Institute des Strafrechts beleuchtet, deren Entwicklung sich über mehrere Epochen erstreckt."

    📄 Beschreibung:

    In dieser Folge dreht sich alles um einen echten Prüfungs-Klassiker: die Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

    Am Beispiel gefälschter Impfpässe erklären wir euch den Aufbau, die Urkundendefinition, die Varianten der Tathandlung – und natürlich, worauf es in der Klausur bei Tatbestand, Täuschungsabsicht und Abgrenzungen ankommt.

    🔍 Inhalt dieser Folge:

    • Einstieg über einen echten Corona-Fall: Fälschung von Impfnachweisen
    • Gesetzestext und Varianten des § 267 Abs. 1: Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen
    • Prüfungsaufbau inkl. subjektivem Tatbestand und Täuschungsabsicht
    • Definition der Urkunde mit Dreischritt: Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion
    • Was ist keine Urkunde? Abgrenzung zu Kennzeichen, Beweiszeichen, gespeicherten Daten
    • Besondere Konstellationen: Stempel, Durchschriften, Bierdeckelstriche
    • Abgrenzung: § 267 (Grundtatbestand), Abs. 3 (besonders schwerer Fall), Abs. 4 (Qualifikation: Bandenbegehung)
    • Einordnung des § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten)

    🎓 Lerneffekte:

    ✅ Vollständiger Prüfungsaufbau zum § 267 StGB

    ✅ Klare Definition und Abgrenzung des Tatobjekts „Urkunde“

    ✅ Systematisches Verständnis von Beweis-, Perpetuierungs- und Garantiefunktion

    ✅ Überblick über besonders schwere Fälle (§ 267 Abs. 3) und Qualifikationstatbestand (§ 267 Abs. 4)

    🔑 Schlagwörter:

    Urkundenfälschung, § 267 StGB, unechte Urkunde, Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion, Impfpässe, Beweiszeichen, § 269 StGB, gefälschte Dokumente, Täuschung im Rechtsverkehr, StrafR AT, StrafR BT, Examen Strafrecht

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    14 min
  • ZR088 Schadensersatzrecht | Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit nach § 283 BGB

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Zivilprozessrecht

    "Das Zivilprozessrecht von Adolphsen bietet eine fundierte Mischung aus abstraktem und fallorientiertem Wissen – für Klausuren, Hausarbeiten, zum Nachschlagen und für die Examensvorbereitung. Die Neuauflage bringt das Werk auf den Stand 10/2023 und berücksichtigt die neuesten Entwicklungen."

    📄 Beschreibung:

    Was passiert, wenn ein Schuldner nach Vertragsschluss plötzlich nicht mehr leisten kann? In dieser Folge klären wir, wann Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB in Betracht kommt – und warum es nicht um die Unmöglichkeit selbst geht, sondern um das Verhalten, das dazu geführt hat. Wir unterscheiden außerdem die nachträgliche von der anfänglichen Unmöglichkeit anhand zweier anschaulicher Beispiele. Mit dabei: Ein gestohlenes E-Bike, ein zerstörtes Regal – und ein wichtiger Verweis auf § 311a BGB.


    • § 283 BGB regelt SE statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit
    • Maßgeblich: Der Schuldner muss das Leistungshindernis zu vertreten haben
    • Pflichtverletzung liegt bereits im Ausbleiben der Leistung – nicht im Verschulden selbst
    • Abgrenzung zu § 311a Abs. 2 BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit
    • Besonderheit bei Teilleistungen nach § 283 S. 2 i. V. m. § 281 BGB


    🔑 Schlagwörter:

    § 283 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 275 BGB, § 311a Abs. 2 BGB, nachträgliche Unmöglichkeit, anfängliche Unmöglichkeit, Vertretenmüssen, Schadensersatz statt der Leistung, Pflichtverletzung, SE stdL, Teilleistung, BGB AT

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    15 min
  • ÖR108e Baurecht | Prüfungspunkt: Bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. BauGB | Klassiker aus der Rechtsprechung

    📚  Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Landesrecht Gesetze

    "Das Studienbuch versammelt alle wichtigen Themenbereiche des bayerischen Landesrechts. Die 3. Auflage erörtert aktuelle Entwicklung im Bau-, Kommunal- und Polizeirecht. Die Themen werden durchgängig von Hochschullehrerinnen und -lehrern der juristischen Fakultäten im Freistaat und ausgewiesenen Praktikern behandelt."

