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In unserer vorangegangenen Folge haben wir uns mit dem Urheberrecht im Zusammenhang mit KI beschäftigt (#113). Diesmal stehen der Schutz von Daten und Persönlichkeitsrechten im Vordergrund.
Nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Bereich könnte der Einsatz von KI-Generatoren zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen. Wer beispielsweise personenbezogene Daten oder Fotos von Personen einer KI zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, gegen die Vorgaben des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild der betroffenen Person zu verstoßen.
Zudem wäre die Erfüllung von Auskunfts- oder Löschungsrechten der betroffenen Personen nach derzeitigem Stand kaum möglich. Es ist unklar, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Daten verarbeitet werden und in welchem Umfang die Anbieter zur Löschung verpflichtet sind oder ob diese überhaupt möglich ist.
Im Entwurf des AI-Acts, einem auf EU-Ebene verhandelten und unmittelbar geltenden Gesetz zur Regulierung von KI, werden „Deepfakes“ definiert:
Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden („Deepfake“), müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Sollte das Gesetz in Kraft treten (worauf ab ca. 2025 gerechnet wird), müssten Deepfakes als solche gekennzeichnet werden.
Wir stellen uns jedoch die Frage, ob der AI-Act zusammen mit der DSGVO, dem KUG (§§ 22, 33) und den Persönlichkeits– sowie Urheberrechten ausreichend Schutz bietet, insbesondere bei Verbreitung und Veröffentlichung von Deepfakes.
Sollte es zu einem Anstieg von Verletzungen dieser Rechte durch Deepfakes kommen, könnte ein Verbot der Herstellung von Deepfakes in Betracht gezogen werden. Ähnlich wurde bereits zuvor die Herstellung von Bildaufnahmen von Personen, beispielsweise im Fall von „Unfall-Gaffern“, unter Strafe gestellt (§ 201a StGB).
Außerdem fragen wir uns, ob Deepfakes im Geschäftsleben als virtuelle Influencer oder als Ersatz für Schauspieler eingesetzt werden dürfen.
Erwähnte Folgen
Der Beitrag Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
KI-Assistenten und -Generatoren wie Chat-GPT und Dall-E von OpenAI werden immer mehr zu einem Teil unseres täglichen Lebens.
Noch vor eineinhalb Jahren haben wir die rechtlichen Fragen rund um KI auf theoretischer Ebene diskutiert (#95). In dieser Folge hingegen können wir bereits auf unsere eigenen Erfahrungen mit KI im Rahmen unserer Arbeit und unseres Alltags zurückgreifen. Sei es beim Konzipieren von Podcast-Themen, beim Schreiben von E-Mails oder Artikeln und bei deren Illustration (wobei die KI-Illustration in dieser Folge noch die Grenzen der KI aufzeigt).
Auch wenn die Qualität von KI-Ergebnissen weiter rasant zunehmen dürfte, stellen sich nicht nur Haftungsfragen, sondern u.a. auch viele andere rechtliche Fragen, z.B. zu Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Verbraucher- oder Arbeitsrechten.
In dieser Folge möchten wir mit dem Urheberrecht bzw. den Urheberrechten beginnen, deren Verletzung bereits in ersten Klagen gegen KI-Anbieter angeprangert wird.
Wir diskutieren unter anderem, ob KI-generierte Werke oder Inputs von „Prompt Engineers“ urheberrechtlich geschützt sind, sie ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen und wie man sich gegen Data-Mining schützen kann. Ebenso sprechen wir darüber, ob der Einsatz von KI im Rahmen der Erfüllung von Aufträgen oder Arbeitsaufgaben zu einem Vertragsbruch führt.
In den nächsten Folgen wollen wir weitere Themen behandeln, wie z.B. Deepfakes oder Haftungsfragen. Wie immer freuen wir uns auf Eure Anregungen, Fragen und Ideen. Das Gleiche gilt für diese Folge, und wenn Sie Kommentare, Ergänzungen oder Fragen haben, werden wir sie gerne in die nächsten Folgen aufnehmen.
Viel Vergnügen beim Zuhören und wir freuen uns auf Eure Kommentare.
Der Beitrag Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 – Rechtsbelehrung 113 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Rund 10 Jahre ist es nun her, dass der Jurist Thomas Schwenke und der Journalist Marcus Richter beschlossen ein Podcastexperiment zu wagen.
Aus dem Experiment sind 100 Folgen „Rechtsbelehrung“ geworden. Ging es anfangs vor allem um Datenschutz, Online-Urheberrecht und andere Digitalthemen, wagten sich die Podcaster bald auch mit Gästen ins Straf-, Patent– oder das Weltraumrecht vor.
Diese Vielfalt und die Tiefe der Themen hätten wir ohne unsere Gäste nie vermitteln können. Daher möchten wir uns bei unseren Gästinnen und Gästen aufs herzlichste bedanken und sind schon auf die nächsten Besuche gespannt!
