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Gemeinsam mit unserem Gast, dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Stephan Dirks, begeben wir uns auf das Abenteuer, oder noch besser gesagt, in den Irrgarten des internationalen Urheberrechts.
Anlass ist das Copyright, das Anfang des Jahres 2024 für den Film „Steamboat Willie“, den ersten Film mit Mickey Maus, ausgelaufen ist. In den Medien las man dazu zum einen, dass Mickey Maus nun vom Copyright befreit ist, zum anderen aber auch, dass das nicht für alle Mickey-Maus-Versionen zutrifft und in Deutschland eh nicht gilt.
Dieses schutzrechtliche Durcheinander nahmen wir uns zum Anlass, es nicht nur zu entknoten, sondern euch darüber aufzuklären, wann die Nutzung fremder Werke erlaubt und wann sie verboten ist.
Dabei kommen wir auch zu der Frage, ob angesichts der Entwicklung im Bereich der „Künstlichen Intelligenz“ das Urheberrecht in der heutigen Konstellation noch sinnvoll ist und ob Werke oder die Gemeinfreiheit nicht erst nach 70 Jahren, sondern vielleicht schon viel eher gemeinfrei werden sollten. Was denkt ihr? Wie viele Jahre gebt ihr dem Urheberrecht in der heutigen Form?
Wir bedanken uns bei Stephan für seine spannenden und unterhaltsamen Ausführungen und wünschen euch viel Spaß beim Hören!
Der Beitrag Micky Maus‘ Abenteuer im Urheberland erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
In unserem freien Format sprechen wir zum einen über (potentiell) strafrechtlich relevante Jugendsünden aus der Vergangenheit eurer Podcast-Hosts. Wenn Ihr übrigens mehr über uns erfahren möchtet, könnt Ihr das in diesen Video-Interviews:
Des Weiteren erläutern wir das Bezahlmodell von Meta, die Zulässigkeit der Anti-Adblocker-Maßnahmen von YouTube und Ihr könnt der einzigartigen Konstellation, bei der sich ein Meta- und ein YouTube-Premium-Abonnent in einem Podcast treffen, beiwohnen.
Wir möchten abschließend bei unseren Hörerinnen und Hörern bedanken und wünschen euch entspannte Feiertage und ein großartiges Jahr 2024!
Apropos Weihnachten: Den erwähnten Podcast „Indiefresse“ von Richter könnt Ihr hier abonnieren und bei Steady unterstützen! Dankeschön!
Der Beitrag Jugendsünden – Obiter Dictum 11 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Der „Data Act“ (Deutsch: „Datengesetz“) ist der zentrale Bestandteil der digitalen Datenstrategie der Europäischen Union.
Ihr Zweck ist es, den digitalen Wandel voranzutreiben und die digitale Wirtschaft zu stärken, indem Daten für Nutzer, Unternehmen oder öffentliche Stellen verfügbar gemacht werden.
Gemäß den neuen Regelungen sollen Nutzer in Echtzeit auf ihre Daten zugreifen können, die bei der Nutzung vernetzter Produkte entstehen. Diese Daten entstehen beispielsweise bei der Nutzung von Smartphones, vernetzten Fahrzeugen, Smarthome-Applikationen usw.
Nutzer sollen in der Lage sein, diese Daten auch anderen Unternehmen bereitzustellen, um so z.B. einfacher einen Anbieterwechsel vornehmen zu können.
Gleiches gilt für bei Clouddiensten gespeicherte Daten. Diese sollen auf Grundlage des Data Acts ebenfalls einfach zu anderen Anbietern transferiert werden können (sog. „Cloud-Switching“).
Für den Datenfluss sind jedoch nicht nur die Nutzer verantwortlich. Auch Unternehmen können andere Unternehmen zur Bereitstellung dieser Nutzungsdaten vernetzter Geräte auffordern. Allerdings dürfen nur nicht-personenbezogene Daten bereitgestellt werden.
Der Data Act zielt darauf ab, umfassende Änderungen bei der Verfügbarkeit der Daten zu bewirken. Vor allem große Daten-Monopolisten wie Meta oder Google, die als sog. „Gatekeeper“ fungieren (s. dazu unsere Folge „Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten“ ), sind von diesen Änderungen betroffen. Sie müssen Daten bereitstellen, dürfen diese jedoch nicht für eigene Zwecke anfragen.
Auch Hersteller smarter Produkte wie Apple, Bosch oder Samsung müssen die bisher selbst genutzten Daten ihrer Geräte Dritten zur Verfügung stellen.
Die Pflicht, Nutzungsdaten bereitzustellen, steht zudem im Konflikt mit den Datenschutzvorgaben der DSGVO. Dateninhaber, werden sich so zwischen den Herausgabepflichten des Data Acts und den Herausgabeverbot der DSGVO finden.