    📄 Beschreibung:

    In dieser Folge unserer internen Baurechtsreihe klären wir einen der unscheinbarsten, aber wichtigsten Begriffe im Bauplanungsrecht: Was ist eigentlich eine „bauliche Anlage“ im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB?

    Wir schauen uns die Definition genau an, zeigen euch die typischen Klausurfallen – und diskutieren anhand klassischer Beispiele wie Tiny House, Zirkuszelt oder Solarmodul, wann genauer argumentiert werden muss.

    Gerade in Klausuren ist das der Einstiegspunkt für jede Prüfung nach § 30, § 34 oder § 35 BauGB – also: aufmerksam zuhören, sauber subsumieren und definitorisch glänzen!

    🔎 Inhalt dieser Folge:

    • Warum § 29 BauGB das „Eingangstor“ zum Bauplanungsrecht ist
    • Abgrenzung zu den Landesbauordnungen: Warum es zwei Begriffe gibt
    • Zwei Prüfungsschritte: (1) Bauen (2) bodenrechtliche Relevanz
    • Klassiker zum Argumentieren:
    • Zirkuszelt
    • Werbeanhänger 
    • Tiny House 
    • Freistehende PV-Anlage 
    • Wie man in der Klausur mit ungewöhnlichen Sachverhalten punktet

    📚 Lerneffekt:

    Wer die Merkmale der baulichen Anlage beherrscht, legt das Fundament für den Einstieg in § 30, § 34 oder § 35 BauGB – und überzeugt in jeder Baurechtsklausur durch sichere Systematik.

    🔑 Schlagwörter:

    § 29 BauGB • bauliche Anlage • Tiny House • Werbeanlage • PV-Anlage • Bauplanungsrecht • Öffentliches Baurecht • Examensvorbereitung • Baurechtsklausur • Kurzerklärt

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    15 min
  • SR207 Strafprozessrecht | Zwangsmaßnahme der Funkzellenabfrage gem. § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Strafprozessrecht

    "Das Lehrbuch vermittelt das examensrelevante Wissen im Strafprozessrecht für das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen. Es stellt die Justizpraxis anhand von bedeutsamen Verfahren und unter Auswertung empirischer Daten dar. Lösungsfälle und ein abschließendes Repetitorium unterstützen den Lernprozess. Besonderes Augenmerk wird auf die Wandlung des klassischen Strafprozesses hin zu einem ökonomischen Strafprozess gelegt."

    📄 Beschreibung:

    In dieser Folge geht’s um eine der praktisch bedeutsamsten Ermittlungsmaßnahmen im Vorverfahren: die Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 S. 1 StPO.

    Was steckt hinter dem Begriff? Welche Daten werden abgefragt? Und wie prüft ihr die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in der Klausur?

    Wir zeigen euch, wie ihr den Dschungel aus Verkehrsdaten, Standortdaten, retrograd vs. antizipativ, Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 strukturiert aufdröseln könnt.