Natürlich wäre ein Podcast nichts ohne die Hörerinnen und Hörer, denen unser größter Dank gehört. Der Podcast ist für Euch und wir freuen uns nicht nur, dass Ihr so zahlreich zuhört, sondern auch über Eure Kommentare und Vorschläge für die nächsten Folgen.
In dieser Jubiläumsfolge geht es aber ausnahmsweise nicht um das Recht. Ganz im Gegenteil, nutzen wir den Anlass über die Entstehung der Rechtsbelehrung zu sprechen und die uns von Euch gestellten Fragen zu beantworten. Alles außer Recht!
Viel Vergnügen beim Zuhören und auf die nächsten 10 Jahre!
Der Beitrag Alles, außer Recht – Zehn Jahre Rechtsbelehrung erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Mit dieser Episode möchten wir den Betreiber*innen von Mastodon-Instanzen einen Überblick der für sie geltenden Rechte und Pflichten geben und zu ihrer Rechtssicherheit beitragen.
Dabei blicken wir auch auf die Zukunft, wenn ab Februar 2024 einige nationalen Regeln für soziale Netzwerke (insbesondere das NetzDG) durch den europäischen Digital Service Act (DSA) ersetzt werden. Das Gesetz bringt neue Moderations-, Melde- und Begründungspflichten mit sich. Ob und inwieweit diese Vorgaben auch Betreiber*innen von Mastodon-Instanzen erfassen, ist bisher noch offen. Wir versuchen uns an einer Einschätzung.
Als Ergebnis dieser Folgen mussten wir insgesamt feststellen, dass die geltenden Gesetze leider eher nicht für nicht-kommerzielle, dezentrale soziale Netzwerke gemacht wurden. Was jedoch nicht heißt, dass sie dem Betrieb von Mastodon-Instanzen kategorisch entgegenstehen.
Als Gast begrüßen wir Dr. Malte Engeler, der nicht nur Jurist, sondern auch selbst Betreiber der Mastodon-Instanz legal.social. Da auch Herr Richter mit podcasts.social eine Mastodon-Instanz betreibt, ist dafür gesorgt, dass diese Folge einen hohen praktischen Bezug aufweist.
Wir danken Dr. Engeler für den Besuch sowie die großartigen Unterstützung und wünschen Euch allen viel Vergnügen beim Zuhören!
P.S. Die Mastodon-Profile der Podcaster – Malte Engeler / Marcus Richter / Thomas Schwenke / Rechtsbelehrung.
Hinweis: Diese Episode beinhaltet keine Rechtsberatung, sondern allgemeine Hinweise und Rechtsansichten der Teilnehmer.
Der Beitrag Mastodon-Recht für Instanz-Admins – Nutzungsbedingungen, Datenschutz und Digital Services Act – Rechtsbelehrung 112 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Kaum etwas polarisiert derzeit mehr als Aktionen der Klimaaktivisten, die sich in Museen oder auf Straßen festkleben. Während manch ein Politiker Klimaaktivisten mit Terroristen gleich setzt, finden diese, dass die Klimakrise ihr Handeln rechtfertigt.
Wie immer nähern wir uns in der Rechtsbelehrung den heiß umstrittenen Sachverhalten aus juristischer Perspektive und haben daher die Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht Alexandra Braun eingeladen. Gemeinsam prüfen wir die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, Nötigung sowie Totschlags und stellen fest, dass deren Vorliegen gar nicht so eindeutig ist.
Ebenso schauen wir uns an, ob eine Klimakrise tatsächlich ein Recht zu Protestaktionen begründet oder es sich um klassischen zivilen Ungehorsam handelt, bei dem Straftaten aus Gewissensgründen in Kauf genommen werden.
Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass jede/r von uns eigene Rechtsansichten vertritt und andere Meinungen durchaus vertretbar sind. Was jedoch am Ende der Folge klar werden dürfte, dass die Rechtslage keineswegs so klar ist, wie es von manchen PolitikerInnen, JournalistInnen, aber auch KlimaaktivistInnen behauptet wird.
Wir bedanken uns bei Alexandra herzlichst für Ihren Besuch und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören!
P.S. Zum Jahresabschluss wird es wieder eine Folge Obiter-Dictum geben, in der wir in weihnachtlicher Runde Eure Fragen beantworten werden (die auch unrechtlich und privat sein können). Wir freuen uns über Eure Einreichungen, entweder via Kontaktformular, per E-Mail an [email protected] via Twitter oder Mastodon.
Der Beitrag Kunst, Kleber und Sitzblockaden – Rechtsbelehrung 111 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Wann bin ich insolvent? Eine Frage, die sich weder Unternehmen noch Verbraucher gerne stellen. Geht sie doch stets mit gravierende wirtschaftlichen Problemen einher.
Allerdings kann die Nichtbeachtung dieser sog. „Insolvenzreife“ zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Sie kann mit mehreren Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafen geahndet werden (z.B. bei Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer oder dem Straftatbestand des Bankrotts, der auch Privatpersonen umfasst und maximal eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren nach sich ziehen kann).
Aber auch umgekehrt müssen Kunden oder Geschäftspartner von insolventen Unternehmen wissen, wie sie agieren müssen. Denn von ihren nächsten Schritten hängt es ab, ob und wie sie zumindest noch einen Teil ihrer Forderungen erhalten.