Der Data Act bietet jedoch keine Lösung für diesen Konflikt, sondern verweist lediglich darauf, dass die DSGVO eingehalten werden muss.
Die Frage, wie der Datenschutz umgesetzt werden soll, ist nur eine der Herausforderungen, die der Data Act mit sich bringt.
Um alle relevanten Fragen des Data Acts zu beleuchten und zu erläutern, welche Änderungen auf uns zukommen, haben wir daher Dr. Kristina Schreiber, eine Expertin für das Recht der Daten und der digitalen Regulierung, eingeladen.
Wir bedanken uns bei Kristina für den Besuch und die sehr verständlichen und anschaulichen Erläuterungen zu den bevorstehenden gesetzlichen Veränderungen und auch Punkten, die bisher unklar sind.
Wir wünschen euch viel Vergnügen beim Hören und freuen uns, wenn ihr unseren Podcast empfehlt oder auf den Plattformen eurer Wahl positiv bewertet!
Der Beitrag Data Act: Revolution in der Datenwelt? – Rechtsbelehrung 121 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
In der heutigen Episode tauchen wir in die Welt der Sexroboter ein, ein Gebiet, das durch Innovationen in KI und Robotik zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Wir freuen uns, zu diesem Thema Iris Phan, eine Expertin auf dem Gebiet der Sexroboter, begrüßen zu dürfen. Mit einem Hintergrund in Recht und Philosophie forscht Iris zu den ethischen und rechtlichen Dimensionen von Sexrobotern und führt uns durch die vielschichtigen Aspekte dieses Themas.
Gemeinsam erörtern wir, was die ethischen und rechtlichen Fragestellungen bei Sexrobotern so einzigartig macht. Wir diskutieren, was genau unter dem Begriff „Sexroboter“ zu verstehen ist und ob es spezielle gesetzliche Regelungen für sie geben sollte. Sind die aktuellen Gesetze, beispielsweise in Bezug auf Gewährleistung, Produktsicherheit, Jugendschutz oder das strafrechtliche Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, ausreichend?
Ein besonders sensibles Thema ist die Nachbildung real existierender Personen in Form von Sexrobotern und deren mögliche Verwendung in pornografischen Filmen. Hierbei beleuchten wir die damit verbundenen ethischen und rechtlichen Fragen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Datenschutz, insbesondere wenn KI-Systeme zum Einsatz kommen und Sexroboter Daten an die Server ihrer Hersteller senden.
Zum Abschluss der Episode setzen wir uns kritisch damit auseinander, inwiefern Sexroboter unsere sozialen Beziehungen beeinflussen könnten – sowohl im negativen als auch im positiven Sinne.
Ein großes Dankeschön geht an Iris für die spannenden Einblicke. Wir wünschen euch viel Spaß beim Hören und sind gespannt auf eure Kommentare und Gedanken zur Folge.
Der Beitrag Sexroboter, Ethik, Moral und Recht – Rechtsbelehrung 120 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Die grundlegende rechtliche Prämisse ist vergleichsweise simpel: Hacker, die böswillig handeln, begehen strafbare Handlungen, während Hacker, die im Auftrag von Systeminhabern oder im Interesse der Systemsicherheit agieren, straffrei bleiben.
Bedauerlicherweise sind die Strafvorschriften zum Schutz vor Cyberkriminalität, also Straftaten im Zusammenhang mit Daten und Computern, nicht so klar formuliert wie die vermuteten Absichten dahinter.
Der Gesetzgeber hat bereits das Erstellen, Besitzen und den Umgang mit Computerprogrammen unter Strafe gestellt, wenn ihr Einsatz als Mittel zur unerlaubten Einmischung in fremde Systeme betrachtet wird. Dies soll potenzielle Risiken von vornherein minimieren. Doch viele dieser Computerprogramme werden auch für legitime Zwecke genutzt, wie etwa Penetrationstests zur Überprüfung der Sicherheitssysteme.
Das bedeutet, dass Hacker stets im Hinterkopf behalten müssen, dass sie keinen Anschein von böswilligen Absichten erwecken dürfen. Ob solche Absichten vorliegen, wird oft von Strafverfolgungsbehörden interpretiert, was dazu führt, dass Hacker-Tools, zumindest aus Sicht ihrer Nutzer, von Natur aus als potenziell gefährliche Werkzeuge betrachtet werden.
In der aktuellen Episode diskutieren wir daher die Frage der Strafbarkeit des White-, Grey- und Black-Hackings, wozu wir Johanna Voget, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster, als Gast eingeladen haben.
Johanna erläutert u.a., welche möglichen Anpassungen der Gesetzgeber vornehmen könnte und warum das White-Hat-Hacking trotz seiner anerkannten Vorteile nach wie vor Risiken birgt.
