Der Fall Jona Neidhard sorgt schweizweit für Kontroversen. Der 38-jährige Zürcher reiste mehrfach in die Ukraine, schloss sich der Internationalen Legion an und kämpfte in der 3. Sturmbrigade an der Front. Nun ermittelt die Schweizer Militärjustiz gegen ihn – wegen fremdem Militärdienst, möglicherweise auch wegen Verstössen gegen das Kriegsvölkerrecht. Ein ungewöhnlicher Fall, der Fragen zur Schweizer Neutralität, zu moralischer Verantwortung und zum Umgang mit freiwilligen Kriegsteilnehmern aufwirft.
Neidhart beschreibt seine Einsätze als defensive Fronttätigkeit in Bunkern und Erdhöhlen. Doch seine Aussagen in neuen Einvernahmeprotokollen sind brisant: Er schildert, wie er und seine Kameraden verwundete russische Soldaten suchten und ausschalteten. Ein Australier habe 30 Schüsse auf einen am Boden liegenden Russen abgegeben; Neidhard selbst habe anschliessend einen Kopfschuss abgefeuert, um «sicherzugehen». Solche Aussagen bewegen sich im Grenzbereich des Kriegsvölkerrechts – und belasten ihn nun zusätzlich.
Dass diese Protokolle als Video- und Tonaufnahmen öffentlich wurden, ist äusserst selten. Doch Neidhart sucht bewusst die Öffentlichkeit. Er will eine Debatte anstossen: über Neutralität, Moral und die Frage, ob es falsch sei, einem überfallenen Land zu helfen. Aus seiner Sicht sei Nichtstun unmoralisch. Die Schweiz solle ihr Gesetz über fremden Militärdienst überdenken.
Persönlich wirkt Neidhart wie ein Mann, der lange nach Sinn suchte. Hochbegabt, aber ohne klaren beruflichen Weg, fand er erst im Krieg und der politischen Auseinandersetzung eine Rolle, für die er brennt. Gleichzeitig bleiben viele Aspekte unklar. Wie glaubwürdig sind seine Aussagen? Was ist belegbar? Und welche Teile seines Handelns lassen sich juristisch fassen?
Die Militärjustiz ermittelt derzeit in rund zehn weiteren Fällen von Schweizern, die in der Ukraine gekämpft haben sollen. Der Fall Neidhart ist jedoch der prominenteste – auch weil er sich selbst gestellt hat und den Medien offen begegnet. Nun wird entschieden, ob die Bundesanwaltschaft die Untersuchung übernimmt. Kommt es zu einem Prozess, dürfte der Fall weit über die Schweiz hinaus Beachtung finden: als exemplarischer Konflikt von individueller Moral, staatlicher Neutralität und den Grenzen des Völkerrechts. (rar)