Aufgrund dieser Bedeutung des Insolvenzrechts, möchten wir heute dessen Grundlagen vorstellen. Dazu freuen wir uns mit der Rechtsanwältin Judith Schmid, eine Expertin im Insolvenzrecht als Gästin begrüßen zu können. Dank ihrer anschaulichen Erläuterungen erfahren wir, wann eine Insolvenz droht, welche Ziele sowie Folgen sie hat und wie sie wieder endet.
Wir bedanken uns herzlich für den Besuch, wünschen viel Vergnügen beim Zuhören und freuen und über Kommentare und positive Bewertungen.
Der Beitrag Drohszenario Insolvenz – Rechtsbelehrung 110 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten […]
Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)Ob Arbeitgeber, Webseitenbetreiber, Schulen oder die SCHUFA – alle Unternehmen, Organisationen und nicht rein privat handelnde Personen müssen ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO nachkommen.
Den Auskunftswünschen nachzukommen kann indes sehr aufwendig werden, z.B. wenn Webseitenbetreiber Kopien von Log- und Google-Analytics-Daten oder Unternehmen alle mitarbeiterbezogene Daten bereitstellen sollen. Nicht umsonst wird das Auskunftsrecht von Unternehmen häufig mit einem Folterinstrument verglichen (s. Framstags freundlichem Folterfragebogen in seinen Variationen).
Auf der anderen Seite ist das einleitend zitierte Auskunftsrecht ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Menschenrecht, das jedermann zusteht.
Dieses Spannungsfeld zwischen geringen Auskunftshürden und hohen Auskunftspflichten bietet nicht nur viel Raum für juristische Diskussionen, sondern kann ernsthafte Folgen für die Praxis haben. Z.B., wenn ein Mitarbeiter die Kopie aller E-Mails mit seinen personenbezogenen Daten fordert oder der Fahrer eines „Connected Car“ alle Daten zu seinem Fahrzeug und dessen Bewegung.
Angesichts der vielen Fragen haben wir uns daher ganz besonders über den Besuch von Philipp Quiel gefreut, der uns die Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts anschaulich und verständlich erläutert.
Wir bedanken uns herzlich bei Philipp für den Besuch und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören.
Der Beitrag DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
In unserem freien Format merken wir zunächst, dass unser 10-jähriges Jubiläum vor der Tür steht, wir aber noch nichts geplant haben (Vorschläge sind in den Kommentaren oder per Kontaktformular willkommen).
Daher widmen wir uns lieber den Datenschutzvorwürfen gegenüber TikTok, erörtern den Begriff des „Grundsatzurteils“ und sprechen über die Abmahnungen wegen Google Fonts.
Anschließend folgt der Kommentare-kommentier-Block, gefolgt von den Antworten auf Eure Fragen. Wir beantworten, ob die Rechtsbelehrung uns im Berufsleben hilft und welche Berufsklischees wir erfüllen.
Viel Vergnügen beim Zuhören und neue Fragen sind auf den o.g. Wegen ebenfalls herzlichst willkommen.
Links zur Folge
Der Beitrag TikTok, Google Fonts, Moral und Berufsklischees – Obiter Dictum 8 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
„Greenwashing“ bezeichnet den Versuch von Organisationen, durch Kommunikation, Marketing und Einzelmaßnahmen ein „grünes Image“ zu erlangen. So lautet die Definition des Greenwashings durch unseren Gast Sebastian Laoutoumai LL.M., der als Rechtsanwalt Unternehmen, bei der Nutzung sog. „Green Claims“ berät.
Die Anzahl der Green Claims ist groß und dazu gehören neben Umweltsiegeln viele Begriffe, wie z.B.
Das Gesetz gibt (noch) nicht vor, welche Anforderungen von Unternehmen erfüllt müssen, um diese Begriffe nutzen zu dürfen. Stattdessen legen Gerichte in einer zunehmenden Zahl an Urteilen und Entscheidungen fest, ob, in welchem Kontext oder mit welchen Zusatzhinweisen Green Claims verwendet werden dürfen.
Bei Verstößen gegen die Transparenz- und Informationspflichten drohen den Unternehmen dabei Abmahnungen seitens der Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsschützer als auch Gewährleistungs- sowie neuerdings Schadensersatzansprüche der Verbraucher.
In der Zukunft plant die EU im Rahmen des sog. „Green Deals“ zudem weitere Gesetze, Richtlinien und Maßnahmen, die dem Greenwashing Einhalt und den Umweltschutz fördern sollen. Wie diese Regelungen dann tatsächlich ausfallen, müssen wir abwarten. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass in der EU Erdgas und Atomkraft künftig auch als nachhaltig gelten sollen.
Viel Vergnügen beim Zuhören, wie das Recht dem Greenwashing entgegentritt (oder sich zumindest darum bemüht).
P.S. Die vielzitierte Brötchentüte:
Der Beitrag Greenwashing – Rechtsbelehrung 108 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
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