    🔍 Inhalt dieser Folge:

    • Begriff und Technik: Was ist eine Funkzellenabfrage überhaupt?
    • Gesetzliche Grundlage: § 100g Abs. 3 S. 1 StPO
    • Ziel der Maßnahme: Erhebung von Verkehrsdaten (v.a. Rufnummern)
    • Eingriffsgrundrechte: Art. 10 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
    • Voraussetzungen: Anfangsverdacht, erhebliche Straftat, Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität
    • Exkurs: Unterschied zu gespeicherten Standortdaten und § 100g Abs. 1 S. 4 StPO
    • Klausurtauglicher Prüfungsaufbau mit klaren Begriffen

    🎓 Lerneffekte:

    ✅ Technisches Grundverständnis der Maßnahme

    ✅ Prüfungsschema für die Klausur mit § 100g StPO

    ✅ Abgrenzung Verkehrsdaten vs. Standortdaten

    ✅ Überblick über das Zusammenspiel der Absätze 1, 2 und 3

    ✅ Klarheit über Eingriffsintensität und Grundrechtsrelevanz

    🔑 Schlagwörter:

    Funkzellenabfrage, § 100g StPO, Verkehrsdaten, Standortdaten, Ermittlungsmaßnahmen, Eingriffsgrundrechte, Anfangsverdacht, Verhältnismäßigkeit, Strafprozessrecht, retrograd vs. Echtzeitdaten

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    15 min
  • ZR087 Schadensersatzrecht | Schadensersatz statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung nach § 282 BGB

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Zivilprozessrecht

    "Das Zivilprozessrecht von Adolphsen bietet eine fundierte Mischung aus abstraktem und fallorientiertem Wissen – für Klausuren, Hausarbeiten, zum Nachschlagen und für die Examensvorbereitung. Die Neuauflage bringt das Werk auf den Stand 10/2023 und berücksichtigt die neuesten Entwicklungen."

    📄 Beschreibung:

    Heute geht es um eine besonders examensrelevante, aber oft übersehene Anspruchsgrundlage: den Schadensersatz stattder Leistung bei Schutzpflichtverletzung. Wann ist dem Gläubiger eine weitere Zusammenarbeit mit dem Schuldner unzumutbar? Welche Rolle spielt das Vertrauensverhältnis? Und wie grenzt sich § 282 von § 280 und § 281 BGB ab? In dieser Folge klären wir:

    • was Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB genau sind,
    • wann ein Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann,
    • warum die Unzumutbarkeit im Zentrum der Prüfung steht,
    • wie ihr mit bereits erbrachten Teilleistungen umgeht,
    • und worauf ihr im Examen besonders achten müsst.

    Mit anschaulichen Beispielen und einem klaren Prüfungsschema zur sofortigen Anwendung in der Klausur.

    🔑 Schlagwörter:

    Schadensersatz statt der Leistung · § 282 BGB · Schutzpflicht · Unzumutbarkeit · Nebenpflichtverletzung · Vertrauen · Rücktrittsähnliche Wirkung · Prüfungsschema Zivilrecht · Klausurwissen BGB · Leistungsstörungsrecht

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    17 min
  • ÖR108d Baurecht | § 34 BauGB | Materiell-rechtlicher Versagungsgrund | Veränderungssperre | Teil 2

    📚  Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Baurecht

    "Das Lehrbuch zum Baurecht stellt anhand zahlreicher Fälle und Schaubilder das Zusammenspiel der Länderregelungen zum Bauordnungsrecht, des bundesrechtlich geregelten Bauplanungsrechts und weiterer fachgesetzlicher Vorgaben dar. Vertiefungsfragen am Ende eines jeden Kapitels erlauben die eigenständige Wiederholung des Gelernten."

    📄 Beschreibung:

    Im dritten Teil unserer kleinen Baurechtsreihe zur Veränderungssperre werfen wir einen Blick auf die praktische Geltungsdauer, auf die oft vergessene Zurückstellung nach § 15 BauGB – und auf die Frage, wie man das Ganze eigentlich in einer Klausur prüft.