Wir bedanken uns herzlich für ihren Besuch und empfehlen Euch gerne den Podcast „Weggeforscht“ des ITM, in dem Ihr mehr von Jana hören könnt.
Viel Vergnügen beim Zuhören!
Der Beitrag Cybercrime und White-Hat-Hacking – Rechtsbelehrung 119 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Die Tradition sperriger Abkürzungen setzen wir in dieser Episode mit der zweiten „Netz- und Informationssystemsicherheitsrichtlinie“, kurz NIS-2 fort.
Die Richtlinie NIS-2 definiert Mindeststandards für Cybersecurity, die Unternehmen und Einrichtungen, die als sog „kritische Infrastrukturen“ eingestuft werden, beachten müssen. Als Neuerung sieht die NIS-2-Richtlinie vor, dass Leitungsorgane (Geschäftsführung, Vorstand etc.) für die Überwachung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen Sorge tragen sollen und mit eigenem Vermögen für Verstöße haften.
Zu Gast begrüßen wir Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht, die uns einen detaillierten Einblick in die NIS-2-Richtlinie gibt und erklärt, warum die Änderungen für die Cybersicherheit für Unternehmen und damit mittelbar auch für uns alle von Bedeutung sind.
Wir bedanken uns bei Carola sehr für den unterhaltsamen Besuch und wünschen Euch viel Spaß beim Hören!
P.S. Hier das Foto von der Aufnahme, die erklärt, warum einer der Podcaster sich dank seiner Internetverbindung nur punktuell zum Gespräch dazuschalten könnte.
Der Beitrag NIS-2 Richtlinie: Pflicht zur Cybersicherheit – Rechtsbelehrung 118 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
In dieser Folge tauchen wir zusammen mit unserem Gast, Dr. Sebastian Louven, tief in die Thematik des Digital Markets Act (DMA) ein.
Der DMA stellt einen Regulierungsrahmen der Europäischen Union dar, dessen Hauptziel es ist, einen fairen Wettbewerb in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf sogenannten „Gatekeepern“ – dominierenden Unternehmen, die den Zugang zu entscheidenden Märkten kontrollieren.
Unter diesen noch zu bestimmenden „Gatekeepern“ finden sich nicht nur Anbieter sozialer Plattformen wie Meta, sondern auch Suchmaschinen- oder Webbrowser-Anbieter wie Google, Marketingplattformen wie Amazon oder verschiedene Messenger-Dienste.
Der DMA bringt auch Vorteile für Verbraucher mit sich, während gleichzeitig die Geschäftsmodelle von großen Technologieunternehmen aus den USA wie Amazon, Google oder Meta stark eingeschränkt werden.
Eine erste Reaktion auf den DMA ist die Entscheidung von Meta, die gesamte EU vom Zugang zur neuen App Threads auszuschließen. Diese Alternative zu Twitter erfreut sich großer Beliebtheit, vor allem dank der sofort großen Nutzerbasis, die auf die Verknüpfung von Threads mit Instagram zurückzuführen ist. Nutzer mit einem vorhandenen Instagram-Konto müssen die beiden Konten unzertrennlich miteinander verknüpfen.
Diese Zusammenführung von personenbezogenen Daten wird jedoch durch den DMA erheblich begrenzt. Angesichts der drohenden Strafe von bis zu 20% des Umsatzes bei Verstößen gegen den DMA scheint Meta kein Risiko eingehen zu wollen.
Im Kontext der Messenger-Dienste führt der DMA eine weitere Verpflichtung für große Messenger-Anbieter ein: die Pflicht zur Interoperabilität. Wir werden diskutieren, ob und wann es möglich sein könnte, beispielsweise mit WhatsApp-Nutzern über Telegram, Signal oder Threema zu kommunizieren.
Wir bedanken uns herzlich bei Dr. Sebastian Louven für seinen lehrreichen und spannenden Einblick in den DMA und wünschen unserer Zuhörern und Zuhörerinnen viel Vergnügen beim Zuhören.
Der Beitrag Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten – Rechtsbelehrung 117 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Als wir 2018 eine Episode über Gewinnspiele aufzeichneten, planten wir, eine Folge zum Thema Glücksspielrecht folgen zu lassen. Dem Plan kommen wir, mit einer kaum relevanten zeitlichen Verzögerung nun nach und Ihr erfahrt in dieser Episode alle relevanten rechtlichen Grundlagen von Gewinnspielen.
Der hauptsächliche Unterschied zu Gewinnspielen liegt dabei darin, dass Glücksspiele grundsätzlich verboten sind und eine staatliche Genehmigung benötigen. Sollte diese nicht vorhanden sein, kann sowohl die Veranstaltung von als auch die Teilnahme an solchen Glücksspielen strafbar sein.