    💡 Inhalt dieser Folge:

    • Wie lange gilt eine Veränderungssperre? (Spoiler: maximal 4 Jahre – aber mit Fallstricken!)
    • Wie verhält sich die Veränderungssperre zur Zurückstellung nach § 15 BauGB?
    • Wann muss eine Sperre aufgehoben werden – und was passiert bei einem Sanierungsgebiet?
    • Wie prüfe ich eine Veränderungssperre in der Baurechtsklausur – Schritt für Schritt

    📚 Lerneffekte:

    • Verständnis der Geltungsdauer nach § 17 BauGB, inkl. Verlängerung und Anrechnung
    • Einordnung der Zurückstellung als eigenständiges Sicherungsinstrument
    • Prüfungsschema für die Veränderungssperre als materiell-rechtlicher Versagungsgrund bei der Baugenehmigung
    • Wiederholung zentraler Normen: §§ 14, 15, 16, 17 BauGB

    🔑 Schlagwörter:

    § 14 BauGB • § 15 BauGB • § 17 BauGB • Veränderungssperre • Zurückstellung Baugesuch • Bebauungsplan • Sicherung der Bauleitplanung • Geltungsdauer • Ausnahmeprüfung • Genehmigungsfähigkeit • Prüfungsschema • materiell-rechtlicher Versagungsgrund

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    22 min
  • SR206 Spezialproblem: Rücktritt vom Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts | BGH NJW 1996, 2663

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:  Lehrbuch Kriminologie

    "Sie wollen mit einem Lehrbuch die Grundstrukturen der Nicht-Vermögensdelikte lernen und verstehen? Dann ist dieses Lehrbuch zum Strafrecht BT I genau das Richtige für Sie! Es enthält den prüfungsrelevanten Stoff zu den Nicht-Vermögensdelikten, insbesondere zu den Delikten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit."

    Rücktritt vom Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts – Geht das?

    BGH, Urteil vom 12.09.1996 – NJW 1996, 2663

    📄 Beschreibung:

    In dieser Folge widmen wir uns einer dogmatisch spannenden und examensrelevanten Frage: Kann man vom Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts zurücktreten – selbst wenn die schwere Folge bereits eingetreten ist?

    Anhand des klassischen BGH-Falls zum versuchten Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zeigen wir euch, wie sich das Rücktrittsprivileg auch in dieser Konstellation auswirken kann – und wo die umstrittenen Punkte liegen.

    🔍 Inhalt dieser Folge:

    • Wiederholung: Versuch + Erfolgsqualifikation (eV vs. vE)
    • Rücktritt von der versuchten Erfolgsqualifikation: (+) unstreitig
    • Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch: umstritten
    • BGH NJW 1996, 2663: versuchter Raub mit Todesfolge
    • Wortlautargument § 24 StGB vs. Letalitätsdogmatik
    • Bedeutung der Freiwilligkeit (emotionaler Zwang)
    • Relevanz für § 227 StGB, § 251 StGB und vergleichbare Delikte

    🎓 Lerneffekte:

    ✅ Verständnis des Rücktritts beim erfolgsqualifizierten Versuch

    ✅ Systematik der Rücktrittsprüfung nach § 24 StGB

    ✅ Abgrenzung: materiell vollendet vs. formell unvollendet

    ✅ Streitstand und Argumentation für mündliche Prüfung und Klausur

    🔑 Schlagwörter:

    Rücktritt, Versuch, Erfolgsqualifikation, § 24 StGB, § 251 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, Letalitätstheorie, Akzessorietät, Rücktrittsprivileg, StrafR AT

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    17 min
  • ZR086 Schadensersatzrecht | Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung nach § 281 BGB -Teil 2

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Arbeitsrecht

    "Das Lehr- und Fallbuch vermittelt die zentralen Rechtsaspekte in den Phasen der Bewerbung, Beschäftigung und Kündigung anhand der einschlägigen Rechtsnormen und Judikatur mit Fallbeispielen erläutert."

    📄 Beschreibung:

    In dieser Folge vertiefen wir die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung nach § 281 BGB – mit Fokus auf die Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Dabei geht es unter anderem um die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die Frage der analogen Anwendung bei Nichtfälligkeit sowie die Bedeutung von besonderen Umständen wie Fixgeschäften oder arglistiger Täuschung.