Die Grenze zum Glücksspiel kann dabei schnell überschritten werden. Beispielsweise, wenn bei einem Firmenfest eine Lotterie mit Einsatz organisiert wird oder Nachbarn sich zu einem Pokerabend mit Geldeinsatz treffen. Auch sogenannte „Lootboxen“ in Computerspielen könnten als unerlaubtes Glücksspiel angesehen werden.
Für Influencer, die Werbung für Glücksspiele machen, ist das Glücksspielrecht ebenfalls relevant, da zumindest die Behörden die Werbung für Gewinnspiele durch Influencer untersagen.
Glücksspiele sind jedoch nicht nur ein spannendes, sondern auch rechtlich komplexes Thema. Daher freuen wir uns, in dieser Episode als Experten zum Thema Glücksspielrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Marcus Röll als Gast begrüßen zu dürfen.
Wir wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören!
Der Beitrag Glück + Recht = Glücksspielrecht – Rechtsbelehrung 116 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
In unserem Format „Obiter Dictum“ werfen wir einen Blick zurück auf vergangene Episoden, gehen auf das Feedback unserer Zuhörer*innen ein und diskutieren Themen, die uns sowohl im rechtlichen Bereich als auch privat beschäftigen.
Mit der aktuellen Podcast-Episode erfüllen wir zweifelsohne all diese Anforderungen. Es geht diesmal um Abmahnungen aufgrund der Nutzung von Musik bei Tiktok und Instagram, Nutzung der Abkürzungen „i.V.“ sowie „i.A.“, Entstehung eines neuen Urheberrechtsmythos und Einblicke in unsere Schlaf- und Arbeitsgewohnheiten.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Zuhören und freuen uns auf Ihre Kommentare, Empfehlungen und Bewertungen bei iTunes oder Spotify.
Der Beitrag Abmahnung von Musiknutzung in Social Media und KI-Leid im Alltag – Obiter Dictum 10 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
In den letzten beiden Podcasts haben wir uns den Gefahren der „Künstlichen Intelligenz“ (KI) im Bereich des Urheberrechts und des Datenschutzes gewidmet.
In dieser Folge befassen wir uns mit der Frage, wie gesetzliche Maßnahmen dazu beitragen können, die von KI-Technologien ausgehenden Risiken für die Gesellschaft und einzelne Menschen zu minimieren.
Im Mittelpunkt der gesetzlichen Entwicklung steht der „Artificial Intelligence Act“ der EU, der bereits seit 2021 als Gesetzesentwurf vorliegt und sich gegenwärtig im Gesetzgebungsprozess befindet.
Es gibt schon viele Gesetze, die bei Intransparenz, Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten oder Diskriminierung einspringen und Unterlassungspflichten, Bußgelder, Strafen oder Schadensersatzansprüche für Betroffene begründen können.
Doch in kritischen Bereichen wie medizinischer Versorgung, Bildung, Verkehr usw. könnte eine nachträgliche Regulierung von Verstößen zu spät kommen. Dies gilt auch für eine in einer KI angelegte Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Hautfarbe.
Der AI-Act soll bereits im Vorfeld durch Verbote, Auditierungs- oder Transparenzpflichten verhindern, dass die vorgenannten Risiken bereits in der KI-Software angelegt werden.
Allerdings wurde der Gesetzgebungsprozess von der rasanten technologischen Entwicklung und universell einsetzbaren Tools wie ChatGPT überholt. Daher befindet sich der Gesetzgebungsprozess in einer Krise und muss neu justiert werden.
Um diese grundlegenden Fragen zu erläutern, freuen wir uns, Prof. Philipp Hacker als Gast gewinnen zu können. Als Experte für EU- und KI-Recht berät er nationale und EU-Institutionen als Sachverständiger und kann nicht nur Einblicke in das Gesetzgebungsverfahren geben, sondern auch erklären, wann es sinnvoll ist, KI zu regulieren und wann übermäßige gesetzliche Regulierung sogar negative Auswirkungen haben könnte.
Wir bedanken uns bei Prof. Philipp Hacker für seine Expertise und vor allem für die anschauliche und nachvollziehbare Erläuterung dieser gesetzlichen Entwicklung, die trotz ihrer Brisanz und zeitlichen Dringlichkeit noch in den Kinderschuhen steckt.
Wir wünschen viel Vergnügen beim Zuhören und verweisen gerne auf die folgenden Linktipps zu Publikationen von Prof. Hacker sowie weiterführenden Links zum Podcast.
Inhaltswarnung: Im Podcast wird im Zusammenhang mit den Risiken von KI auch das Thema Suizid und Kindesmissbrauch angesprochen.
„Legal and Technical Challenges of Large Generative AI Models“ in Genf, Schweiz mit Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme. Veranstaltet von Philipp Hacker (European New School of Digital Studies, European University Viadrina, Germany) und Sarah Hammer (University of Pennsylvania Law School, USA).
Der Beitrag EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 – Rechtsbelehrung 115 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
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