    Außerdem klären wir, was es mit dem sogenannten doppelten Bezugspunkt des Vertretenmüssens auf sich hat, und stellen euch typische Klausurkonstellationen samt Beispiel- und Streitfällen vor. Zum Schluss werfen wir noch einen Blick auf das Verhältnis zwischen Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch und erklären, wann der Gläubiger wirklich die Wahl hat – und wann nicht mehr.

    Lernpunkte der Folge:

    • § 281 Abs. 2 BGB: Wann entfällt die Fristsetzung?
    • Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit und analoge Anwendung
    • Fixgeschäft, Arglist und andere „besondere Umstände“
    • Vertretenmüssen bei Fälligkeit vs. bei Fristablauf
    • Verhältnis zwischen Erfüllungsanspruch und Schadensersatzverlangen

    Mit Beispielen u.a. zu:

    • Maschinenlieferung mit Absage vor Fälligkeit
    • Werbebroschüren bei Event-Vertrag
    • Gebrauchtwagen mit verschwiegener Unfallschaden-Historie
    • Sofa-Lieferung mit zweimaligem Vertretenmüssen

    🔑 Schlagwörter: § 281 BGB, Schadensersatz statt der Leistung, Fristsetzung, Entbehrlichkeit, Erfüllungsverweigerung, besondere Umstände, Fixgeschäft, Arglist, § 241 Abs. 2 BGB, § 282 BGB, Wahlrecht, Vertretenmüssen, doppelter Bezugspunkt, Erfüllung vs. Schadensersatz

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    20 min
  • ÖR108c Baurecht | § 34 BauGB | Materiell-rechtlicher Versagungsgrund | Veränderungssperre | Teil 2

    📚  Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Landesrecht Gesetze

    "Das Studienbuch versammelt alle wichtigen Themenbereiche des bayerischen Landesrechts. Die 3. Auflage erörtert aktuelle Entwicklung im Bau-, Kommunal- und Polizeirecht. Die Themen werden durchgängig von Hochschullehrerinnen und -lehrern der juristischen Fakultäten im Freistaat und ausgewiesenen Praktikern behandelt."

    📄 Beschreibung:

    In dieser Folge setzen wir unsere Baurechtsreihe fort – und widmen uns einem echten Standardproblem in der Klausur: der Veränderungssperre nach § 14 BauGB.

    Was darf die Gemeinde eigentlich mit so einer Sperre anordnen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein – und was bedeutet das für die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens?

    Wir liefern euch den kompletten Ablauf für die Prüfung in der Klausur, gehen auf die gesetzlichen Grundlagen und typischen Ausnahmen ein – und erklären, warum nicht jede Veränderungssperre rechtmäßig ist.

    Außerdem: Zwei ausführliche Fallbeispiele, viele Tipps zur Falllösung und ein prüfungstauglicher Überblick über die §§ 14, 16, 17 BauGB.


    🔍 Inhalt & Lerneffekt:


    • § 14 BauGB: Was darf die Gemeinde mit einer Veränderungssperre anordnen?
    • Warum ist die Veränderungssperre keine Einzelfallregelung, sondern ein Satzungsinstrument?
    • Wann sind Ausnahmen möglich – und wann gerade nicht?
    • Anforderungen an den Aufstellungsbeschluss und an die Planungsziele
    • Zwei Beispielfälle mit Lösungsskizze: Großflächiger Einzelhandel & Windkraft-Planung
    • Prüfung in der Klausur: Welche Normen gelten, welche Fragen müsst ihr stellen?


    🔑 Schlagwörter:

    § 14 BauGB, Veränderungssperre, § 16 BauGB, § 17 BauGB, Plansicherung, Aufstellungsbeschluss, Verhinderungsplanung, Planungskonzeption, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Satzung, Baurecht, § 34 BauGB, materielle Genehmigungsfähigkeit, Genehmigungsversagung, Windkraft, Einzelhandel, NVwZ 2010, 42

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